Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 11.02.1955 – 2 StR 455/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 2.23 .,. ‘z
"2258 036 ,
2_StR 455/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ‘
den Versicherungsinspektor Wolfgang Hans 5
s ie geboren am 1920 in DENE,
- Sachbezeichnung: BEE u.a. -
wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. Februar 1955 in der Sitzung vom 11. Februar 1955, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotierweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Leg»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wer
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
U
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 30. Januar 1953 in elf Fällen zu zehn Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt. Durch Erkenntnis vom 14. Mai 1954 hat der Senat das Urteil aufgehoben, und zwar in acht Fällen ganz und in drei Fällen im Strafausspruch, darunter im Falle Re. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten nur wegen Untreue im Falle REM zu vier Monaten Gefängnis und 150 DK Geldstrafe verurteilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte war von 1946 bis Februar 1948 als Gerichtsreferendar in Dresden und Pirna tätig. Aus politischen Gründen flüchtete er nach Westdeutschland und kam nach Hamburg. Fier konnte er seine Referendarausbildung nicht fortsetzen, weil er als Flüchtling keinen Unterhaltszuschuss zu erwarten hatte, aber schon damals verheiratet war und ein Kind hatte. Im Sommer 1951 liess er sich als Rechtsbeistand nieder. Dabei arbeitete er mit einem bakler DB Zusammen. Mit diesen zusammen verbrauchte er von Ende „ugust bis Anfang September 1951 1000,-- DM, die er anlässlich der Vermittlung eines Grundstückkaufvertrages von eirer Frau RB zur Verwahrung erhalten hatte. Das Landgericht hat das als Untreue gewertet, weil er gewusst habe, dass keine Aussicht bestehe, das’ Geld von DeEEB alsbald zurückzuerhalten. Die Strafkammer hat insoweit die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 (StrFG) abgelehnt; zwar habe sich der Angeklagte in einer unverschuldeten Notlage befunden, doch sei diese Not nicht Anlass und otiv der Tat gewesen; er habe vielmehr die Untreue begangen, um BE gefällig zu sein.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der unrichtige Anwendung des Straffreiheitsgesetzes rügt. Sie ist begründet.
‚Nach 8 3 StrFG wird Straffreiheit für Straftaten gewährt, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten ist. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint, setzt sich mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch:
Das Landgericht hat hinsichtlich des Sachverhaltes auf die Feststellungen des Urteils vom 30. Januar 1953 Bezug genommen. Damals hatte die Strafkammer festgestellt (S 122), dass der Angeklagte das Geld zusammen mit Be» verbraucht hatte, indem davon die Kosten eines Mietwagens, für Benzin, Essen usw. bestritten wurden. Das geschah kurze Zeit, nachdem er sich als Rechtsbeistand niedergelassen (§ 132) und im August 1951 ein gemeinsames Büro mit DEE gemietet hatte. Der Angeklagte hatte die Tätigkeit als Rechtsbeistand aufgenommen und sich zu gemeinsamer Tätigkeit mit BE zusammengeschlossen, un den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen. Er war vorher arbeitslos gewesen und befand sich, wie das Landgericht selbst annimmt, in einer durch die Nachkriegsereignisse bedingten, unverschuldeten wirtschaftlichen. Rotlage. Wenn der Angeklagte das Geld veruntreute, um damit die Unkosten zu bestreiten, die für den Aufbau und Ausbau seines neuen Berufes und seinen Lebensunterhalt erforderlich waren, konnte das durch die Notlage verursacht sein. Bei diesem Sachverhalt bedurfte es näherer Begründung, wenn die Strafkanmer ausführt, die Not habe ihn
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nicht veranlasst, sich an den fremden Geldern zu vergreifen. Die Ausführung des Lardgerichts, er habe Bee mit
dem Geld gefällig sein wollen, widerspricht den Feststellungen, wenn die Zusammenarbeit mit Be nit der Begründung einer neuen Existenzgrundlage zusammenhing oder diesen
Zweck diente. Aus der gemeinsamen Tätigkeit oder einer Förderung des 3 konnte er Vorteile und damit eine Beseitigung seiner Not erwarten. Das würde zur Anwendung des
§ 3 StrFG ausreichen. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Hoepner