Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 5 StR 573/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5 StR 573/54 2217 048

InNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den berufslosen Jacob C N geboren om ED 1925 in vg 2.) den Fuhrunternehmer Wolf C EEE , geboren an EEE 1925 in nu,

3.) den Fuhrunternehmer Fritz 2 EEE , geboren am EEE 1915 in rip

- Sachbezeichnung: Kpu.a. -

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung vom 25.Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt (EEE hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenbeteiligten, der Firma SCHE, CB 5: Co in EEE, wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.Mai 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Einziehung des Lastkraftwagens BH 22 - 8103 anorädnet.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisic.., an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

nn

Gründe§

Der Angeklagte Fritz ZW: der keine Revision eingelegt hat, schaffte am 30.Juni 1949 mit seinem Lastkraftwagen BH 22-8103 eine größere Menge Zigaretten unverzollt aus dem Freihafengelände in Hamburg. Das Landgericht hat die Einziehung des Fahrzeugs angeordnet.

Gegen diesen Teil des Urteils hat die Firma SC, CHE : Co in HE, Aie zu dem Strafverfahren als Nebenbeisiligte hinzugezogen worden ist, Revision eingelegt.

Sie rügt unrichtige Anwendung des § 414 RAbg0.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Urteil spricht die Einziehung des lastkraftwagens "gemäß § 401 RAbgO" aus und rechtfertigt sie, wie folgt:

"Dieser Wagen ist am 30.Juni 1949 zu einer Schmuggelfahrt benutzt worden. In dieser Zeit war er noch Eigentum des Angeklagten ZU. Das später gutgläubige Dritte Eigentum daran erworben haben, ändert daran nichts."

Da keine näheren Feststellungen getroffen werden, muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß der Angeklagte ZU das Eigentum an dem Kraftwagen nach der Tat auf die Beschwerdeführerin übertragen hat.

In solchen Pällen wendet der Bundesgerichtshof (vgl Lindenmaier-Möhring zu § 414 RAbgO Nr 2 und BGHSt 6,11) die Grundsätze an, die er über die jinziehung vn Beförderungsmitteln, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, aufgestellt hat. Sie sind zuerst in der Entscheidung BGHSt 1,351 ausgesprochen und in den Urteilen BGHSt 2,311, 320,328; 3,227; 4,344 ergänzt worden. Nach ihnen kommt es darauf an, ob ein besonderer Grund vorliegt, die Einziehung

- 3 -

-3-

gegen den neuen Eigentümer, der an der Straftat nicht beteiligt war, anzuordnen. Dies kann z.B. angebracht sein, wenn er beim Erwerb wußte oder wissen mußte, daß das Fahrzeug zu einer Steuerstraftat benutzt worden war, oder wenn ihm ein Vorteil zugeflossen ist dessen Zusammenhang mit der Straftat er kannte oder kennen mußte (vgl BGHSt 6,11/13/). Auch andere Gründe können es gerechtfertigt erscheinen lassen, die kLinziehung gegen ihn auszusprechen (vgl BGHSt 4,344).

Die knappen Angaben des angefochtenen Urteils geben keine Gewähr dafür, daß das Landgericht diese Richtlinien beachtet hat. Es wird nach ihnen über die Frage der Einziehung neu 'zu entscheiden haben.

Diese Aufgabe muß die Strafkamer erledigen, die nach dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zuständig ist. Der Landgerichtspräsident hatte die Sache durch Verfügung vom 5.März 1951 (Bd VIII Bl 1168 der Akten) der 5.Großen Strafkamuer, die überlastet sei, abgenommen und sie der 8.Großen Strafkanmer zugewiesen. Er hatte sich dabei auf eine Ermächtigung berufen, die ihm durch § 8 Nr 5 der Geschäftsverteilung für 1951 erteilt sei. Der Senat kennt den Inhalt dieser Ermächtigung nicht und äußert sich daher nicht abschließend über ihre

Gültigkeit. Diese würde schwerlich bejaht werden können.

-4-

Jedenfalls war es gesetzwidrig, eine einzeln ausgesuchte Sache einer anderen Strafkamner zuzuteilen (vgl BGH NJW 1955,152).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Ksffka

Siemer Dr.Börker