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BGH Entscheidung vom 18.11.1954 – 3 StR 170/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 § 4R 170/54 58

2284 037

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Filmvertreter Heinz Ewald W ED zus Dun: geboren au. UNEEED ED in EEE,

wegen Beihilfe zum Betrug

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Duisburg vom 23. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zum Betrug im Fall Depp verurteilt worden

ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen, wegen fortgesetzter Unterschlagung und wegen Unterschlagung

in einem weiteren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und nur

die allgemeine Sachrüge erhoben.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe

zum Betrug im Falle Ste lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer hier während seiner Tätigkeit im Köbelgeschäft des früheren Mitangeklagten Mes in dessen Auftrag einen Kunden, den. Kaufmann Ste, aufgesucht, der sich für den Kauf eines Schlafzimmers interessierte. Er hat diesem vorgespiegelt, :wenn er Wert auf schnelle Lieferung des Zimmers lege und einer Preissteigerung zuvorkommen wolle, müsse er eine Vorauszahlung leisten. Er sicherte zu, dass diese sofort an die Lieferfirma gesandt werden würde und dass St bis zum 1. ."ärz 1951 das Zimmer erhalten werde, obwohl er wusste, dass Me das Geld für andere geschäftliche Verpflichtungen benötigte und verwenden wollte. Step zahlte auf Grund dieser Täuschung an den Angeklagten 2000,- DM, der sie an Me» weitergab. Dieser lieferte das Geld nicht an die Lieferfirma ab, sondern verwendete es anderweitig zur Abdeckung von Geschäftsschulden.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Jetrug.

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2.) Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug im Falle De».

Das Landgericht hat hier der Verurteilung folgenden . Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Firma Dog hatte KB ein Schlafzimmer in Kommission gegeben, das Ngp einem Kunden geliefert hat, der vorher von ihm ein anderes Schlafzimmer für 1.000,- DM gegen Barzahlung gekauft und übereignet erhalten hatte, das aber weiter im Besitz von Mg verblieben und von ihm nach den Feststellungen des Urteils unterschlagen worden war. Um nun die Firma De davon abzuhalten, den Kaufpreis sofort geltend zu machen, fertigte der Angeklagte am 25. Mai 1951 im Einvernehmen mit Mg einen fingierten Teilzahlungskaufvertrag über das von der Firma Dogg» gelieferte Schlafzimmer auf den Namen seines Vaters aus und liess ihn auch von diesem unterschreiben. Der Vertrag wurde der Firma Dogg» übersandt, um sie über den Verbleib des Zimmers, insbesondere den Abschluss eines in Wirklichkeit nicht abgeschlossenen Teilzahlungsvertrages zu täuschen. Die Folge war, dass die Firma Dog» sich mit Ratenzahlungen begnügte und schliesslich mit einem Teil ihrer Gesamtforderung ausfiel.

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um einen vollendeten Betrug des MD, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, als erwiesen ansehen zu können, wenn man die Zahlungsschwierigkeiten berücksichtigt, in der sich die Firma Mg bereits im Zeitpunkt der Täuschung der Firma Dip befand. Nact. den weiteren Urteilsfeststellungen hat Mep nämlich am 15. März 1951 seine Zahlungen eingestellt, am 21. März 1951 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt, dessen Durchführung schliesslich daran scheiterte, dass Mg» die angebotene Quote

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von 40 % nicht mehr garantieren konnte. Durch Gerichtsbeschluss vom 8. Juni 1951 wurde daher über das Vermögen der Firma Kap der Anschlusskonkurs eröffnet.

Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob die Firma Di» durch das Verhalten der Angeklagten einen Vermögensschaden erlitten hat. 3ei der Stundung einer Forderung ist nämlich dann ein Vermögensschaden zu verneinen, wenn die Forderung bereits vor oder zur Zeit der Stundung infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels anderweitiger Sicherung wertlos oder in gleichem Kasse gefährdet war wie infolge der Stundung (vgl RG GA 37, 293, 294, BGHSt 1, 162, /1647).Die Annahme, dass dies für Forderung der Firma Dam auf Schadensersatz hier der Fall war, liegt bei den dargelegten Vermögensverhältnissen der Firma > nahe. Das Gegenteil hätte das Landgericht jedenfalls näher darlegen müssen, wenn es das Verhalten des Beschwerdeführers als Beihilfe zum vollendeten Betrug werten wollte.

In diesem Falle musste daher der Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

3.) Mit Recht hat der Tatrichter dagegen eine fortgesetzte Unterschlagung darin gesehen, dass der Angeklagte in der Zeit von Ende 1950 bis Anfang Februar 1951 rund 585,- DM kassierte Kundengelder nicht an die Geschäftskasse abgeführt, sondern für sich verbraucht hat.

4.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Falles der Unterschlagung ist rechtlich nicht zu beanstanden, den das Landgericht zutreffend darin gesehen hat, dass der Beschwerdeführer den Gewinn aus dem Verkauf eines im Geschäft des Mg heimlich veräusserten Schlafzimmers in Höhe von 350,- DM zur Einlösung einer eigenen Nachnahme verwendet hat.

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— u |n 2.1.0.

5.) Auch im übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

Glanzmann Krauss Koeniger Martin Dr. Wiefels