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BGH Urteil vom 14.12.1954 – 1 StR 665/53

1. Strafsenat

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1_StR 665/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schreiner Max em aus Us, geboren an EB :311 in ri.

wegen versuchten Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1954 in der Sitzung am 15. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr: in der Verhandlung. Amtsgerichtsrat ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 21. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen verurteilte Angeklagte rügt die Verletzung des, sachlichen Rechts.

Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Der Angeklagte bezog für seinen Kiosk, dessen Geschäftsbetrieb überwiegend durch seine inzwischen verstorbene Ehefrau geführt wurde, wiederholt von dem Tabakwarengeschäft

I ] Rauchwaren. Er bestritt den Eheleuten I ] gegenüber, am 6. September 1951 eine Lieferung erhalten zu haben, und lehnte die Bezahlung der Rechnung ab, Während des Zivilrechtsstreits leistete seine Ehefrau gegen seinen Willen eine Zah-Jung. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte

am 6. September 1951 die Rauchwaren entweder selbst abholte oder durch eine von ihm beauftragte andere Person abholen liess und dass er seiner vorher gefassten Absicht entsprechend, die Waren nicht zu bezahlen, ihre Lieferung abstritt: Die Eheleute HB konnten nicht angeben, wer die Waren abholte. Das Landgericht hat sich bei den Erwägungen über die Schuld des Angeklagten nicht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass etwa seine Ehefrau die Waren bestellte und den Beschwerdeführer nicht hiervon unterrichtete. Sie hat überwiegend den Geschäftsbetrieb geführt und bezahlte schliesslich die Rechnung. Das musste

die Strafkammer veranlassen, den Sachverhalt auch in die- ‚ser Richtung zu klären und das Ergebnis im Urteil zu er-

'örtern. Auf diesem Mangel kann die Verurteilung beruhen.

2.) Er kann auch die Beweiswürdigung im Falle der Warenlieferung vom 30. April 1951 zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben, so dass das Urteil auch insoweit aufzuheben ist,

Hier zieht die Strafkammer allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Bezahlung anderer Rechnung von Frau ED dazsauf hingewiesen wurde, die Quittungsunterschrift auf der Rechnung vom 30. April 1951 stamme nicht von ihr, den Schluss. er habe nunmehr erkannt, dass der Betrag noch offen stehe, und habe trotzdem der Wahrheit zuwider darauf beharrt, die Rechnung sei beglichen, um die Eheleute a] von der Geltendmachung ihrer Forderung abzuhalten.

3,) Das Landgericht hat in die Gesamtstrafe u.a. eine Binzelstrafe aus dem Urteil vom 5; November 1952 in Höhe von fünf Monaten Gefängnis einbezogen, während für diese Straftat im ersten Urteil auf eine solche von sieben Monaten erkannt worden ist.

Dr. Hörchner Mantel Jagusch

Hübner Dr, Mannzen