Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 3 StR 525/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 525/54 2284 043.
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Arbeiterin Frieda W EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren an @. END ED ir ED Ta, z.2t. in Untersuchungshaft in FD a.v.,
wegen Diebstahls i.R.
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10, Juni 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
KL
Gründe§
re > mungen
Die Angeklagte ist wegen \Rückfalldiebstahls in zwei Fällen als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und es sind ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt worden. Weiter ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, Ihre Revision erhebt die Sachrüge.
Die Verurteilung wegen .Rückfai.diebstahls in zwei Fällen ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen findet die Annahme, die Angeklagte habe die Diebstähle als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin begangen, in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze, Zwar sind die formellen Voraussetzungen für die Strafschärfung nach ® 20 a Abs 1 St5® dargetan, jedoch nicht, da? die Gesamtwürdigung der nach * 20 a Abs 1 StB maßgeblichen Taten ergibt, daß die Angeklagte eine ge’ährliche Ge" »hnheitsverbrecherin ist. Diese Peststellung kann nicht ge- .troffen werden, ohne da? bei jeder einzelnen Tat eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Täters nachgewiesen wird, die jede Tat als Ausfluß eines Hanges zur wiederholten
Begehung von Rechtsbrüchen, die ihrer Natur nach über eine uner-
hebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen, erscheinen
15ß8t (BSHSt 1, 94), Dabei kommt es wesentlich auf die jeweiligen
äußeren Verhältnisse und die Beweggründe des Täters an, insbesondere darauf, ob die einzelne Tat nach Begehungsart und Notiv auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGHSt 3 StR 165,51 vom 19. April 1951 und 4 StR 606,52 vom 4. Dezember 1952).
Hinsichtlich der letzten beiden Verurteilungen vom 2. März ‘950 und vom 10. Januar 1952 zu jeweils zwei Jahren Zuchthaus
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ist nur festgestellt, daß sie Diebstähle im Rückfalle betreffen. "ber die Lebensverhältnisse der Angeklagten zur Tatzeit, 'iber die Bewesgründe zu den einzelnen Taten und über deren Ausführung sagt das Urteil nichts. #bensowrenig enthält es Feststellungen darüber, welche Lebensverhältnisse die Angeklagte nach Verbäßung der letzten Zuchthausstrafe antraf und aus welchem Grunde sie wiederum stahl, Genaue Feststellungen hier'iber sind nicht deshalb entbehrlich, weil die Angetlagte zwölfmal wegen Diebstahls und viermal wegen Betruge vorbestraft ist, schon als 15-Jährige Einbruchsdiebstähle verübt hat, einer geregelten Arbeit niemals für längere Zeit nachgegangen und in früheren Jrteilen als "aulenzerin und Inzuchtsdirne, als verlogene, dreiste und unverbesserliche Tiebin bezeichnet worden ist. All diese Jmstände sind für die Gesamtwärdigung ihrer Persönlichkeit von Bedeutung. Sie entheben aber das Gericht nicht einer sorgfältigen Prüfung, cb die den beiden letzten Verurteilungen zugrunde liegenden und die nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten Ausfluß eines festgewurzelten verbrecherischen Hanges sind,
Zwar führt das Urteil aus, der Lebensweg der Angeklagten, ihre erneute Straffälligkeit ohne äußere Not, ihre völlige Tinsichtslosigkeit und die Wirkungslosigkeit der verbüßten schweren Strafen bewiesen, daß sie nicht durch ungünstige äußere Umstände zu den Straftaten gekommen sei, sondern einen Hang zu Diebstählen habe. Aber die Umstände, auf die sich die Schlüsse stützen, sind nicht genigend dargelegt. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Annahme des Urteils, die Gesamtwärdigung der Taten ergebe, daß die Beschwerdeführerin eine gefährliche Gewohnheitsverbrecher! ist, gerechtfertigt ist. Die Feststellung, daß der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist die Grundlage nic! nur für eine erhebliche Strafschärfung, sondern auch für die
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Anordnung der Sicherungsverwahrung. Sie darf deshalb nur
auf Grund einer sorgfältigen Prüfung der Persönlichkeit und der friiheren und neuen Taten getroffen werden, Da? der Tatrichter bei dieser Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt verfahren ist, muß sich aus den Urteilsgründen ergeben. Da diese nicht erkennen lassen, ob das Landgericht die "!berzeugung, daß die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist, auf Grund ordnungsmäßiger Würdigung der friiheren und der neuen Taten gewonnen hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Glanzmann Krauß Koeniger Busch Dr. Wiefels
Rn. rn