Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.02.1955 – 2 StR 38/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 SıR 28/53 2301 047°
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Wilheln ? GENE aus Ta geboren am EHER 1897 in x,
wegen Abgabenhinterziehung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1955, an der teilgenommen haben: “
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Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt els beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB als Vertreter Ger Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EN als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das :Urteil des Lendgerichts in Köln vom 14. November 1951 wird verworfen.
' Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
. . Von Rechte wegen
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Gründe§
Der Angeklagte Pop betrieb als. Inhaber der "Rheinischen Sekt- und Weinvertrieb Pop" zusammen mit seinen Teilhaber FEB von Frühjahr 1948. bis 2. März - 1949 die Sektherstellung im Imprägnierungsyerfahren, wobei dem Wein als Ausgangserzeugnis Kohlensäure. zugesetzt wurde. Die. Sektherstellung. wurde .nicht angemeldet, der Sekt.blieb unversteuert. Beim Verkauf des. Sektes stellten PO unG. FE en Abnehnern. die Schaumweinsteuer mit 3,- DM für. die. Flasche in Rechnung; insgesamt handelte
es sich um 9155 Flaschen Sekt, die so. hergestellt und un-
. versteuert, vom Angeklagten und seinen. ‚Teilhaber auf hälftige ‚Gewinnteilung | vertrieben. wurden. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe, einer Gelästrafe
: und. einer. Wertersatzstrafe verurteilt, sowie die dem Angeklagten gehörigen zur Sektbereitung benutzten Maschinen “und: Kellereigeräte eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt. die "Verletzung des ‘sachlichen Rechts; insbesondere wird geltend. gemacht, das “ angefochtene Urteil stelle nicht fest, ob der mit. Kohlen-
‚säure im sogenannten. Imprägnierungsverlahren hergestellte Wein Schaumwein im: Sinne. des Gesetzes sei.
Die Revision ist- unbegründet... . Die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 19539 in der Fassung vom 50. Oktober 1941, auf welcher die Steuerpflicht für Schaumvein zur Tatzeit beruhte, enthält keine Bestimmung des Begriffes "Schaumweint; ‚ebensowenig ist eine solche im Weinge-
"setz vom 25. Juli 1930, im Zolltarif und in früheren Schaun- 'weinsteuergesetzen, 2.B. dem vom 31. März 1926 (RGBl I
S 185) enthalten. Der Begriff des Schaunweins ist also darnach zu bestimmen, wie er herkömmlicherweise im Verkehr
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. Imprägnierungsverfähren hergestellte Sekt als Schaumwein
"kehr als solcher angesehen worden. Von den Grundsätzen dieser Entscheidung abzugehen besteht kein Anlass; auch die
“ der Fall gewesen; das so gewonnene Erzeugnis ist vom Ange-
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3.
verstanden wird. Schaumwein ist kein Wein im Sinne des Wein. gesetzes, sondern ein Erzeugnis der Weiterverarbeitung des Weins. Das Ziel dieser Weiterverarbeitüng ist, dem Wein
ein Mehr an Kohlensäure zu verschaffen und darin festzuhalten. Hiezu werden üblicherweise drei besondere Verfahren angewendet; Einmai die Herbeiführung einer zweiten Gärung in der verschlossenen Flasche (Flaschengürungs- oder Chanpagnerverfahren), oder die Herbeiführung einer cweiten Gärung in verschlossenen grösseren Gefässen (Fass- oder Tankgärung), und schliesslich der Zusatz fertiger Kohlensäure zum Wein (Inprägnierungsverfahren) . Wie die Entecheidung des Reichsgerichts Band 47 Seite 215 ergibt, ist von jeher der im
im Sinne der ‚Schaumweinsteuerbestimmungen ‘und auch im Ver-
Revision führt hierzu nichts aus. Für den Begriff des Schaunweins im Sinne der hier in Betracht kommenden Steuerbestimmungen ist daher entscheidend, ob Wein einem der drei üblichen Behandlungsverfahren unterworfen worden ist. Dies ist'nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils hier
klagten und seinem Teilhaber iD 1 als Schaurwein unter besonderer Berechhung der. $chaumweinsteuer gegenüber den Abnehmern in Verkehr gebracht, worden; ‘die hiernach ver-
fallene. Schaumweinsteuer ist jedoch ‚nicht entrichtet wor-
Gegen die Annahme der yontgesetzten gemeinschaftlich begangenen Abgabenhintersiehung bestehen deher keine Be-
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denken. Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keine
= Rechtsfehler. a E:
% Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer
“ Dr. Ortlieb Dr. Arndt
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