Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.03.1955 – 3 StR 518/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3.51 518/54 2236 037
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Makler Alwin K Em zu: TOD. z<boren cm EEE 1925 ir He 5 ezir! 1 GR.
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom i4. Ju 1i 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die auf das Strafmass beschränkte Revision des Angeklas-
ten hat Erfolg.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, die an ihn gestellten Fragen klar und genau zu beantworten. Er wich vielmehr der Beantwortung der Fragen durch Gegendarstellungen aus. Das Landgericht führt dies auf einen Mangel an Konzentrationsfähigkeit zurück ' und findet sich in dieser Überzeugung durch die gutachtliche Äusserung des Sachverständigen bestärkt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gedächtnis des im übrigen organisch gesunden Angeklagten durch eine im Kriege erlittene Kopfverletzung und eine schwere Gehirnerschütterung in Mitleidenschaft gezogen sei. Es ist aus diesem Grunde der Meinung, seine Einlassung, er habe seine Aussage für richtig gehalten, sei ihm nicht zu widerlegen, und hat ihn deshalb nur des fahr-
lässigen Falscheides für schuldig erachtet
... Die Revision macht zunächst geltend, mit diesen Feststel- \ ungen stehe es in Widerspruch, dass das Landgericht den Grad der Fahrlässigkeit als "nicht unerheblich" angesehen habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden, Im Urteil ist dargelegt, dass der Angeklagte sich der Folgen seiner Verletzungen bewusst war und sich in der Hauptverhandlung sogar auf seine Nervosität und leichte Erregbarkeit berufen hat. Aus dem Umstand, dass
er nach seiner Vernehmung im Zivilprozess um Verschiebung der Vereidigung gebeten hatte, schliesst das Landgericht, dass
er bei der ersten Vernehmung an der Richtigkeit seiner Darstellung ganz offensichtlich selbst gezweifelt habe, Er habe auch in den drei Wochen, die zwischen der Vernehmung und der
Eidesleistung lagen, genügend Zeit gehabt, sich über die auf seiner Wesensart beruhende Fehlerquelle klar zu werden und zu erkennen, dass es seine Pflicht war, den Prozessrichter hierüber aufzuklären. Das Landgericht ist demnach der Ansicht, das Wissen um die Unzuverlässigkeit des Gedächtnisses habe dem Angeklagten die Pflicht auferlegt, dieses sorgfältig zu prüfen und die Hilfe des Prozessrichters zu erbitten, um diese Fehlerquelle weitgehend auszuschalten, Darin ist dem Tatrichter unbedenklich beizutreten. Berücksichtigt man ferner, dass der Angeklagte auf seine ausdrückliche Bitte eine dreiwöchige Frist zur Überlegung und Selbst- E prüfung erhalten hatte, so ist in der Bewertung der Fahrläs- E sigkeit als "nicht unerheblich" kein Rechtsfehler zu finden. 5
Dagegen ist der Revision darin beizupflichten, dass die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei uneinsichtig, mit den Feststellungen, die über die auf die Kopfverletzungen zurückgeführten Besonderheiten seines Wesens getroffen worden sind, nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Umstände, die eine derartige Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat erkennen liessen, sind dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des: fahrlässigen Falscheides in einer Weise verteidigt hätte, die einen derartigen Schluss rechtfertigt. Bei fahrlässigen Taten ist der Vorwurf der Uneinsichtigkeit besonders sorgfältig zu prüfen (vgl BGH 3 StR 46/51 vom 30. August 1951 - LM StPO 8 267 Abs 3 /ll7).
Der Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch i
aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Ri Glanzmann Koeniger Busch R
Dr. Wiefels Wirtzfeld