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BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 1 StR 594/54

1. Strafsenat

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1_StR 534/54

In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landwirt Hirrich CD aus ri. dort geboren an. DB WB, ‘ - Sachbezeichnung: BEEMEB u.a. -

wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter DB . als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Heinrich GB wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. April 1954, soweit er verurteilt worden ist, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ünde:

gu B

In einem Strafverfahren gegen den Sohn des Beschwerdeführers, Peter CP, wegen Fahrraddiebstahls hat der Arbeiter Helmut BB, der deswegen im vorliegenden Verfahren rechtskräftig wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt worden ist, zugunsten des Peter CB unter Eid falsch ausgesagt. Der Angeklagte Heinrich GEB ist wegen Beihilfe zu diesem Meineid zu drei Monaten und drei Wochen Gefängnis verurteilt worden.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Heinrich GB ist begründet.

Die Feststellungen, die das Landgericht seinem Urteil zugrundelegt, rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid nicht; sie sind weder ausreichend bestimmt noch in sich widerspruchsfrei.

Als Peter GEB den BED erzählte, daß er wegen Diebstahls eines Fahrrades angeklagt sei, äusserte dieser, daß das "eine kleine Sache" sei, wenn Peter GB das Fahrrad zurückgegeben habe, und daß er nur ein "Gutachten" bzw. einen Entlastungszeugen brauche, Nach "Besprechungen im Hause GP" wurde BEE dem Verteidiger des Peter GP als Zeugen dafür benannt, daß er von diesem gebeten worden sei, den Bestohlenen Gew davon in Kenntnis zu setzen, daß er, Peter GP, das Rad gefunden habe und daß es sich in seiner Wohnung befinde; De> habe auch versucht, diesen Auftrag auszuführen, aber bei Gab niemand angetroffen. Entsprechend hıt Dei dann auch in der Hauptverhandlung gegen Peter CB ausgesagt

Hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten Heinrich CB an dieser Straftat enthält das Urteil die Feststellungen, daß er bei den Besprechungen im Hause GB "anwesend war" und daß er mit Peter GC und DD an 6. November 1953, dem Tage der Hauptverhandlung, zunäclist noch in das Büro des Verteidigers von Peter GEB gegangen ist, wo BED auf die ausdrückliche Frage, ob seine Angaben auch wahr seien, dies bestätigt hat. An einer anderen Stelle der Urteilsgründe kommt das Landgericht zu dem Schluß, daß bei einer dieser Besprechungen die Rolle des "Zeugen" DEEEED in dem bevorstehenden Termin zwischen Heinrich G@, der Ehefrau GEW und EB vesprochen worden und der Angeklagte Heinrich GEB daran "aktiv beteiligt" gewesen sei. Daß bei dieser Besprechung das erörtert worden ist, was BB als Zeuge in der Verhandlung sagen sollte, sei "selbstverständlich", da die Besprechung irgendeinen anderen Zweck nicht gehabt habe.

Darüber,.in welchem Sinne der Angeklagte sich an diesen Besprechungen beteiligt hat, ob.er zugeredet und Ratschläge gegeben oder abgeraten und gewarnt hat, und worin seine Beteiligung im einzelnen bestand, enthält das Urteil keine Feststellungen. Darüber hinaus sind die Erwägungen, die das Gericht zu den von ihm getroffenen Feststellungen geführt haben, in einem wesentlichen Punkt nicht frei von Widerspruch. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Urteils sind nach "Besprechungen im Hause GEB". bei denen auch der Angeklagte Heinrich GB anwesend war, die Ehefrau Elisabeth GP, Peter GEB und DD zum Verteidiger Peter GEB gefahren, um diesem den DEE als Entiastungszeugen vorzustellen, wobei dem Verteidiger im einzelnen mitgeteilt wurde, was BEE bekunden könne. Daraufhin hat nach dieser Darstellung der Verteidiger bei dem Gericht die Ladung BB beantrast-Dies geschah bereits am 4. November 1953. Nach der Be-

kundung des Peter G@D, auf die das Gerichi die Annahme. daß der Angeklagte Heinrich GB sich an der Besprechung über die Aolle des "Zeugen" BB in bevorstehenden Termin "aktiv beteiligt" habe, hauptsächlich stützt,

hat BEBEB bei derselben Gelegenheit auch die Anklageschrift gegen Heinrich G@P wegen Hehlerei zu Gesicht bekomnen, die diesem an demselben Tage zugestellt worden sei. Diese Zustellung erfolgte nach einer "eststellung des Urteils an einer anderen Urteilsstelle aber erst am 5. November 1953. Hierin liegt ein Widerspruch, der sich aus dem Urteil selbst nicht aufklären lässt.

Wenn das Gericht annahm, daß der Angeklagte Heinrich GEB sich bereits bei den vor dem 4. November 1953 liegenden Besprechungen im Hause G@B in. einer den Meineid des Mitangeklagten BED fördernden Weise betätigt habe, so hätte es weitergehender tatsächlicher Feststellungen bedurft als nur der Tatsache, daß er bei diesen Besprechungen anwesend war. Sah das Gericht aber die Beihilfehandlung des Angeklagten erst in einem Verhalten bei der Besprechung am 5. November 1953, also zu einem Zeitpunkt, als das, was Bartsch bekunden sollte, bereits feststand und dem Verteidiger Peter G@WD nitgeteilt worden war, so hätte es umso genauerer tatsächlicher Feststellungen darüber bedurft, inwiefern der Angeklagte in diesem Zeitpunkt noch dem BED zu dem am 6. November 1953 geleisteten Meineid "durch Rat oder Tat Hilfe geleistet" haben soll.

Rechtsirrig ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Beihilfetätigkeit dadurch fortgesetzt. daß er es in der Hauptverhandlung ım 6. November 1953 unterließ, den BED von der Leistung des Meineides

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abzuhalten. Wenn auch nach einem anerkannten Rechtssatz derjenige, der die Gefahr einer Straftat schafft, zrundsätzlich verpflichtet ist, deren Begehung abzuwenden, so folgt daraus nicht, daß derjenige, der durch dieses vorausgegangene Tun denselben Tatbestand bereits vorsätzlich verwirklicht hat, sich einer weiteren, mit seinem früheren Verhalten in Fortsetzungszusammenhang stehenden Verbrechensrv wirklichung schuldig macht, wenn er es unterlässt, den Erfolg abzuwenden (vgl BGH Urteil 4 StR 721/53 vom 16. Juni 954). Falls aber etwa nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung der Tatbestand der Beihilfe nur in einem untätigen Verhalten des Beschwerdeführers im Vernehmungstermin gefunden werden kann, so würde es näherer Feststellungen bedürfen, wodurch er vorher eine Gefahrenlage geschaffen haben soll.

Dr, Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Mannzen Dr. Hengsberger