Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.12.1954 – 3 StR 488/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Margarete u 3 Et aus Heim, dort geboren am 2 y ”
wegen fahrlässiger Tötung 3
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 7. Dezember 1954 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 22. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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nde:
Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunäes
Die Angeklagte, die infolge eines im Jahre 1948 erlittenen Schenkelhalsbruches ihrem Beruf als Näherin und Büglerin nicht mehr nachgehen konnte und seitdem in den ärmlichsten Verhältnissen lebte, hatte eine eheliche Tochter namens Margot (geboren an B. iD 1924). Diese starb an &. ww 1952 an einer durch Wundinfektion hervorgerufenen Blutvergiftung (Sepsis). Die von Kindheit an sehr schwächliche Margot kam seit 1948 nicht mehr aus der Wohnung der Mutter. Infolge Unterernährung wurde sie "schließlich" so entkräftet, daß sie überhaupt nicht mehr gehen konnte und dauernd liegen oder sitzen mußte, Das dauernde Liegen auf harter Unterlage ließ die Kranke an mehreren Körperstellen wund werden. Die Wunden verheilten jedoch wieder bis auf eine größere Wunde an der rechten Hüfte, die sich im Laufe der Zeit bis zur Mitte des Oberschenkels ausdehnte und sogar den Knochen freilegte. Die Angeklagte unterließ es, ärztliche Hilfe zuzuziehen. Sie versäumte es auch, die Wunde selbst entsprechend zu versorgen. Das Angebot anderer Fraueh, die den Krankheitszustand der auch sonst mangelhaft gepflegten Margot erkannten, lehnte die Angeklagte mit der Erklärung ab, daß sie selbst das Notwendige unternehmen werde,
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I: Wie nachstehend dargelegt wird, greift die Sachbeschwerde durch. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge zulässig erhoben ist (vgl BGHSt 2, 168) und begründet wäre.
II. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.
1.) Die rechtliche Nachprüfung ist. von vornherein dadurch erschwert, daß das Schwurgericht im Rahmen der Sachverhaltsschilderung festgestellt hat, zum Tode der Tochter habe die durch die Wundinfektion hervorgerufene allgemeine Sepsis "in Verbindung mit der durch Unterernährung eingetretenen Entkräftung" geführt (Bl 5 UA), während, es bei der rechtlichen Würdigung nur auf die "Körperverletzung" der Tochter als Todesursache abstellt und darunter nach dem Urteilszusammenhang die Verursachung und Nichtbehandlung der erheblichen "Wunde" - in Frage kommt wohl nur die eine große Hüftwunde, da die andern Wunden wieder verheilt sind - versteht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Frage der Fahrlässigkeit dann, wenn neben dieser Wunde und der durch sie hervorgerufenen Blutvergiftung auch die Unterernährung der Tochter als (unmittelbare) Todesursache mitgewirkt hat, anders zu beantworten ist, als wenn die Wunde allein zum Tode geführt hat.
Bei der Prüfung des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Angeklagte auf Grund der engen, vom Treugebot beherrschten Wohnungs- und Lebensgemeinschaft, die sie mit ihrer volljährigen hilfebedürftigen Tochter verband,
sittlich und rechtlich verpflichtet war, sowohl für die allgemeine Pflege und Betreuung der Tochter, als auch für die Heilung der später infizierten Wunde zu sorgen, und,syweit sie selbst dazu nicht imstande war, fremde Hilfe zuzuziehen oder das mindestens zu versuchen (u.a, RGSt 69, 321; 73, 390; vgl auch BGHSt 2, 150). Dem Tatrichter ist auch darin beizutreten, daß die Angeklagte bei der Schwere der Erkrankung ihrer Tochter notfalls gegen deren Willen einen Arzt oder eine Krankenschwester rufen mußte (R6St 69, 321 /3247).
Tatsächlich hat sich die Angeklagte aber nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht ausreichend um die Kranke gekümmert. Sie hat es insbesondere unterlassen, die Hüftwunde sauber zu halten und zu verbinden, sowie zu ihrer Behandlung ärztliche Hilfe zuzuziehen. Diese Unterlassungen gereichen der Angeklagten dann zum strafrechtlichen Vowurf im Sinne des § 222 StGB, wenn die darin liegende Verletzung der Fürsorgepflicht schuldhaft war und wenn die Angeklagte die Folge ihrer Pflichtwidrigkeit, nämlich den Tod ihrer Tochter, voraussehen konnte und mußte.
a) Ob die Angeklagte ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Tochter schuldhaft verletzt hat, hing von ihren Fähigkeiten, Kräften und Mitteln ab. Die Frage ließ sich nur unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände gerecht beantworten, unter denen die Angeklagte lebte, Von ihnen aus, nicht in allgemeiner Weise, war zu prüfen, ob und welche wirksamen Hilfsmöglichkeiten der Angeklagten zur Verfügung standen, und ob sie sich deren bewußt war oder bei gehöriger Sorgfalt hätte bewußt wer-
den müssen (BGH NJW 1952, 943 Nr 24, insoweit in BGHSt 3, 20 nicht abgedruckt).
Die Frage, ob die Angeklagte imstande war, selbst die Tochter und deren Wunde in der gebotenen Weise zu
versorgen, hat das Schwurgericht im Urteil nicht näher erörtert. Das rügt die Revision nicht ohne Grund. Angesichts der Schwere der Erkrankung der Tochter war eine ständige Wartung und Betreuung auch bei Zuziehung eines | Arztes wohl unentbehrlich. Dieser aber konnte die Angeklagte bei ihrer eigenen "Hilflosigkeit" (Bl 9 UA) möglicherweise selbst bei gutem Willen nicht ausreichend nachkommen. Gelegentliche Hilfeleistungen der Zeuginnen Kühlwein, Rhein und Lizalek konnten eine ständige Pflege kaum. ersetzen.
Dagegen hat der Tatrichter mit Recht angenommen, daß die Angeklagte, sei es selbst, sei es durch Vermittlung der vorgenannten Frauen, einen Arzt oder eine Krankenschwester hätte rufen können, Hierzu war sie verplfichtet, sobald sie bemerkte, daß die Hüftwunde nicht ebenso wie die anderen Wunden von selbst zuheilte, sondern statt dessen immer weiter um sich griff.
Diese pflichtwidrige Unterlassung würde dann schuldhaft gewesen sein, wenn die Fürsorge oder eine andere öffentliche Einrichtung die Behandlungs- und Pflegekosten für die Tochter übernommen hätte und wenn die Angeklagte das gewußt hätte oder unter Berücksichtigung ihres Urteilsvermögens hätte wissen können und müssen.
Für die Entscheidung dieser Frage konnte von Bedeutung sein, ob, wie die Revision behauptet, in der Wohnung der Ange-
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klagten wiederholt behördliche "Kommissionen! gewesen sind, aber nichts veranlaßt haben. Auf Feststellung in dieser Richtung durfte das Schwurgericht nicht deshalb verzichten, weil es der Meinung war, daß die eigenen Mittel der Angeklagten zur Heilung der Tochter ausgereicht hätten. Die Angeklagte besaß zwar aus ihrem elterlichen Erbanteil noch einen Geldbetrag von 800 DM, den sie für ihr Alter aufsparen wollte (Bl 6 UA). Diese Tatsache rechtfertigte es jedoch nicht ohne weiteres, ihr die Berufung auf eine soziale Notlage zu versagen. Es verstand sich nicht von selbst, daß schon , wie das Schwurgericht meint, ein Teil des gesparten Geldes ausgereicht hätte, um der Kranken die erforderlicheärztliche Hilfe angedeihen zu lassen (vgl Bl 6 UA). Hierfür kam es auf die voraussichtliche Dauer der ärztlichen Behandlung, auf die Art und Menge der benötigten Arzneimittel und Verbandstoffe, sowie darauf an, cb die Tochter beim Fehlen einer ständigen häuslichen Pflege in einem Krankenhaus untergebracht werden mußte. Längere Krankenhausaufenthalte verursachen häufig große Kosten. Aber auch öftere Hausbesuche eines Arztes in der Wohnung und eine Hauspflege erfordern bisweilen erhebliche Aufwendungen. Der Hinweis des Schwurgerichts, die Schwester TEE jederzeit bereit gewesen, die Kranke kostenlos zu pflegen, läßt nicht erkennen, ob das auch für längere Zeit der Fall gewesen wäre und
ob die Angeklagte das wußte.
Vor allem aber enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, ob sich die Angeklagte ihrer Verpflichtung, das ersparte Geld für die Heilung der Tochter auszugeben, bewußt war oder hätte bewußt sein müssen. Das hing
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davon ab, ob ihr der ganze Ernst der Erkrankung ihrer Tochter und die Unmöglichkeit, die Wunde selbst ausheilen zu lassen, vor Augen standen; ferner davon, ob sie wußte oder hätte wissen müssen, daß der Gesundung der Kranken der Vorrang vor ihrer eigenen Sicherung im Alter zukam. Bei der Prüfung dieser Fragen waren die besonderen Umweltbedingungen, unter denen die Angeklagte lebte, ihr etwaiges Mißtrauen gegenüber ärztlichem Können nach dem von der Revision behaupteten ärztlichen Versagen bei ihrem eigenen Unfall, sowie ihre Vorstellungen über die Notwendigkeit einer Rücklage für äußerste Notfälle im Alter zu berücksichtigen (vgl BGHSt 3, 21). Die knappen Bemerkungen im Urteil, die finanzielle Notlage der Angeklagten habe ihr Verhalten gegenüber der Tochter nicht gerechtfertigt, und, die Angeklag-
te habe die Strafbarkeit ihres Tuns erkannt oder bei gewissenhafter Prüfung mindestens erkennen müssen, genügen diesen Anforderungen nicht.
Das Schwurgericht spricht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auch davon, daß die Angeklagte durch die mangelhafte Pflege der Tochter die aufgetretene Wunde verursacht habe (Bl 6 UA).
Ein Vorwurf in dieser Richtung würde. jedoch nach der äußeren Tatseite die Feststellung voraussetzen, daß die Tochter durch das jahrelange Liegen allein nicht oder nicht in dem Ausmaß wund geworden wäre, Nach der ‚ inneren Tatseite wäre erforderlich, daß die Angeklagte die Entstehung der Wunde als Folge der mangelhaften Pflege voraussehen konnte und mußte,
Falls der Tatrichter die durch die Unterernährung herbeigeführte Entkräftung der Margot als mitursächlich für deren Tod ansah, wäre unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in NJW 1952, 943 Nr 24 aufgestellten Grundsätze weiter zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte bei ihrer eigenen Armut die Tochter, für die sie anscheinend keinerlei Unterstützung bezog, besser hätte ernähren können, gegebenenfalls, ob der Verzicht auf Ersparnisse auf Dauer eine bessere Ernährung ermöglicht hätte und ob die Angeklagte erkennen konnte, daß sie zu diesem Zweck ihre Altersrücklage angreifen und verwenden mußte. Dabei kann zu berücksichtigen sein, daß sich die Angeklagte auch für ihre Person wenig oder nichts gönnte und daß sie sich möglicherweise aus Furcht, in einer äußersten Notlage ohne einen Zehrpfennig dazustehen, nicht verpflichtet glaubte, den Rest ihres Erbteiles schon jetzt auszugeben,
b) Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung ist aber bisher auch insofern unzureichend begründet, als nicht näher dargelegt ist, daß die Angeklagte den Tod der Margot als Folge ihrer pflichtwidrigen Unterlassungen voraussehen konnte und mußte. Der Tatrichter hat sich in dem angefochtenen Urteil auf die Bemerkung beschränkt, die Angeklagte habe erkannt oder zumindest erkennen müssen, in welchem Zustand sich die Kranke befand. Damit hat es möglicherweise die Voraussehbarkeit des Todeserfolgs für die Angeklagte feststellen wollen. Sicher ist das der angeführten Bemerkung jedoch nicht zu entnehmen.
Die Revision behauptet, die Angeklagte habe ihre im Jahre 1948 erlittene schwere Beinverletzung unter erheblichen Schmerzen selbst ausgeheilt, nachdem sie
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von dem aufgesuchten Arzt im Stich gelassen worden sei. Andererseits hat das Schwurgericht festgestellt, daß die sonstigen Wunden, die sich bei der Margot infolge des harten Lagers und des dauernden Liegens eingestellt hatten, selbst verheilt sind. Gleichwohl scheint das Schwurgericht anzunehmen, die Angeklagte habe erkennen können und müssen, daß die "größere Wunde an der rechten Hüfte" nicht selbst heilen, sondern sich immer weiter ausdehnen und schließlich infolge Vergiftung zum Tode der Tochter führen werde. Dies hätte aber unter den erwähnten Umständen einer näheren Begründung bedurft. Für die Beantwortung dieser Frage konnte erheblich sein, wann die Wunde aufgetreten ist und wie ihr weiterer Verlauf war. Auch hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Im übrigen wird bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Todeserfolgs auf das Urteilsvermögen der Angeklagten besonders Bedacht zu nehmen sein.
2.) Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern..
Das Schwurgericht hat bei der Bemessung der Strafe die "an Geiz grenzende Sparsamkeit" der Angeklagten straferschwerend berücksichtigt. Bei der Erörterung des § 223 b StGB hat es demgegenüber ausgeführt, der Angeklagten könne nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, daß für ihr Verhalten der Geiz ausschlaggebenä gewesen sei, und, wenn sie geglaubt habe, das ersparte Geld erhalten zu müssen, sp spreche dies weniger für Geiz und Eigensucht, als für einen ihrer Denkungsweise eigenen, weit verbreiteten Zug zur Erhaltung ihrer Lebensgrundlage. Diese Urteilsstellen können einen Widerspruch enthalten. Wenn der Ange-
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klagten Handeln aus Geiz nicht nachgewiesen werden konnte, durfte es ihr auch bei der Bemessung der Strafe nicht zur Last gelegt werden. Eine Bestrafung der Sparsamkeit als solcher wäre nicht angängig.
Auch der Vorwurf, die Tat der Angeklagten sei roh und diese habe mit einer selten erlebten Gefühllosigkeit ihr Kind dahinsiechen lassen, ist mit der Ablehnung des Tatbestands des § 223 b StGB nicht ohne weiteres vereinbar und hätte deshalb näherer Begründung bedurft.
Ähnliches gilt von dem Vorwurf mangelnder Reue. Die Angeklagte hat zwar eine Schuld an dem Tod ihrer Tochter bestritten, Dieses Verhalten könnte ihr jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 103, 105) auch bei einwandfreier Überführung nur dann straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn es der Ausfluß einer rechtsfeindlichen Haltung der Angeklagten wäre, die sie davon abhielt, ihre Schuld einzusehen und Reue über ihre Tat zu empfinden. Eine solche Einstellung ist den Darlegungen des Schwurgerichts nicht zu entnehmen.
Schließlich wäre angesichts der besonderen Umstände des Falles auch zu prüfen gewesen, ob nicht das Versagen der für eine Hilfeleistung zuständigen Behörden
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die Schuld der Angeklagten in milderem Lichte erschei-
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Glanzmann Koeniger Busch Martin Maaß