Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 28.01.1955 – 1 StR 310/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2254 092

Im Nanen des vVolkc3 in der Strafsache

gegen

den Rentner Adolf I ED zus SUB. zehoren em @. EEE GE ir TED (Kreis sw),

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grunä der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955, in der Sitzung vom 28. Januar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat EEE und Oberstaatsanwalt Dr. daEE> in der Hauptverhandlung,

Bundesanwalt EEE >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1954, soweit der Angeklagte im Falle Hol verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-28/1-str-310-54#rd_4

Das Landgericht hat üen Angeklagten wegen Unzucht mit Kiniern in vier Fällen sowie wegen versuchter Unsucht nit einem Kinde in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt,

Die Revision, mit der der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Falle Hoi Erfolg.

1.) Die Strafkamner hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit den noch nicht 14 Jahre aiten Mädchen Rosemarie HB, Christa FEW und Heide-. marie MUB in Kenntnis ihres Alters zur Befriedigung seiner Geschlechtslust unzüchtige Handlungen vorgenonmmen und dass er das bei der 12jährigen Ursula Mg» versucht hat. Die Feststellungen tragen insoweit den Schuldspruch, Auch die Strafzumessungsgründe lassen in diesen Fällen keinen Rechtsirrtum erkennen.

2.) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer ferner wegen eines fortgesetzten, an dem Kinde Waltraud Ho begangenen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 SLGB zu einer Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Insoweit enthalten die Urteilsgründe keine Darstellung des Sachverhalts und keine Feststellungen über die Mindestzahl der Fälle, in denen sich der Angeklagte an diesem Mädchen vergangen hat. Das Revisionsgericht kann wegen der fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht prüfen, ob die Jugendkammer das Gesetz richtig angewendet hat: Dieser sachlichrecltliche Mangel führt zur Aufhebung

des Urteils im Falle Hodiim sowie der Gesamtstrafe.

Dr. Hörchner

Hübner

Mantel Martin

Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb en der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

a