Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 5 StR 65/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2217 078
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauern Friedrich M EEE aus < MEERE Kreis Grafschaft To;
dort zeboren am EB 18765,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d. Aller vom 19.Novenmber
1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. |
‚Nach den Feststellungen des Urteils nahm der im Jahre 1076 geborene Angeklagte in den Jehren 1952 und 1955 mit der am EEE 1942 geborenen Edeltraud SB, die mit ihren Eltern und Geschwistern in seinem Bauernhaus wohnte, in mindestens 5 Fällen unzüchtige Handlungen vor. Nas geschah in der Weise, daß er das Kind auf den Rücken legte, ihm die Hose herabzog, seine eigene Hose herunterzog, sich auf das Kind legte, seinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel des Kindes steckte und so lange beischlafähnliche Bewegungen machte, bis es bei ihm "zum Erguß des Samens oder einer samenähnlichen Flüssigkeit" kam. Diese Handlungen. nahm er mit dem Kind insgesamt mindestens fünfmal vor, und zwar je einmal auf dem Strohboden, in der Schweinewaage, im Schweinestall, im Garten hinter einem Strauch und im Flur. des Hauses. Der letzte Vorfall im Flur ereignete sich. am 5. Juni 1953. zwischen 15 und 16 Uhr. ir wurde von Natalie sw der Mutter des Kindes, teilweise beobachtet.
Die Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den von der Jugendkammer als glaubhaft erachteten Aussagen des Kindes und seiner Mutter.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung. des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel u.a. darin, daß die Jugendkammer einem. Hilfsbeweisamtrage des Verteidigers auf Vernehmung eines Zeugen AUEEEND nicht stattgegeben habe.
.‚Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt,
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den Zeugen Siegfried AB darüber zu hören, daß er Edeltraud SB, ihren am GERD | 940 geborenen Bruder Artur SC una Heinz Pofwin Frünjahr 1953 im Gexeindepark bei unzüchtigen Handlungen beobachtet habe, Die Jugendkammer hat diesen Antraz abgelehnt. In den Urteilsgründen heißt es hierzu:
"Diese behauptete Tatsache kann so behandelt werden, als wäre sie wahr (§ 244 Abs 3 StPO).
Aus solchen Handlungen von Kindern ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts, die mit dem Trgebnis des Gutachtens des Sachverständigen übereinstimmt, aber noch nicht, daß Edeltraud geschlechtliche Phantasie besitzt, sexuell doch irgendwie aufgeklärt ist und zur Frfindung geschlechtsbezüglicher Vorgänge neigt. Jener Umstand bezeugt auch nicht, daß die Mutter die Anklagevorgänge dem Kind eingeredet hat, spricht nicht gegen die Wahrheit der Aussagen der Tdeltraud und räumt die Beobachtungen aer. Zeugin sw der ‚Mutter, nicht aus." 5
Diese Behandlung des Hilfsbeweisamtrages gibt : zu Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.
"Nach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag - 'das gilt auch für einen Hilfsbeweisamtrag - zwar abgelehnt. ‚werden, wenn die unter Beweis. gestellte Tatsache. so behandelt werden kann, als ob sie wahr wäre..Die Ablehnung eines Beweisamtrages mit dieser Begründung ist aber nur zulässif, wenn das Gericht die behauptete Tatsache ihren ganzen Umfange nach als wahr unterstellen kann und auch unterstellt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. “
Ob Vorgänge der hier unter Beweis gestellten Art geeignet sind, Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Kindes zu begründen, hängt weitgehend von den Einzelheiten, insbesondere von der Art der vorgenommenen unzüchtigen Hand-Iunzen und dem dabei gezeigten Verhalten der Kinder ab,
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Diese Einzelheiten können zwar so sein, daß die Vorgänge Schlüsse auf das Vorhandensein geschlechtlicher Phantasie, sexueller Aufgeklärtheit, einer Neigung zur Erfindung geschlechtsbezüglicher Vorgänge oder anderer die Glaubwürdiskeit in Zweifel stellender Umstände nicht rechtfertigen. Sie können aber auch derart sein, daß zu Z’eifeln an der Glaubwürdigkeit der Kinder Anlaß besteht. In diesem Sinne war der hier in Rede stehende Antrag offensichtlich gemeint. Die Wahrunterstellung des Urteils erschöpft ihn nicht. Sie betrifft nur die erste der beiden möglichen Fallgruppen, nicht aber die zweite, auf die der Verteidiger mit seinem Antrage gerade abzielte. Daß die Jugendkammer den Antrag abgelehnt hat, bedeutet demnach einen Verstoß gegen § 244 Abs 3 StPO.
Daß das Urteil auf der Verletzung des § 244 Abs 3 StPO beruht, ist nicht auszuschließen. Hieran ändert auch nichts, daß es im Urteil heißt, die oben erwähnte Auffassung der Jugendkammer über die Bedeutung des unter Beweis gestellten Vorgangs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Edeltraud SW stimme "mit dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen" überein. Dem steht entgegen, daß die bisher nicht erfolgte Vernehmung des Zeugen AB über die Einzelheiten des unter Beweis gestellten Vorgangs sehr wohl Umstände ergeben kann, die den Sachverständigen möglicherweise zu einer von seinem bisherigen Gutachten abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit veranlassen, d.h. ein anderes Ergebnis des Gutachtens zur Folge haben.
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Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Sarstedt Dr.Koffka, Siemer Schmitt Dr.Börker