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BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 2 StR 187/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Heinz 5 EEE aus DONE, dort geboren am EB 1919,

wegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung im Rückfall u.a.

hat der 2. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Öberregierungsrat bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

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Der Angeklagte benutzte als Angestellter des ößterreichischen Konsulats in DEE die Möglichkeit, unverzollte Tabakwaren und Genussmittel für den Bedarf der nichtdeutschen Angestellten zu beziehen, um sie in der Zeit vom Mai 1950 bis Februar 1952 von verschiedenen Firmen unverzollt zu erwerben und an Dritte weiterzuveräussern. Er handelte mit Wissen und zum Teil auf Anregung des Vizekonsuls, dem er auch den aus den Geschäften erzielten Gewinn ablieferte. Er selbst erhielt hiervon 15 bis 20 % und verdiente dadurch monatlich 500 - 600 DM. Die Bestellscheine unterzeichnete zum Teil der Vizekonsul; zum Teil versah sie der Angeklagte mit einem Faksimile-Stempel und einem Dienstsiegel. Die gelieferte Ware bezahlte er mit US-Dollar, die überwiegend aus der Konsulatskasse und in geringerem Umfange von einem ihm Bekannten stammten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstoss gegen Art I MRG 53 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise je ein Tag Gefängnis für 20 IM und zu Wertersatz verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde; sie ist nur im Strafausspruch begründet,

Die Strafkammer nimmt an, der Angexlagte habe als Täter.

gehandelt und den Tatbestand des § 396 RabgO Jerfüllt.

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Die Angriffe der Revision hiergegen greifen nicht durch. Der Angeklagte tätigte zwar sämtliche Geschäfte mit Wissen und zum Teil auf Anregung des Vizekonsuls, "gleichsam als dessen Werkzeug". Dies schliesst aber nicht aus, dass er die

Tat als seine eigene zur Durchführung bringen wollte, Dafür

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:RAbg0). Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt insoweit

spricht, dass er zwar unter dem Schutze des Vizekonsuls handelte, aber doch selbständig die Waren bestellte und weiter veräusserte, einen, wenn auch geringeren, so doch nicht unerheblichen Anteil an dem Gewinn erhielt und dadurch einen sein

Diensteinkommen übersteigenden Verdienst hatte. Zu Recht durfte: die Strafkammer hieraus folgern, der Angeklagte habe den Tä-

terwillen gehabt.

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Gewerbsmässiges Handeln hat die Strafkammer zu Recht be- ' jaht. Auch die Annahme eines Devisenvergehens nach Art I Abs 1 a MRG 53 ist nicht zu beanstanden.

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Dagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht erkennen, dass die Strafkammer rechtlich fehlerfrei Rückfall angenommen hat.

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3 Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Revision,

die Verurteilung vom 24. Juli 1951 wegen Steuerhehlerei schei-' de für die Begründung des Rückfalls aus, da sie Teil der zur ; Aburteilung stehenden fortgesetzten Steuerhinterziehung sei. ® 24 Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei sind keine gleicharti-" X gen Delikte; sie können daher nicht in Fortsetzungszusammen- Be: hang stehen. “

Voraussetzung für den Rückfall ist jedoch, dass die frühen Strafe mindestens teilweise verbüsst oder teilweise erlassen " ist. Das Urteil stellt dies nicht fest. Es ist auch nicht er-.. sichtlich, dass die ihr zugrunde liegende Tat nach der Verküns dung des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von \ Steuern, 25. Mai 1949 (WiBl 49, 69) begangen war (§ 404

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noch aufklären müssen.

IV B

Sind diese Voraussetzungen gegeben und ist die vorliegende fortgesetzte Tat nur zum Teil nach der mindestens teilweisen Verbüssung oder dem teilweisen Erlass der früheren Strafe begangen, läge Rückfall vor. Die Ansicht der Revision, bei einer fortgesetzten Tat komme für den Rückfall nur der Teil in Betracht, der nach Verbüssung der früheren Strafe begangen ist, ist rechtsirrig, da eine fortge-

setzte Tat erst mit der letzten ihrer Einzelhandlungen begangen ist (RGSt 47, 308).

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Arndt Hoepner