Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.02.1955 – 1 StR 671/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
671/52 J2 2345 046
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Eisenhändler Wilhelm H NENNE» zus weiREEEEREE>, geboren am @B. EEE GE ir TEE =." ,
wegen gewerbsmässiger Hehlerei (Sachbezeichnung: Walter DEE u.A: )
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstastsanvelt Du in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwal tschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwsl tschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. September 1952, soweit es den Angeklagten HB betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von. Rechts wegen
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on Gründe:
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der neben einem Eisenwarengeschäft den Handel mit gebrauchten Maschinen, besonders Motoren, und mit Schrott betreibt, in der Zeit von 1950 bis April 1952 in seinem Betriebe von den früheren Mitangeklagten DENIED "und Bi 3‘ eine Anzehl Elektromotoren, Bohrmaschinen und dergleichen angekauft. De und EEE hatten die Gegenstände gestohlen, und zwar die teilweise noch neuwertigen Motoren und Bohrmaschinen sowie einen Teil der übrigen Gegenstände aus verschiedenen Industriebetrieben. u
Das Lendgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei (§§ 259, 260 SteB) mangels Nachweises des Hehlereivorsatzes freigez;rochen.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg ha- .. ben. Wie sie mit Recht rügt, enthält das Urteil nur Aus- "Führungen darüber, ob der Angeklagte bei den Ankäufen wusste, dass es sich um durch strafbare Handlung erlangte Sachen handelte. Dagegen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht das Verhalten des Angeklagten “auch unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob er bei den einzelnen Erwerbshandlungen mit bedingtem Vorsatz handelte oder ob er den Umständen nach annehmen musste, dass D>-
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GE und KB die von ihnen angebotenen Gegenstände Aurch strafbare Handlung erlangt hatten. Zwar verneint das Landgericht bei der äbschliessenden Würdigung den Tatbestand der Hehlerei schlechthin; jedoch bietet die formelhafte Feststellung mit Rücksicht darauf, dass in den Urteilsgründen zuvor das Merkmal des "Wissens" ausdrücklich erörtert worden ist, keine ausreichende Gewähr dafür, dass das Landgericht auch die Frage des bedingten Vorsatzes oder des auf Grund der Beweisregel anzunehmenden Vorsatzes zum Gegenstand der sachlichen Prüfung gemacht hat. Zu einer ausdrücklichen Stellungnahme hierzu bestand umsomehr Anlass, als das Landgericht selbät eine Reihe von Tatsachen anführt, von denen es zutreffend annimmt, dass sie den dringenden Verdacht des bestimmten Hehlereivorsatzes bei dem Angeklagten nahelegen. Bei Anwendung der Beweisregel hätte das Landgericht allerdings nur solche Umstände zu Ungunsten des Angeklagten verwerten dürfen, die ihm von aussen her die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb der angebotenen Gegenstände aufnötigten, - also nicht eigene Handlungen des Angeklagten '- und nur solche, die nicht nach dem Zeitpunkt der einzelnen Erwerbshandlungen lagen (vgl namentlich ’R6St 55,'204). Von besonderer Wichtigkeit für die Frage, ob der Angeklagte mit Hehlereivorsatz gehandelt hat, war es, welche Angaben ihm DeBB-EB, der den weit überwiegenden Teil der Sachen gestohlen hatte, und Kammerer bei den einzelnen Kaufangeboten über die Herkunft der Gegenstände machten. Das Landgericht hat sich in dieser Beziehung mit der Feststellung begnügt, DEE habe dem Angeklagten jeweils "irgendeinen plausiblen Grund" dahingehend angegeben, dass er j
die Sachen für andere Personen verkaufe, die. sie aus bestimmten Gründen absetzen wollten. Unter den gegebenen Umständen hätte das Landgericht des näheren feststellen müssen, was DEE und Keil dem Angeklagten über die Herkunft der angebotenen Gegenstände erklärt haben; das gilt vor allem für die Ankäufe der Flanschmotoren, die nach der Feststellung des Landgerichts als Spezialmotoren in der Hauptsache. von Industriebetrieben benutzt werden. Das Urteil lässt ferner die erforderliche Feststellung vermissen, wie sich die Verhandlungen zwischen dem Angeklagten einerseits und DEE und Kammerer andererseits über die Höhe des Kaufpreises gestaltet haben, ob DOREEN und Kammerer z.B. mit dem vom Angeklagten. gebotenen Preis sofort einverstanden waren, Das wäre ein wichtiges Anzeichen für strafbaren Vorerwerb der angebotenen Sachen.
Das Urteil setzt sich ausserdem nicht mit der Frage auseinander, ob der Angeklagte gegen §§ 1, 6 und 18 UnedMetG verstossen hat, Wie schon eingangs erwähnt ist, handelt der Angeklagte auch mit gebrauchten Maschinen, insbesondere Motoren, und mit Schrott, also mit altem Gerät aus unedlem Metall sowie mit Altmetall. Es war daher, soweit er von Tits und Kee Altmetalıl und gebrauchtes Gerät angekauft hat, zu prüfen, ob er die Erlaubnis zum gewerbsmässigen Erwerb von Altmetall hatte, ob er seiner Buchführungspflicht nachgekommen ist und vor allem,ob er sich nicht wenigstens der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 aaO schuldig gemacht hat.
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Er")
Das Urteil war daher, soweit es den Angeklagten HD betrifft, samt den Peststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
u .Dr. Hörchner - Dr.: Peetz .. Glanzmann
.
. Bundesrichter Dr. Jagusch _ .Dr. Heimann-Trosien * ist beurlaubt und deshalb "
an der Unterzeichnung ver-
hindert.
Dr. Hörchner