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BGH Entscheidung vom 07.01.1955 – 2 StR 300/54

2. Strafsenat

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2258 024 2

2_StR 300/54

Im Namen des Velkes In der Strafsache

gegen

die Weberin Margarethe Pf geb. ru aus DE, geboren am 1930 in P

(Pommern),

wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. Keil als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. Januar 1954, soweit es die Angeklagte. Pf

GE etrittt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

2 _

gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anschuldigung der Anstiftung zum Meineid freigespro-

chen.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Die verheiratete Angeklagte hatte mehrfach mit dem Kraftfahrer KAMM geschlechtlich verkehrt. In ihrem Ehescheidungsstreit behauptete ihr Ehemann, sie habe mit KoiW® die Ehe gebrochen, und benannte diesen als Zeugen. Die Angeklagte bestritt diese Behauptung. Bei einer Unterredung mit KeMM im Beisein seiner Frau erklärte sie, er könne die Wahrheit sagen, da zwischen ihnen keine ehewidrigen Beziehungen bestanden hätten. Keil beschwor bei seiner Zeugenvernehmung am 30. Oktober 1952 in Gegenwart der Angeklagten wahrheitswidrig, daß er mit der Angeklagten nicht geschlechtlich. verkehrt habe. Er widerrief seinen Meineid alsbald, so daß das Landgericht bei ihm von einer Strafe abgesehen hat.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Die Strafkammer hat nur geprüft, ob die Angeklagte Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen, nicht aber geprüft, ob sie

nicht Beihilfe durch tätiges. Handeln geleistet hat,

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‘ bruch mit Kell bestritten und zu ihm in Gegenwart sei-

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Die Angeklagte hatte im Scheidungsprozeß einen Ehe-

ner Frau gesagt, sie hätten doch keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten. Das Lafägericht mußte klären, ob ihr Zusatz, er könne die Wahrheit sagen, daneben über-

haupt ernsthaft gemeint war. Kefii$ leistete den Meineid in erster Linie aus Furchtvor einem Zerwürfnis mit seiner Frau und aus Angst vor einer Bestrafung wegen Ehebruchs. Das Verhalten der Angeklagten, die den Ehebruch bestritt, kann Kefiii jedoch in seinem Entschluß bestärkt haben, falls er die Einlassung der Angeklag- h ten im Prozeß kannte und aus der späteren Unterredung entnahm, daß sie von ihm die Leistung eines Meineides erwarte und seinen Meineid decken werde. Das war zwar keine Anstiftung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, doch konnte dieses Verhalten den verbrecherischen Willen des Kell vestärkt haben. Wollte die Angeklagte das, dann läge eine tätige Beihilfehandlung vor (BGHSt 2, 129). Mindestens konnte die Angeklagte dadurch die Gefahr für Kell verstärkt haben. Schon die Ver-- größerung einer Gefahr begründete aber für sie die Pflicht, den in ihrer Gegenwart geleisteten Meineid zu verhindern R (RGSt 74/38; BGHSt 3, 18). \

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PJ

Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte nicht erörtert, so daß das Urteil aufgehoben werden muß. Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung eine Schuld der Angeklagten bejaht, wird die Anwendbarkeit des Straffrei- ! heitsgesetzes 1954 zu prüfen- sein. :

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr.Moericke Werner Dr.Arndt Dr.Schalscha Menges