Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 4 StR 587/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 587,54 ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Wolfgeng H uw aus Hei ; geboren am > 1925 ir Ci, zur. Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. PA» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter We als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. Juni 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 25. Juni 1954
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erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt,
Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. n
Nach den Feststellungen des Landgerichts erkundigte sich der Angeklagte am 26. Februar 1954 im Hause Due, Hamiistraße Mb bei der dort wohnenden Frau PM nach der Wohnung des Hauseigentümers. Sie erklärte ihm, die Wohnung befinde sich in der ersten Etage, er sei jetzt aber wonı nur in seinem Friseurgeschäft zu erreichen, Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin nicht in das Geschäft des Hauseigentümers, sondern in dessen unverschlossene Wohnung. Dort entwendete er aus gem Küchenschrank vier Ringe und ein Damenarmband und verließ sodann das Haus. Er leugnet, der Täter zu sein. Das Gericht hat jedoch seine Angaben auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet,
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts erhoben.
1. Soweit er geltend macht, daß er verurteilt worden sei, obwohl das Gericht Zweifel an seiner Schuld ‚gehabt habe, ist die Revision untegründet, Der Tatrichter hat im Urteil ausdrücklich heryorgehoben, daß er ihn der Tat für überführt erachte und die Überzeugung von seiner Schuld gewonnen habe,
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2. Ebenso fehl geht die Rüge, der Richter hätte im Rahmen der Aufklärungspflicht die Vermieterin Frau WB darüber vernehmen müssen, ob sie ihm gestattet habe, den an ihn zu gewerblichen Zwekken vermieteten Raum auch als Wohnraum zu benutzen.
Der Tatrichter hat den Schluß, daß sich der Angeklagte im Hause HBstrase MW richt, wie er behauptete, zum Zwecke der Wohnungssuche aufgehalten hatte, sondern um Diebstähle zu begehen, zwar u. a. daraus gezogen, daß er kurz vorher ein Zimmer gemietet hatte. Er ist jedoch Zu dieser Überzeugung noch auf Grund einer Reihe anderer Umstände gelangt, z.B. daß der Angeklagte den Hauseigentümer nicht in seinem Geschäft aufgesucht, auch im Hause He: traße Wi, in welchem er sich ebenfalls nach dem Hauseigentümer erkundigt hatte, nicht bei diesem vorgesprochen hat und nach seinen Angaben die Reihe der 150 bis 200 aufgesuchten Hauseigentümer gerade bei dem Geschädigten abgebrochen hat. Im Hinblick auf diese, sowie auch die weiteren für seine Täterschaft sprechenden Umstände brauchte sich dem Richter im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Vermieterin Tees zu hören, Der durch einen Verteidiger vertretene Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung einen
dahingehenden Beweisamtrag selbst nicht gestellt, obwohl die Tatsache, daß das Gericht den Zeugen Tim, der seine Einlassung bestätigt hatte, nicht vereidigte, ihm einen solchen hätte nahe-
legen können. Die Anrechnung der Untersuchungshaft beruht auf Billigkeitsgründen.
Krumme Engels Dr. Augustin
Seibert Lang-Hinrichsen