Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.02.1955 – 3 StR 477/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 47754 2226 015
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In Namen des Vo‘. kes In der Strafsache
gegen
den Heizer Kari Vomp zus VOR. zeboren ar GE = 925 :5 CE:
wegen schweren Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanznann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Bundesanwalt. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im Mittleren Justizdiens: ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil “Ges Lendgerichts in Wiesbaden vom 1. Juli 1954 wird verworfen, .
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls,. begangen durch 14 Einzelhandlungen: zu "insgesamt" einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision ift er nur die Verurteilung im Falle 6 des Urtei!s an:
gre Dieser Tathergang ist jedoch vom Landgericht als unselhständige Binzelhandiung, ais Teil der Portsetzungsvat sewindigt
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worden und nicht gesondert anfechtbar. Die Revision ergr deshalb den gesamten Schuldspruch:-
er Beschwerdeführer wendet sich dagegen. dass dis Strafkammer auf den bezeichneten Fall die Vorschrift des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB angewendet hat. Er hält einfachen Diebstahl für gegeben.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen
Fall aus einem vor dem Hotel TED : VD s:=n=4- den Personenkraftwagen eine Wolldecke und eine Arbeitshose entwendet, Zugang zu diesen Gegenständen hatte er sich dadurch verschafft, dass er durch einen Spalt der nicht ganz hoch gedreiten Scheibe der Wageniüre griff und sie von innen öffnete, nachdem er die Scheibe heruntergedreht und den Tür-- griff. betätigt hatte.
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Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte den Tatbestand eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB nicht verwirklicht. Er hat zwar aus einem umschlossenen Raum, nämlich einem Personenkraftwagen, gestohlen. Aber das Merkmal des Einbruchs liegt nicht vor. Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen einer Umsshliessung, die dem Eintritt in den Raum enigegensteht. Dass hier das Herandrehen äss Kraft-
wagenfensters ein Bevatisanes Vorgehen, eine Xraftanstrengung 2 Beseitigung des Hindernisses erforderte, ist nicht
ur ersichtlich. nasn Lage der Sache au>sh nicht anzurnsuman. Des
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Örfnen’ der Wagentüre mit Hilfe ihres Griffs fällt ais dia egelmässige Art des Aufschliessens nicht unter den Begriff
r des Einbruchs,.
Auch Beförderungsdiebstahl kann nicht angensmmen wer-
den. Zwar bestünden keine Bedenken dagegen. die entwendsten Sachen ais Gegenstände der Beförderung anzusehen (RGSt 67,
262}- Aber der Erschwerungsgrund des Abschneidens oder Ab-
geben. Selbst wenn man Türen und Fenster eines Kraft-
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ösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittesi ist nicht e
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hrzeugs zu diesen Mitteln rechnet, weil sie der Umschlies-f sung der Beförderungsgegenstände dienen (RGSt 71, 198), so fehit es ioch an einer Handiung, die als Ablösung der Verwahrungsmittel in Betracht kommen könnte.
In dem von der Revision angegriffenen Fall liegt daher nur einfacher Diebstahl vor,
Im Ergebnis bleibt der Rechtsfehier ohne Wirkung. Das Landgericht hat Fortsetzungszusammenhang angenommen und mit Recht in neun Einzelfällen voliendeten schweren Diebstahl bejaht, in einem Einzelfall den Versuch dazu. Infolge-f dessen wird der in der Formel des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Schuldspruch durch die geänderte rechtliche Beurteilung des unselbständigen Einzelfalles 6 nicht berührt. Ausserden kann bei der gegebenen Sachlage mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Strafhöhe durch den Rechtsirrtum beeinflusst worden ist.
Die Folge ist die Verwerfung der Revision.
Glanzmann Koeniger Busch
Bundesrichter Maaß hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann Wirtzfeld