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BGH Entscheidung vom 07.01.1955 – 5 StR 628/54

5. Strafsenat

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5 stR_628/54

Im Namen des Volkes >, 7

In der Strafsache gegen fie

den Bankkaufmann Werner S EEE,

ohne feste Wohnung, geboren am NEED 1915 ir au, wegen Vergehens nach 8 175 Abs 1 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgeriohtshefs in der sitzung vom 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterig Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende lichter, Oberstaatsanwal t iiiEN>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamter der @Gesehäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten SB wird des. Urteil des Landgerichts in Berlin von 253.August 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen auf- ‚gehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

ea;

Gründe . Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 175 Abs 1 stGB zu einen Jahre Gefängnis verurteilt worden.

Das Urteil stellt fest, der einschlägig bestrafte Angeklagte habe im März und April 1954 fünfmal in Abständen von jeweils einigen Tagen gegenseitige Onanie mit dem 16jährigen Tischlerlehrling Dietmar ICE getrieben.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Mit der Verfahrensbeschwerde wird geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht den Hilfsamtrag abgelehnt, die Glaubwürdigkeit des Dietmar IMEMEEB durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachten zu lassen. Auf diese Rüge braucht der Senat nicht einzugehen. Denn das Urteil muß jedenfalls auf die Sachbeschwerde aus folgenden Gründen aufgehoben werden.

Die Strafkammer nimmt ohne jede Begründung eine fortgesetzte Handlung an. Der Senat Irann daher nicht nachprüfen, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff des Fortsetzungszusammenhanges, insbesondere des Gesamtvorsatzes (vgl 36HSt 1,313/3157), ausgegangen ist.

Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte auch beschwert sein; denn zu seinen Ungunsten berücksichtigt das Landgericht bei der Strafzumessung, daß er "die in fortgesetzter Handlung begangenen Unzuchtshandlungen in intensiver Art begangen hat".

Da der Fehler den Schuldspruch betrifft, muß dieser mit den Feststellungen aufgehoben werden.

3 -

Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht einwandfrei begründet. Die Strafkamer verwertet strafschärfend das "hartnäckige Leugnen'" des Angeklagten und versagt ihn mit aus diesen Grunde auch die Anrechnung der Untersuchungshaft. Sie prüft aber nicht, worauf diese Vverteidigungsweise des Angeklagten beruht und ob sich aus ihr Anhaltspunkte für das lad seiner Schuld und den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben (vel BGHSt 1,103/1057: 1,105)-

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Schmitt Dr.Börker