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BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 1 StR 654/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Stralssche gegen

die Zimmermannsehefrau Else S NEED zeborere SD sus TOD, ort seboren an @. mn EB,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

3undesrichter Dr. Peetz

3undesrichter Mantel

3undesrichter Dr. Wannzen

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Angeklagten Else SEEN» gegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1954 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Tötung ihres neugeborenen ehelichen Kindes zu einen Jahr sechs Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Ihr mitangeklagter Ehemann ist freigesprochen worden. Sie hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt und rügt Verletzung sachlichen Rechts Das Rechtsuittel hat keinen Erfolg.

I. Schuldsvruch.

Das Schwurgericht führt aus:

Dass die Hebamme erst nach der Geburt des Kindes gekommen ist, könne auf besondere Zufälle zurückgeführt werden. Dagegen habe die Angeklagte die Entzishung der Atenmluft, an der das Kind gestorben ist, durch Fahrlässigkeit verursacht, indem sie über sich und das zwischen ihren Beinen liegende Neugeborene die Bettdecke zog, ohne dafür zu sorgen, dass das Kird die zur Atmung nötige Luft hatte. Sie habe gewusst, dass das Kind lebt, sei sich als Kutter von drei lebend geborenen Kindern darüber im klaren gewesen, dass das wichtigste Lebensbedürfnis eines neugeborenen Kindes die Luft zum Atmen ist, und sei in der Lage gewesen, dafür zu sorgen, dass das Kind die nötige Luft bekam. Sie habe durch pflichtwidriges Unterlassen den Tod des Kindes fahrlässig herbeigeführt.

Diese Feststellungen des Schwurgerichts sind nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision vergeblich mit der Ausführung angegriffen, die Angeklagte habe die Knie angezogen, damit seitlich von aussen Luft an das Teugeborene geiangen konı te. Das Schwurgericht hat diese Behauptung der Angeklagten gewürdigt und dazu ausgeführt:

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"Die Angekligte hätte sich überzeugen müssen, ub ein solcher Luftzutritt tatsächlich stattfand und :b diese Luft für das Kind genügte. Las war nach dem Gutachten der Sachverständigen nicht der Fall Der Sachverständige Dr. Weinrig iet auf Grund der an der Lunge des Kindes festgestellten Erweiterung zu der vor Gericht übernomzenen Schlussfolgerung gelangt, dass das Kind mehrere liinuten lang mit aller Kraft alle erreichbare Luft einzuatmen versucht hat und nach etwa 5 Hinuten infolge Luftmangel erstickt ist. Die Angeklagte hätte diesen Zustand ihres Kindes erkennen können, wenn sie, naclidem sie das Kind mit der 3ettdecke zugedeckt hatte, in gehöriger Weise sich umgesehen hätte, ob das Kind die nötige Luft zum Atmen bekomme "

Zijiernach ist die fahrliässige Hanälungsweise der - ur- ‚sprünglich wegen Totschlags zur Rechenschaft gezogenen - Angeklagten ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargelegt und die Beschwerdeführerin .mit Recht des Vergehens gegen § 222 StGB schuldig gesprochen worden:

II. Stralausspruch.

Auch im Strafausspruch kann die Revision nicht zum Erfolge führen.

Zwar heisst es in den Ausführungen zum Strafmass:

"Die Angeklagte hätte durch den Umstand, dass sie schon zweimal in Abwesenheit einer Hebamme ein totes Kind geboren hatte, gewarnt sein müssen und darauf bedacht sein müssen, dass die Geburt in Gegenwart einer Kebamme erfolge. Sie hätte sich rechtzeitig bei einer Hebamme anmelden sollen, so dass sich diese hätte bereithalten können, und hätte,

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uls sich am Nachmittag die wenen einstellten, so,leich die Zuziehung einer Hebamme veranlassen müssen und die

Verständigung einer ilebamme nicht verzögern älrfen, als ihre Nachbarin sich dazu erbot ."

Diese Ausführungen bstrefien allerdings einen Gesichts-

punkt, der in den Erörterungen zur Schuldfrage als nicht ursächlich für den Tod des Kindes bezeichnet worden ist. Das Schwurgericht wollte aber ersichtlich diesen von ihm als richt ursächlich erkannten Gesichtspunkt auch bei der Strafzumessung nicht als mitursächlich für den Tod des kindes werten, sondern lediglich auch an ihm die

Gleichgüiltigkeit zeigen, die die Beschwerdeführerin ihrem’

Neugeborenen gegenüber bewiesen hat: Das Urteil weist zu Eingang der Strafzumessungsgründe mit Recht auf den hohen Grad von Fahrlässigkeit hin, der im Verhalten der Angeklagten liege, und fährt weiter fort, "eine besonders schwerwiegende" Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit der Angeklagten sei darin zu erblicken, dass sie das Kind zwischen ihren Beinen liegen liess und die Decke darüber zog. Das Schwurgericht hat also die Gleichgültigkeit der Beschwerdeführerin bei der Bestellung einer Hebanme nur als weiteren Gesichtspunkt für die Beurteilung ihrer allgemeinen Haltung und ihrer Strafwürdigkeit gewertet. Das ist nicht zu beanstanden.

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Auch im übrigen lässt das Urteil keine Gesetzesverletzung erken:en. j

Dr Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Mannzen Dr. Hengsberger