Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 16.11.1954 – 2 StR 335/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311 074 Ur
Im Namen des Yolkes In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser, jetzt Kraftfahrer und Landwirt
Johann H Ep zus DEE Keoren am EEE '924 ir SHEmmiHnE .
wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke ais Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberregierungsret EEE bei. der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaitschaft,
Justizangestellter up
als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. März 1954, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Einziehung (III des Entscheidungssatzes) aufgehoben und das Verfahren gegen ihn auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
II. Soweit die Revision sich gegen die Einziehung richtet, wird sie auf Kosten des Anzeklagten verworfen,
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen seiner Beteiligung an einem Schmuggelunternehmen am 20 Dezember i949 "wegen Vorteilsbeihilfe zur bandenrässigen Abgabenhinterziehung" zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 250 DM verurteilt, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 25 DM ein Tag Gefängnis tritt. Auch ist auf Einziehung erkannt. Mit der Revision erhebt er die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde.
Das Urteil enthält einen Mangel. Es ergibt nicht, daß der ängeklagte bandenmässig gehandelt hat. Die Strafkammer meint, dies sei bereits rechtskräftig festgestellt. Das ist irrig Der Senat hat im Urteil vom 20. Pebruar 1953 zwar die Annahme der Strafkammer in der Entscheidung vom 9. Mai 1952
gebilligt. daß der Angeklagte nach den damaligen Feststellungen
bandennössig Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhintervishung geleistet hat. Er hat jedoch dieses Urteil vom 20. Februar 1952 mil den Feststellungen aufgehoben,weil es auch Gewerbsmässig-
keit angenommen, dieses Merkmal jedoch nicht festgestellt hatte.
Es bedurfte deshalb neuer Feststellungen auf Grund der neuen Hauptverhandlung. Es war also nicht zulässig, dass die Strafkammer die neue Einlassung des Angeklagten, er habe nicht uit ‚nindestens zwei Schmugglern zusammengewirkt, mit einem Hinweis auf die aufgehobenen Feststellungen des alten Urteils abtat.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten zunächst einer Vorteilsbeihilfe zur einfachen Abgabenhinterziehung für überführt hält, beruht das Urteil auf dessen Geständnis, das sie für glaubhaft ansieht. Der Angeklagte ist deshalb zweifelsfrei einer Steuerstraftat schuldig. Da die Voraussetzungen der 88 2 Abs 2, 4 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 vorliegen, ist das Verfahren einzustellen, jedoch nicht; soweil auf Einziehung erkannt ist, § 13 aal.
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Der Angeklagte brauchte nicht gehört zu werden, da das Verfahren durchgeführt worden ist, er also auch durch einen Antrag nach § 17 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 angesichts seiner Tatschuld nicht mehr als die Einstellung des Verfahrens hätte erreichen können.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt Menges Hoepner