Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 5 StR 582/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#7 2285 059
5_ StR 582/54
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schlosser und technischen Angestellten Iothar R >
aus BEE, geboren am BD ED in 22a Sc,
wegen Verschleppung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr,.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schridt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Juni 1954 wird
verworfen.
Dem Beschwerdeführer wird die nach dem 1.Tuni 1954 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteict.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
2 98e
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist "wegen Verschleppung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren" verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung ist unzulässig erhoben. Denn sie gibt das Beweismittel nicht genau an und teilt nicht mit, aus welchem Grunde sich dem Tetrichter "ein Nachschlagen in der Tagespresse" hätte aufdrängen sollen. Nach allgemeiner Erfahrung jedenfalls konnte die Strafkammer nicht vermuten, daß Nachrichten über politische Bestrafungen im sowjetisch besetzten Gebiet an die Westberliner Tagespresse gelangen würden. Im übrigen konnte die Verteidigung in der Revisionsverhandlung noch nicht einmal die Ostberliner Tageszeitung benennen.
2.) Soweit die Revision die Urteilsfeststellungen unrichtig wiedergibt und an diese Unrichtigkeiten Rechtsfolgerungen knüpft, bedürfen ihre Ausführungen keiner näheren Zrörterung. Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß von einem "beabsichtigten Einbruch" im angefochtenen Urteil keine Rede ist.
3.) Die Darlegungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite des § 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. |
a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme wendet, er habe den Verletzten "durch List" veranlaßt, in den Ostsektor zu gehen, stützt er seine Auffassung auf einen anderen Sachverhalt, als ihn das Urteil wiedergibt.
b) Mit Recht hat die Strafkammer auch die Gefahr
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- und nur auf diese kommt es an - einer rechtsstaatwidrigen Verfolgung bejaht. Zumindest für politische Verfahren ist dies im Bereich des sowjetisch besetzten Gebietes ganz allgemein zu bejahen, wie sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Kammergericht stets entschieden haben.
4.) Ds auch in der Straffrage keine Rechtsmängel zu erkennen sind, war die Revision entsprechend dem Antrage des Oberbundesenwalts in vollem Umfange zu . verwerfen.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker