Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 03.12.1954 – 2 StR 354/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2315 051

Im Namen des Volkes: In der Strafsache

gegen

den Ingenieur Albert 5 EHE zu: NEE. geboren am EEE 1909 in ACH.

wegen Mordes

hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE irn der Verhandlung, Oberregierungsret EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

ats Urkundsbeamter der 'Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 13. Januar 1954 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens

zu tragen. Von Rechts wegen -

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Die politische Polizei nahm im Juni 1955 im Auftrage des Oberreichsanwalts nach 40 vergeblichen Versuchen den Redakteur der kommunistischen "Ay Arbeiterzeitung" Mg fest, der "führend in der damals illegal weiterbestehenden KPD tätig" war. Am 21. Juni 1953 fand in der TB Kaserne eine S$-Führerbesprechung unter dem Vorsitz des SS-Sturmbannführers R@EMB statt: An ihr nahm der Angeklagte als SS-Führer des Sturms MB nit seinem Adjutanten SS-Truppführer HB teil. Der Angeklagte und HB waren gleichzeitig Hilfspolizeibeamte in IB: ROMEEEB vernann bei dieser Gelegenheit Mg. Nach der Besprechung erteilte der Kriminalkommissar BEEEEEND dem Angeklagten den Auftrag, vn nach SB zu vringen. zu diesem Zweck bestiegen der Angeklagte, HER und Mg einen Kraftwagen mit offenem Verdeck. Als es einige Zeit später anfing zu regnen, machten sich alle daran, das Verdeck zu schliessen. Hierbei gelang es Mg zu flüchten. Zunächst bemerkte dies HEMER: Er rief: "Halt!" und schoss drei- bis viermal hinter Mg her. Dieser hatte bereits einen Vorsprung gewonnen. Der Angeklagte riet 9% einige Sekunden nach Hl: "Stehen bleiben oder ich schiesse!t, gab zunächst einen Warnschuss und dann sechs gezielte Schüsse - R auf Mg ab. ME brach schliesslich zusammen. Der Angeklagte "' und HM hielten ihn für schwer verletzt und schafften ihn K in das Krankenhaus in ICE. Dort stellte der Arzt Dr.. Stamm:

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Das Schwurgericht nimmt an, es sei dem Angeklagten zu , keinem Zeitpunkt der Verfolgung möglich gewesen, M@p wieder i zu ergreifen, ohne von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. “ Es hält deshalb den Waffengebrauch für rechtmässig und hat den Angeklagten von der Anklage des Mordes freigesprochen. Hiergegen richtet sioh die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ohne dies näher

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auszuführen. Der Generalstaatsanwait hat zu dem Rechtsmittel geäussert, das Schwurgericht habe "die offenkundige I Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass schon zur Tatzeit = vielfach die Ermordung und Tötung verhafteter politischer I Gegner planmässig in einer Weise und unter Umständen erfolg. BE te, die es den damaligen Machthabern erleichterte, die un- & wahre Behauptung zu verbreiten, dass das Opfer bei einen

Fluchtversuch erschossen worden sei". Die Revision ist un-

begründet. WW

Ob der Angeklagte den M@ wirklich auf der Flucht er- f.. schossen oder ihn unter einem solchen Vorwande beseitigt hat, ist die Kernfrage des gesamten Verfahrens gewesen, Das Schwurgericht hat sie in einer sehr umfangreichen und sorgfältigen Beweiswürdigung geprüft und hierbei ersichtlich nicht verkannt, dass die damaligen Machthaber politische Gegner unter dem Vorwande "auf der Flucht erschossen" ermorden liessen. Denn es setzt sich mit den Äusserungen des E: später getöteten M@ auseinander, nach denen er nicht fliehen: wollte und in denen er seine Freunde für den Fall seiner u Erschiessung darauf hinwies, sie sollten etwaigen Behaup- . tungen über einen Fluchtversuch nicht glauben. Es nimmt auch zu angeblichen Vermutungen der eigenen SS-Kameraden ee des Angeklagten Stellung, die Überführung Ms hätte nur als ee Vorwand dienen sollen, um ihn als "auf der Flucht erschossen zu beseitigen. Es stellt schliesslich fest, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte dem M@ eine Gelegenheit zur Flucht gewährt habe, um ihn unter dem Vorwand "auf der Frucht erschossen" zu beseitigen. Daraus geht hervor, dass das Schwurgericht die damalige Methode, verbrecherische Erschiessungen zu rechtfertigen, durchaus bei der Würdigung des Beweisergebnisses berücksichtigt hat.

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Das Urteil ergibt, dass der Angeklagte ohne Gebrauch der Schusswaffe M@ß richt wieder hatte ergreifen können und dass er die Schüsse auch nur zu diesem Zweck abgegeben hat. Gegen den Freispruch bestehen deshalb keine Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-

anwalts.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Mengss Hoepner

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