Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 3 StR 115/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Lg 2284 008
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Küchenhilfe Anneliese Gitta TED aus DD geboren an. ED WB in Ve,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glangmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt AED in der Verhandlung, Bundesanwalt- iD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten TB wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 21. Juli 1953 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechisulttels, an das Jugenüschülfengericht zuräckver-
wiesen. Von Rechts wegen
I. Auf die Sachbeschwerde der Angeklagten hat der Senat die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt im vollen Umfange überprüft. Dabei hat sich im Schuldspruch kein Rechtsfehler ergeben, durch den die Angeklagte benachteiligt worden sein könnte.
Zu dem Vorbringen der Revision ist im einzelnen zu bemerken:
1. Fortsetzungszusammenhang zwis®hen den Diebstählen unter 4, und 5. des Urteils könnte nach der Sachlage nur gegeben sein, wenn sich die Angeklagte die zweite Tat, schon bei der Begehung der ersten vorgenommen hätte. Das hat das Landgericht verneint.
2, Mittäterschaft setzt nicht voraus, da3 jeder der Beteiligten Handlungen vornimmt, durch die die Straftat unmittelbar zur Ausführung kommt. «es genügt ein entfernterer Tatbeitrag, sofern der Handelnde dadurch nicht in Unterordnung unter den Willen eines anderen nur dessen Tat unterstützen, sondern die Vollendung der Tat durch den anderen als eigene will. Das hat das Landgericht bei der Angeklagten auf Grund der von ihm hervorgehobenen Umstände in allen Fällen ohne Rechtsfehler festgestellt.
3, In dem Falle 8 kommt ein bloßer Versuch nicht in Betracht, weil der Einbruchsdiebstahl durch die Mittäter der Angeklagten vollendet worden ist. Dies ist ihr zuzurechnen.
4. In dem Falle 9 ist die Angeklagte nicht erst nach der Vollendung des Diebstahls tätig geworden. Sie war vielmehr schon an der Planung der Tat beteiligt und hat abredegemäß, während die Mittäter den Diebstahl vollführten, in einiger Ent-
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fernung gewartet, um ihnen beim Wegschaffen der Beute zu helfen Das hat sie dann auch getan. Ihre Verurteilung als Mittäterin
eines schweren Diebstahls begegnet unter diesen Umständen kein rechtlichen Bedenken. _ i
II. Der Strafausspruch entspricht dem Gesetz, wie es zur . Zeit der Tat und der Aburteilung galt. Inzwischen ist aber dag’, Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Es” enthält Vorschriften über Heranwachsende, d.h. Personen, die Ä bei Begehung der Straftat über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren. Straftaten von Heranwachsenden sind in gewissen, in 105 des Gesetzes näher umschriebenen Voraussetzungen nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Die Angeklagte war bei Begehung ihrer Stre taten 19 Jahre alt. Die neue Vorschrift ist alsc auf sie an sich anwendbar (§ 116 Abs 1 J6G). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, hat indes der Tatrichter zu prüfen. Das Urteil N ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in dieser Umfange an das nunmehr zuständige Jugenäschöffengericht zuräckän verweisen (§§ 118 Abe 1, 108, 40 JGG).
Glanzmann Krauß Koeniger Busch Dr, Wiefels
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