Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 14.01.1955 – 2 StR 376/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257 015
2_StR_376/54 T4
ImNaaen des Volkes
In der Strafsache gegen Kraftfahrer Winand S EEE aus AB, dort geboren
an GE 1309;
wegen Unzucht mit einem Manne
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wein
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
.1y'
mn un Hrn an ai san man man aumsamn ne
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit dem Hilfsarbeiter Josef Sch. zur vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge grei:ft durch.
Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund der Angaben des Sch für überführt erachtet. Es verkennt nicht, dass gegen dessen Glaubwürdigkeit Bedenken bestanden, weil er zur Zeit der Tat die gleichgeschlechtliche Unzucht gewerbsmässig betrieben hat. Die Strafkammer folgt aber seiner Einlassung "in erster Linie wegen seines Verhaltens im Verlaufe des gesamten Verfahrens" und begründet das folgendermaßen: In dem Verfahren seien 23 Personen angeklagt gewesen, die Sch ähnlich belastete, Die meisten hätten ihre Schuld eingeräumt und die Angaben Sch@Bs +estätigt. Einige hätten zwar ihre Schuld bestritten, aber gegen ihre Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass sie von Sch zu Recht belastet seien. Dieser habe also "in allen anderen Fällen des gesamten Verfahrens die Wahrheit gesagt".
Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht und weist darauf hin, dass diese Feststeilungen ausweislich der Akten nicht richtig seien. Nach den Akten sind zwei Angeklagte, nämlich Schr) una mi, Aurch Urteil vom 24. April 1954 freigesprochen worden. Drei verurteilte Angeklagte, Com, Dei und ce, hatten Revision gegen das Urteil eingelegt. Meile hat das Rechismitte! später zurückgenommen, während das Landgericht die
- 3.
beiden anderen Revisionen als unzulässig verworfen hat,
Nach diesem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt musste es sich dem Gericht aufdrängen, mindestens die fünf früheren Mitangeklagten, die freigesprochen waren oder Revision gegen ihre Verurteilung eingelegt hatten, zu vernehmen, weil sich daraus möglicherweise Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Sch EB ergeben konnten. Unter Umständen entfiel dann der Gesichtspunkt, aus dem die Strafkammer "in erster Linie" Sch für glaubwürdig hielt.
">: Y'Das:Urbeil muss wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf, die jedoch unbegründet sind.
In der neuen Verhandlung hat’ die Strafkammer Gelegenheit, die Behauptung der Revision zu überprüfen, mit der Vorstrafe wegen Abgabenhinterziehung hätte eine Gesamtstra-
fe gebildet werden müssen; die bisherigen Feststellungen reichen dafür nicht aus.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha "Menges