Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 20.01.1955 – 4 StR 588/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

mir

2242 050 ”

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Platzerbeiter Paul Keim aus vegge- Hi, geboren am MED 1895 in Ve, Kreis Cum,

wegen Meineides

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs-in der Sitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Fe in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. TB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichtse in Bochum vom 26. August 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

une

Altes ehe,

16

um Aalas ame rer an abmraEnn. Ant are ur

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer in dem gegen ihn gerichteten Unterhaltsrechtsstreit der Heidemarie WE» vor dem Amtsgericht in Recklinghausen am 26. September 1951 bewusst wahrheitswidrig eidlich bekundet, er sei als Wehrmachtsangehöriger nie in Moflrungen gewesen und habe auch keinem Standortzug in Mohrungen angehört.

Der Tatrichter hat ihn deshalb wegen Meineides in Tateinheit mit versuchten Betrug verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsschrift ist sinngemäss dahin auszulegen, dass er das Rechtsmittel durch seinen dazu ermächtigten Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt hat.

Sr trägt in dieser vor, das Amtsgericht habe ihn belehren müssen, dass er die Beeidigung verweigern könne. Ein solcher Hinweis sei jedoch nicht erfolgt. Der Tatrichter habe dies bei der Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ihm mildernde Umstände zu bewilligen seien, berücksichtigen, zum mindesten sich hiermit auseinandersetzen müssen.

Die Revision ist unbegründet.

Es ist nicht zutreffend, dass das Gericht ihm mildernde Umstände deshalb habe bewilligen müssen, weil er nicht auf die Möglichkeit, die Beeidigung zu verweigern, hingewiesen worden Sei. Eine Pflicht zu einem Hinweis hat rechtlich nicht bestanden, da § 451 ZPO eine solche nicht begründet.

Unter diesen Umständen bestand auch keine Pflicht des Tatrichters, diesen Umstand bei der Strafzumessung zu erörtern. Ob das Gericht das Interesse des Angeklagten am Ausgang

u nn nn

nen nn nn nn nn nn nn en

nn nn nn

des Rechtsstreits nach den gegebenen Umständen mildernd berücksichtigen wollte, hatte es nach seinem Ermessen zu ent-

scheiden,

Ferner ergeben sich durchgreifende Bedenken im vorliegen. den Fall auch nicht dagegen, dass das Landgericht erwogen hat, die Gerichte seien bei der Yahrheitsfindung auf Zeugen- und Parteiaussagen in erheblichem Maß angewiesen, daher gebiete die Sicherheit der Rechtspflege die Verhängung strenger Strafen bei Verstössen gegen die Wahrheitspflicht, Zwar können Gründe, die zur Aufstellung des Tatbestandes und zur gesetzlichen Strafdrohung geführt haben, für die Strafzumessung nicht herangezogen werden. Diese kann nicht auf die abstrakte Merkmale des strafgesetzlichen Tatbestandes, deren Bedeutung der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahnens, also auch bei der Anordnung der Mindeststrafe, berücksichtigt hat, sondern grundsätzlich nur auf die konkreten Umstände de Einzelfalles gestützt werden. Hier hat jedoch das Gericht da Gesichtspunkt nur zur näheren Begründung der rechtlich nicht z beanstandenden Erwägung, dass die Allgemeinheit vor der Best fung von Eidesdelikten abgeschreckt werden müsse, verwertet.

Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen