Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.03.1955 – 2 StR 550/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2258 058 r
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gege.n
den Tischler Heinrich Ho , ohne festen Wohnsitz,
geboren am MEI 1921 in NEE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
. wegen Diebstahls i.R.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner els beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Sp in der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. Keiiib bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter WE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Osnabrück vom 16. September
1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht Sicherungsverwahrung angeordnet und über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht entschieden hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen
Von Rechts wegen
® ungern.
Gründe,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in elf Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt, sowie seine Sicherungsverwahrung 'angeoränet, weil er nach Entweichung aus einer Strafanstalt am 21. Juli 1953 in der folgenden Zeit bis September 1953 wiederholt
Diebstähle' ausgeführt hat.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet, hat zum Teil Erfolg.
Die sachlichrechtliche Würdigung der einzelnen Taten als einfacher Diebstahl in zwei Fällen, schwerer Diebstahl in acht Fällen und versuchter schwerer Diebstahl in einem Falle enthält keinen Rechtsfehler. Auch die Voraussetzungen des Rückfalls sind zutreffend festgestellt.
Das Landgericht folgert aus der Entwicklung des Angeklagten, seinem Lebenswandel sowie den jetzigen und früheren Taten, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Wenn er auch nach der Überzeugung der Strafkammer durch äussere Umstände auf den Weg des Verbrechens R geführt sei und seine Straftaten zum Teil aus seiner schwie- ' rigen Lage nach der Flucht aus der Strafanstalt zu erklären seien, liessen doch die schnelle Rückfallfolge, die Art der E Straftaten, seine Spezialisierung, die planvolle Verfeinerung der Begehungsart, die erbeuteten erheblichen Werte und die aufgewandte verbrecherische Kraft insgesamt keinen
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"ist nach § 42 e StGB nur zulässig, wenn die öffentliche
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Zweifel daran, dass ihm das regellose und abenteuerliche Leben eines Berufsverbrechers zum Bedürfnis geworden sei. Spätestens nach seiner ersten Flucht aus einer Strafanstalt im Jahre 1948 habe sich bei ihm ein Hang zum Verbrechen gebildet, dem alle späteren ‚Taten entsprängen. Die früheren Bestrafungen seien wirkungslos geblieben, so dass zu befürchten sei, dass er auch in Zukunft infolge dieses Hanges in ähnlicher Weise rückfällig werde. Die Revision meint, diese Folgerungen hätten nicht gezogen werden dürfen. Eine derartige Würdigung ist jedoch denkgesetzlich möglich. Sie enthält keinen Rechtsfehler, 50 dass die Revision insoweit unbegründet ist.
Unvollständig sind jedoch die Erwägungen des Landgerichts mit denen es die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet. Der Angeklagte ist 33 Jahre alt und hatte von seinen früheren Strafen etwa. drei Jahre Gefängnis verbüßt, Er ist jetzt erstmals zu Zuchthausstrafe verurteilt, Dann bedurfte es näherer Erörterung, welchen Einfluss die Verbüßung der restlichen Gefängnisstrafe und der ersten und erheblichen Zuchthausstrafe auf den Angeklagten haben wird. Die Sicherungsverwahrung
Sicherheit sie erfordert. Dabei ist auf die Zeit nach Verbüssung der jetzt erkannten Freiheitsstrafe abzustellen. Die Wirkungen des Strafvollzugs, etwaige Änderungen der Umweltbedingungen und sonstige Umstände können den Schluss rechtfertigen, dass der Täter nach voller Verbüßung der Strafe, insbesondere seiner ersten längeren Zuchthausstrafe nicht mehr rückfällig werden wird (RGSt 74, 219). Dass er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gefährlich ist, begründet keine Vermutung dafür, dass er auch nach der Strafverbüßung noch gefährlich sein wird (BGH-NJW 1953, 1559). Das Landgericht begründet diese einschneidende Massnahme nur mit den Worten, dass anderweitige, ausreichende Mittel zum Schutze der Allge-
. meinheit nicht ersichtlich seien. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen unvollständig und ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung dieser Massregel nötigt. Einer Aufhebung des übrigen Strafausspruches bedarf es nicht, da eine Verschärfung der Strafe nicht möglich ist und eine Milderung der- Strafe bei etwäigem Wegfall der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen erscheint.
Das Landgericht hat schliesslich nicht ausgeführt, warum es dem geständigen Angeklagten die Untersucherungshaft nicht angerechnet hat. Möglicherweise hat es das übersehen. Das ist ein Rechtsfehler, der auch insoweit zur Aufhebung des Urteils führt.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner
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