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BGH Entscheidung vom 12.01.1955 – 2 StR 197/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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> ur 197.55 2246 O4E

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den praktischen Arzt Dr- meä. Zberhard K ED aus

vH: geboren ar: EEE 1909 ir TAEEEEEED.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom Z7. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. GEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED in der Verhandlung,

JustizangestellterWbei der Verkündung als Urkundsbeamte. der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;s

Die Revision des Angeklagten gegen üas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Januar 1955 wird verworfen. "

Der Angeklagte hat die Kosten seines kechtsmittels zu tragen.

Von kechts wegen

ns

Gründes

Der Angeklagte war seit 1949 Hausarzt der Familie Dw-Im April 1953 erkrankte die am ED 1946 geborene Honika DIEB an Keuchhuster. Nach sechswöchiger Krankheit konnte das Mädchen die Schule wieder besuchen, war jedoch durch die überstandene Krankheit körperlich noch sehr geschwächt: Am 7: Juli 1953 zeigte sich bei Monika leichtes Fieber und traten vereinzelt rötliche Flecken am Körper auf, Da in der Nachbarschaft ein Kind an Masern erkrankt war, befürchtete die Hutter, daß Monika ebenfalls Masern habe. Sie suchte mit ihrem Kinde den Angeklagten in seiner Sprechstunde auf, Er untersuchte es und glaubte, eine über beiden Lungenteilen liegende leichte Bronchitis feststellen zu können, während sich für eine Masernerkrankung noch keine klaren Anzeichen boten. Der Angeklagte war bei der Untersuchung infolge seiner chronischen Alkoholsucht nervös, aufgeregt und zeretreut, wenn er auch nicht unter unmittelbarer Alkoholeinwirkung stand. Er wollte auf Grund der Untersuchung gegen das Fieber Pyramidon-Tabletten verordnen, schrieb jedoch statt "Pyramidon" "Polamidon-Tabletten" auf. Es war aus der Verschreibung nicht zu erkennen, daß sie für ein Kind bestimt war. Mündlich ordnete er an. Uaß Monika das Bett hüten müsse. Zu seinen Gunsten geht die Strafkammer davon aus, daß er gegenüber . der Mutter erklärte, sie solle dem Kinde "täglich dreimal 3 je eine Tablette" geben. Diese verstand jedoch, daß sie am Be Abend des 7. Juli drei Tabletten und am folgenden Morgen “ vier Tabletten verabreichen solle. Sie erhielt auf Grund der Verschreibung die Polamidon-Tabletten von der Apotheke. Am Abend. des 7. Juli gab sie dem kinde auf Veranlassung ihres Iirnnes jedoch nur zwei Tabletten. Am folgenden Horpen traten bei Monika äile Masern in Erscheinung Gegen Hittag geb Frau WEEB:ieder zwei Tabletten. Darauf verstärkte eich nachmittags die Kü--

digkeit und Benomsenheit des indes. Gegen 19 Uhr erhielt es wieder zwei Tabletten. Bald darauf stellte die Mutier fest, daß der ?ulsschlag des Kindes sehr stark und schnell war. Diese ürscheinungen - Fieber, erhöhter Pulsschlag. Berommenheit und Unruhe - verstärkten eich. Am Horgen des

9. Juli gegen 5 Uhr lag Honika wie leblos in ihrem Bett

und war nicht mehr ansprechbar. Der Vater holte hierauf den Angeklagten, der eine Sympatholspritze verabreichte, auf die das kind jedoch nicht ansprach, Gegen 15 Uhr kam er nochmals zum Besuch der Kranken. Er fand ihren Zustand unverändert und gab eine Omnacellinspritze. Als er anschließend in die Küche ging, bemerkte er dort die Packung Polamidon-Tabletten und fragtc erstaunt nach ihrer Herkunft, worauf ihm Frau TB erklärte, daß er sie selbst verordnet habe. Als sie ihr die Zeitabstände und Anzahl der verabreicht Tabletten mitteilte, äußerte er, daß ihm der Zustand des Kindes nun erklärlich sei, daß jedoch kein Grund zur Beunruhigung bestehe. Er ging zur Apotheke, da er glaubte, daß dort der Irrtum vorgekommen sei, erfuhr aber nun aus der vorg „ten Verechreihung ‚daß er selbet irrtümlich Polamidon verordnet hatte. Der Zustand des Kindes verschlechterte sich. Gegen 18 1/2 Uhr holten die Eltern einen anderen Arzt, der nur noch den Tod feststellen konnte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufs als Arzt auf die Dauer von zwei Jahren untersagt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Strafkammer stellt auf Grund der ärztlichen Gutachten fest, daß die verabreichten sechs Tebletten Polamidon im Zusammenwirken mit dem durch den früheren xeuchhusten bedingten Schwächezustand unä der Haseynerkrankung den Tod des Kindes verursachten. Ohne die Polamidon-Gabe

hätte die krankheit allein mit Sicherheit nicht zum Tode esführ Der Irrtum bei der Verschreibung des Arzneimittels und damit lie Verahreichung von Polamidon sta+t Pyrenidon beruht na:h der Überzeugung der Strafkammer darauf, das

der Angeklagte seine ärztliche Yätigikxeit ausübte, obwohl

er infolge seiner Alkoholsucht nicht mehr fähig war, eich genügend zu konzentrieren. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in seinem damaligen Zustand der Tehlenden Konzentrationsfähigkeit sieht demnach äle Strafkammer als ursächliches Verhalten für den Irrtum äes Angeklagten und demit für den Todeserfolg an. Dies ist rechtlich nicht zu beanstaräen.

Es entspricht der im Strafrecht geltenden Bedingungslehre.

Ohne Rechtsfehler bejaht die Strafkemmer auch eine Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn das Verhalten pflichtwidrig und der Erfolg voraussehbar ist. Die Pflichtwidrigkeit findet die Strafkammer zutreffend darin, daß der Angeklagte als Arzt noch tätig war, obwohl er wußte, daß er infolge seines Alkoholgenusses an einem erheblichen konzentrationsmangel litt, und obwohl er bei Anwendung der von ihm als Arzt zu erwartenden Sorgfalt unä bei Beachtung der ihm mehrfach erteilten Warnungen erkennen konnte, daß sein Zustand wegen der möglichen Folgen seine Patientin gefährden könne und er daher seine ärztliche Tätigkeit nicht fortsetzen dürfe, solange er nicht von seiner Sucht befreit sei.

Der eingetretene Erfolg war, wie das Urteil rechtlich fehlerfrei ausführt, für ihn voraussehbar. Es ist hierzu nicht erforderlich, daß der Angel:lagte den Ablauf der den Tod Ges Kindes herbeiführenden Ereignisse im einzelnen voraussehen konnte, hier somit Gie irrtümliche Verschreibung und die tödliche Wirkung des Polamidon im Zurammenwirken mit dem geschwächten Zustand und der Krankheit des kindes. Es genügt vielmehr, daß der Erfolg für ihn in seinem

schlie3lichen Ergebnis vorauseehbar war (RGHSt 3, 62).

Dies ste:lt Gie Strafkammer Test, Hiernach hat der Angeklagte erkennen können, daß "der konzentrationsmangel inner. halb der Ausübung der ärztlichen Praxis (z.B. beim Ausfüllen von Rezepten) zu schwerwiegenden Irrtümern und Folgerungen und gegebenenfalls sogar zum Tode eines Patienten führen konnte". Zu dieser Erkenntnis war er fähig, obwohl seine Einsichtsfähigkeit durch den Alkoholmißbrauch erheblich vernindert war.

Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Mutter irrtümlich dem Kinde die Arznei in unrichtiger NHenge verabreichte, und der Apotheker entgegen dem Ersuchen der Kassenärztlichen Vereinigung auf die Verschreibung des Angeklagten Polamidon abgab und dabei auch nicht beachtete, daß das Alter des Patienten nicht angegeben war. Daß solche Irrtümer vorkomuen, liegt im Ralımen der allgemeinen Lebenserfahrung. Hiermit mußte der Angeklagte daher rechnen, _

“ Die Strafzumessung zeigt keinen lschtsfehler, Auch das Berufsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer begründet es damit, daß die Gefahr bestehe, der Angeklagte werde wieder in seiner Sucht rückfällig; er müsse daher erst längere Zeit einwandfrei leben und durch sein Verhalten beweisen, daß die durch seine Sucht bei ihm eingetretenen Schäden beseitigt seien, bevor er wieder als Arzt tätig sein könne. Sie geht Gemnach ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte auch nach Ver-

büßung er ala

Dr:

der Strafe noch die Allgemeinheit gefährde. wenn Arst tätig eein dürfe. noericke Dr. Dosterweich Werner

Dr. Schalscha Hoepner

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