Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 08.02.1955 – 5 StR 520/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
s stR_ 520/54 2217 056
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ImNamen des Volkes
In dem objektiven Zinziehungsverfahren
gegen Unbekannt
wegen Steuerhinterziehung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Notberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Dörker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt NEED Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Lübeck-‘lest als Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 8.TFebruar
1954 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Landeskasse zur Last,
- Von llechts wegen -
Das Hauptzollamt Lübeck hat durch Strafbescheid vom 17.Februar 1950 auf Einziehung von 3405 t wWeißzucker erkannt. Gegen diesen Strafbescheid haben die Einziehungsbetroffenen gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Landgericht in Lübeck hat durch Urteil vom 19.November 1951 den strafbescheid des Hauptzollamts aufgehoben. Der erkennende Senat hat dieses Urteil am 5.Juni 1952 - 5 StR 339/52 - auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, In der neuen Verhandlung hat das Landgericht wiederum auf Aufhebung des Strafbescheides des Hauptzollamts Lübeck erkannt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Lübeck als Nebenkläger. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.
II.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1949 erteilte die Verwaltung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (VELF) des Vereinigten Wirtschaftsgebietes einem Konsortium, zu dem der Kaufmann KB gehörte, die Genehmigung, eine größere Menge Zucker in die Bundesrepublik einzuführen und dafür eine entsprechende Menge Buntmetall in die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands zu liefern, Nachdem die VELF zunächst verlangt hatte, daß ein Teil des Zuckers unversteuert geliefert, also erst in der Bundesrepublik versteuert werde, wurde später die Lieferung des Zuckers zum Preise von 975 Di pro Tonne einschließlich Steuer und Sack genehmigt, also die Lieferung bereits in der Sowjetzone versteuerten Zuckers. Die Genehmigung war bis zum 31.12.1949 befristet. Nachdem bereits 2390 t Zucker auf dem "Tasserwege ab Stralsund über Flensburg nach Hamburg reibungslos geliefert worden waren, stellte sich heraus,
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daß die restliche lienge von 3405 t nicht mehr bis zum Ah. lauf der Genehmigung aus der ürzeugung der sowjetisch be. setzten Zone geliefert werden konnte. Ki erklärte sich deshalb mit dem Vorschlag der DEAG (Deutsche Einund Ausfuhrgesellschaft mbH), der Lieferantin des Zucker, einverstanden, daß für den restlichen Auftrag polnischer Zucker geliefert werde, nachdem er nach seiner unwiderlegten Behauptung hierzu die mündliche Zustimmung der VELF eingeholt hatte.
Da die DEAG alsbald erkannte, daß bei einer Lieferung über Stralsund der Liefertermin nicht eingehalten werden konnte, wandte sie sich an die DAHA, ein Speditionsunternehmen des öffentlichen Rechts in der Sowjetzone, und beauftragte sie mit dem Transport des Zuckers in die YWestzonen. Der Leiter der Fachdirektion für Verkehr, VE, za daraufhin dem Angestellten der DAHA Bartz den Auftrag, nach Grambow, der deutsch-polnischen Grenzstation auf deutscher Seite, wo der Zucker aus Polen angerollt war, zu fahren und den Zucker durch die dortige Zollstelle zum freien Verkehr abfertigen zu lassen, für jeden \/aggon einen neuen Frachtbrief auszuschreiben und dem Bahnpersonal die ilarenbegleitscheine zu übergeben. Diese - insgesamt 227 - Warenbegleitscheine hatte die DAHA ausgefüllt und von der zuständigen \irtschaftskommission unterschreiben und unterstempeln lassen. Auf die Warenbegleitscheine hatte sie die Vermerke setzen lassen "Der Zucker ist versteuert". Derartige Vermerke im Interzonenverkehr sind dazu gedacht, von der zuständigen sowjetzonalen Zoll- oder Steuerbehörde unterschrieben und unterstempelt zu werden. Der Vermerk auf den 227 waren begleitscheinen ist nicht unterschrieben oder unterstenpelt worden; der Grund hat sich nicht aufklären lassen,
In Grambow erwies sich das Ausschreiben von 227 neuen Frachtbriefen wegen des geringen Personalbestandes des Zollamts als technisch unmöglich, deshalb wurden die vorhandenen Frachtbriefe nur dahin geändert, daß die Auf-
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schriften "DAlA" und Iätralsundä" durch "Spediteur
7.5 BOB uni Lübeck‘ ersetzt wurden. Die Zollbegleitscheine wurden bis auf zwei durch die Zollbeamten von den Waggons entfernt und an das lWauptzollamt Berlin-Pankow gesandt. Die restlichen zwei, die mit zum Zonengrenzübergang Herrnburg gegangen waren, entfernte dort der Angestellte SEE ser DAilA auf Veranlassung von in. Das Hauptzollamt Berlin-Pankow nahm dann im März 1950 die "Schlußabfertigung!" vor und versah die Zollbegleitscheine mit einem entsprechenden Vermerk, rückdatiert auf den 29.12.1949, einen Tag nach der Beschlagnahnme der ‘Jare in Lübeck. Die WWarenbegleitscheine übergab Bag weisungsgemäß den Bahnbeanten.
Bei. der Ankunft in Lübeck wurde die gesamte. Ladung wegen Verdachts der Zoll- und Steuerhinterziehung an: 28.12.1949 beschlagnahnt.
Das angefochtene Urteil geht von der Rechtsauffassung Ges aufhebenden Urteils des erkennenden Senats vom 5.6.1952 aus. Danach kommt es für die Trage, ob eine Zoll- oder Steuerhinterziehung vorliegt, darauf an, ob die Abgabenschuld im Gebiete der sowjetisch besetzten Zone entstanden ist und ob sie dort entweder bezahlt oder von ihrer Bezahlung durch l!aßnahmen der Behörden der sowjetisch besetzten Zone Abstand genoumen worden ist, die nicht als Kampfmaßnahmen im kalten Kriege anzusehen sind. Der intstehungszeitpunkt der Abgabenschuld bestimmt sich nach § 45 ZollG. Sie entsteht, sobald das Zollgut zum freien Verkehr abgefertigt wird, oder sobald erstmals vorschriftswidrig darüber verfügt wird, als befinde es sich im freien Verkehr.
Das angefochtene Urteil führt hierzu folgendes aus: Die Abgaben seien bereits in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands geschuldet worden. Es habe sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen lassen, daß in dieser Zone eine Abfertigung zum freien Verkehr stattgefunden habe, noch daß über den Zucker dort erstmalig vorschriftswidrig so verfügt
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worden sei, wie wenn er zum freien Verkehr abgefertigt gewesen wäre. liit Sicherheit sei jedoch entweder das eine oder das andere lort geschehen. Ba habe in Grambow mündlich den Antrag auf Abfertigung der ‘/are zum freien Verkehr gestellt. Zin solcher mündlicher Antrag sei zwar formwidrig,aber wirksam. Ob in der Änderung der Zollbegleitscheine, ihrer Übersendung und der \leiterleitung der \jare ohne Zollbegleitscheine eine Stundung der Zollforderung und eine - den Formvorschriften nicht entsprechende -— Abfertigung zum freien Verkehr zu sehen sei, hänge davon ab, ob die Zollbeamten in Grambow den Willen gehabt hätten, den Zucker zum freien Verkehr abzufertigen, Das habe sich nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen lassen.
Hätten die Beamten nicht den ‚Tillen gehabt, Gie are zum freien Verkehr abzufertigen, dann hätte Bartz dadurch, ° daß er den Eisenbahnbeanten die Warenbegleitscheine mit dem Vermerk "Der Zucker ist versteuert!" übergeben und ihnen die Weisung erteilt habe, die Ware auf dem schnellsten Wege in die iVestzonen zu leiten, erstmalig über den Zucker so verfügt, als befände er sich im freien Verkehr.
In beiden Fällen sei die Abgabenschuld gemäß § 45 ZollG in der sowjetisch besetzten Zone entstanden.
Das gelte auch für den Zucker, dessen Zollbegleitscheine bis nach lIerrnburg mitbefördert worden seien. 28 könne sich insoweit um ein Versehen der Zollbeamten handeln, das der Annahme nicht entgegenstehe, auch dieser Zucker sei zum freien Verkehr abgefertigt. worden. Habe sich aber, was ebenfalls nicht auszuschließen sei, die Ware noch bis lierrnburg im zollgebundenen Verkehr be-Tunden, so läge in der Entfernung der Zollbegleitscheine durch Schultz eine vorschriftswidrige Verfügung.
Demnach habe die gesamte Zoll- und Steuerforderung der sowjetischen Besatzungszone zugestanden. ilenn die Behörden die Abgabenschuld gestuniet oder erlassen hätten,
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so könne dies nicht zur Folge haben, daß diese Schuld in der Bundesrepublik erneut entstanden sei. Zine Stundung oder ein Erlaß stelle bei der Sachlage keine Haßnahme im kalten Kriege dar.
Fehle es sonach schon an dem äußeren Tatbestand der Abgabenhinterziehung, so lasse der gesamte Sachverhalt auch keinen sicheren Schluß darauf zu, daß etwa von irgendeiner Seite eine Abgabenhinterziehung beabsichtigt worden sei; es liege daher auch kein untauglicher Versuch der Abgabenhinterziehung vor, so daß es nicht darauf ankomme, ob ein solcher überhaupt als Grundlage für eine Zinziehung dienen könne.
Auch ein Devisenvergehen, das die ZDinziehung rechtfertigen könne, komme nicht in Betracht, da die vor dem 19.9.1949 erteilte Ermächtigung der VSLF nach der 1.Durchführungsveroränung zum MG 53 die erforderliche Einzelgenehmigung der Militärregierung ersetzt habe, jedenfalls fehle es an einem Verschulden der Beteiligten.
III.
Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr Ausgangspunkt entspricht der Rechtsauffassung, auf der das aufhebende Urteil des Senats vom 5.6.1952 beruht.
Insbesondere sind die Darlegungen des Urteils zu § 45 ZollG entgegen der Auffassung der Revisionen bedenkenfrei.
1.) Daß eine Abfertigung zum freien Verkehr auch dann vorliegen kann, wenn Cie Zollbeamten dabci Cie Tormvorschriften der Zollgesetze verletzen, und wenn der hierauf gerichtete Antrag entgegen § 75 Zoll@ nur mündlich gestellt ist, hat die Strafkammer mit Recht angenommen; auch das Urteil des erkennenden Senats vom 5.6.1952 geht hiervon aus. Entscheidend ist, ob trotz der Verletzung von Formvorschriften die Übergabe zum freien Verkehr an den Zollpflichtigen noch als Amtshandlung angesehen werden kann, oder ob es eine
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willkürliche, auf gesetzwidrige Begünstigung des Zoll-
pflichtigen gerichtete "Ianälung ist. Da3 mindestens möclicherweise Gie Zollbeanten durch eine Amtshandlung dem Bartz den Zucker zum freien Verkehr überlassen haben, ergeben die Feststellungen der Strafkamuer einwandfrei. Die Revision des Hauptzollamts greift insoweit im wesentlichen nur in unzulässiger Weise die Teststellungen an. üs liegt auch nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch darin, daß einerseits die Strafkammer es für möglich hält, der
Zucker sei bereits in Grambow zum freien Verkehr abgefertigt worden, während sie andererseits von einer wesentlich später in Pankow erfolgten "Schlußabfertigung" spricht. Unter dieser "Schlußabfertigung! ist erkennbar nur Cie Schlußabrechnung gemeint, die erforderlich war, weil die Zollbeamten in Grambow den Zollbetrag nicht kassiert, sondern "gestundet oder aufgeschoben!! hatten.
2.) Schon wenn man die liöglichkeit bejaht, daß das zollgut in Grambow zum freien Verkehr abgefertigt worden ist, ist für die Prüfung der Zinziehungsvoraussetzungen davon auszugehen, daß die Zollschuld dort entstanden ist. ös kommt daher nicht mehr auf üje weiteren Darlegungen der Strafkammer an, daS andernfalls in der sowjetisch besetzten Zone erstmals über den Zucker so verfügt worden sei, als befinde er sich im freien Verkehr. Auf die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3.) Auch im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Vorsatz der Abgabenhinterziehung verneint. lit den insoweit bestehenden Verdachtsmomenten, äie in der Revisionsbegründung des Hauptzollamts noch einmal zusammengestellt werden, setzt sich das Urteil ausführlich auseinander. Es stellt ihnen die allgemeinen Feststellungen gegenüber, die die Strafkammer zum äußeren Tatbestand getroffen hat und aus denen sie auch für den inneren Tatbestand Schlüsse zieht. Zu
ihnen gehören vor allen die Teststellungen über das Genehmigungsverfahren, in dem ausdrücklich die abgabenrechtliche Seite des Geschäfts erörtert worden ist mit
dem Ergebnis, daß die entstandenen Abgaben den sorjetzonalen Behörden und nicht der Bundesrepublik zufallen sollten. Das Urteil kommt zu dem Zrgebnis, daß unter Abwägung dieses Umstands sich ein Abgabenhinterziehungsvorsatz für keinen der Beteiligten nachweisen lasse. Zinen Rechtsfehler enthält Ciese fürdigung nicht.
Die antscheidung entspricht den Antrage des Überbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka
Schnidt Dr. Börker