Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 1 StR 664/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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hat der 1. Strafsenat des Bundeszerichtshofs auf die Verhandlung von 25. Januar 955 in der Sitzung vom 28. Januar 1355, an der teilgenommen habeı:
Senatspraäsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Santel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung vom 25. Januar 1955 und bei der Verkündung vom 28. Januar 1955,
Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung vom 25. Januar 1955
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsenwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 17 Juli “954 im Strafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufgehoben, Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Grunde: %
Die Angeklagten sind wezen eines versuchten Liebstahls und dreier vollendeter Tiebstähle, die sie zeneinschaftlich begangen haben, die Angeklagte .ciWB a.:=s=rdem wegen eines weiteren Diebstahls, je zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Bezüglich der Angeklasten vegB enthält das Urteil weiterhin das Ver bot der Beihtigung als Hausierhändlerin fir die Dauer von fünf Jahren Die Diebstähle hatten Juwelen von aussergewöhnlichem Wert sowie erhebliche Geläbeträge zum Gegenstand
Die Staatsanwaltschaft hat zu Unzunsten der beiden Angeklagten Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil in Strafausspruch aufzuheben. Sie wendet sich dagegen daß die Angeklagten nicht als gefährliche Gewohnheitsverrecher zu Zuchthaus verurteilt worden sind und das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung Abstand genommen hat.
Die Revision ist begründet.
Zwar ist für den -— hier vorliegenden - Fall des Abs 2 des § 20 a StGB die Strafschärfung für einen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehenden Täter nicht zwingend vorgeschrieben; sie steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Die Gründe des Urteils ergeben jedoch, dass der Tatrichter bei beiden Angeklasten aus rechtsirrigen Erwägungen die Anwendbarkeit des § 20 a StGB überhaupt verneint hat. Die Strafkammer stellt zwar fest. daß die beiden Angeklagten Gewohnheitsverbrecher sind, verneint aber ihre Gefährlichkeit mit der Erwägung. daß sie noch keine Freiheitsstrafe verbüßt hätten und daß die Möglichkeit bestehe. sie könnten durch eine erhebliche Freiheitsstrafe davcer abgehalten werden. in Zukunft wiederum so schwere Rechts-
‘das Urteil nicht an, so daß davon ausgegangen werden muß,
brüche zu begehen. Dies ist fehlerhaft. Erwägungen in der Richtung, ob die Verbüßung der jetzt zu verhängenden Strafe den Erfolg haben wird, den Täter abzuhalten, den Rechtsfrieden wieder in erheblichem Umfang zu stören, müssen bei der Trage, ob der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, ausscheiden. Nach § 20 a StGB hängt die Höhe der Strafe gerade davon ab, ob dem Angeklagten diese Eigenschaft innewohnt, Diese Frage ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden. § 20 a StGB erfaßt jeden Angeklagten, dsr bei seiner Aburteilung ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Seine - vermutliche - Haltung am Ende der Strafverbüßung ist wesentlich für die Entscheidung, ob die Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB anzuordnen ist; für die - lediglich die Strafbemessung betreffende - Entscheidung nach § 20 a StGB kommt es allein darauf an, ob bei dem Täter:zur Zeit seiner Aburteilung
ein verbrecherischer Hang - sei es aus Veranlagung, sei es aus erworbener Neigung -— festzustellen ist, der ihn immer wieder zur Begehung erheblicher Straftaten führt und ihn deshalb als gefährlich erscheinen läßt, ob also eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür begründet ist, daß er, wenn er die Persönlichkeit bleibt, die er ist, auch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stören wird (RG JW 1939 S 620
Nr 5; vgl ferner RGSt 68, 149; 70, 214; 72, 259 und 356; 74; 217 und BGHSt 1, 94, 100).
Somit durfte die Strafkammer jedenfalls mit der Annahme, daß die Angeklagten nach Verbüßung der gegen sie zu verhängenden Strafen unter deren Eindruck "größe Diebstähle von Geld und Schmuck" und "gleichartige schwere Rechtsbrüche" unterlassen werden, die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 2.StGB.. nicht verneinen. Andere Gründe für diese Entscheidung führt
um.
daß die rechtsirrige Erwägung für das Gericht gegenüber den Gründen. die für eine Verurteilung als gefährliche Gewohnneitsverbrecher sprechen, ausschlaggebend gewesen ist. Damit hat sich das Gericht auf Grund eines Rechtsirrtums gehindert gesehen. in die Prüfung der Ermessensfrage, ob die Strafschärfung nach § 20 a StGB zu erfolgen habe, überhaupt einzutreten.
An Umständen, die dafür sprechen, in den Angeklagten gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu sehen, führt das Landgericht bei Katharina Ve zewichtige Gründe an wie ihre "sich ständig mehrende Gewandtheit, Sicherheit und ständige "Übung, sich in leeren Wohnungen nach Diebesbeute umzusehen", durch die sich ihr der Anlage nach vorhandener Hang zu kleinen Diebereien immer mehr zu der Neigung verdichtet habe, "nur noch an bedeutendere Diebstahlsobjekte heranzugehen". Von dem Angeklagten Tau heißt es; daß er, als sich ihm die Möglichkeit bot,- zusammen nit der Ve» umfangreiche Diebstähle auszuführen; dies "mit einer Selbstverständlichkeit getan hat, daß es der Geübteste nicht besser hätte machen können". Es habe zur
..des Gelingensdes ersten größeren Diebstahls der Weib
bedurft, "um bei ihm alle Hemmungen gegen solche frechen Diebstähle schlagartig zu beseitigen, um fortan planmässig mit der We@iilD gemeinsam eine ganze Reihe völlig gleichartiger Diebstähle auszuführen". Dazu ist auf die Ausfüh-. rungen in den Strafzumessungsgründen zu verweisen, in denen das Gericht die "Gefährlichkeit" der Angeklagten sogar ausdrücklich hervorhebt. Es liegt nahe, anzunehmen, daß
das Gericht unter diesen Umständen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 20 a StGB zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es nicht hinsichtlich des Zeitpunkts, für den die Gefährlichkeit des Täters festzustellen ist, jenem
Rechtsirrtum unterlegen wäre. Bemerkt sei, daß auch "yleineren:
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Diebstähle, wenn sie fortgesetzt und gleichsan mit Selbstverständlichkeit begangen werden, eine ernste Störung des Rechtsfriedens darstellen und für die Frage der Gefährlichkeit eines Täters von Bedeutung sein können.
Das Urteil ist somit im Strafausspruch aufzuheben. Falls das Gericht bei der erneuten Prüfung der Straffrage zu dem Ergebnis kommt, daß die Vorschrift des § 20 a StGB auf die Angeklagten anzuwenden ist, wird sich ihm wei- . terhin rach § 42 e StGB die Frage stellen, ob die Sicherungsverwahrung anzuordnen ist.
Die Tntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Hörchner Mantel Martin Hübner Dr. Mannzen
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