Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 5 StR 439/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2286 056 [77
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gezen
die Hausfrau Irmgerd S t HE zer.s@D sus Ste@>- Pe X: . OCHEEEEEEED- Sc GERNE, geboren am U. CENEEEE> ED in SD, |
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 9.Juni 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Angeklagte wird frei-
gesprochen.
Die kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe;zs
Die Angeklagte. deren Ehemann sich in England befand, hatte seit Anfang Januar 1946 Geschlechtsverkehr mit dem Landwirt Scib. ın EB. 1946 gebar sie in einem kleinen behelfsmäßigen Krankenhaus ein Kind. Die Unehelichkeit dieses Kindes wurde durch rechtskräftiges Urteil festgestellt. Soil hatte anfangs keine Zweifel an seiner Vaterschaft und zahlte freiwillig den Unterhalt. 1950 brach er seine Beziehungen zu der Angeklagten ab. Er ließ sich jetzt auf Unterhalt für das Kind verklagen. In dem Rechtsstreit trug er vor, es seien ihm Gerüchte zugetragen worden, wonach die Angeklagte innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch mit anderen Männern, insbesondere mit einem gewissen H@D, geschlechtlich verkehrt haben solle.
Die Angeklagte sagte am 11.August 1950 vor dem ersuchten Richter als Zeugin aus, sie habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nit keinem Manne als nit Sciiiile geschlechtlich verkehrt, auch nicht mit Heruth.
Deraufhin wurde Sci verurteilt. Trotzdem zahlte er nicht. In einem Strafverfahren, das deshalb gegen ihn eingeleitet wurde, behauptete er, die eidliche Aussage der Angeklagten sei falsch gewesen. Das Verfahren wurde ausgesetzt; gegen die Angeklagte wurde das vorliegende Verfahren wegen leineides eingeleitet.
Die Strafkamer stellt fest, daß die von der Angeklagten beschworene Aussage in der Tat falsch gewesen sei. In dem Blut des Kindes sei das Teil-Antigen E der Rh-Untergruppen enthalten, das sowohl bei der Angeklagten als auch bei Sci fehle. Das Kind müsse also von einem anderen Hanne erzeugt sein. Es sei jedoch nicht zu erweisen, daß Ale Angeklagte sich eines solchen Geschlechtsverkehrs bewußt sei oder bei ihrer Aussage bewußt gewesen sei. Es könne ihr nicht widerlegt werden, daß sie innerhalb der
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gesetzlichen Empfängniszeit mehrere Male sinnlcs betrunken gewesen sei, und daß es möglicherweise während dieses Zustandes ohne ihr Wissen zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu. sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil führt aus, sie hätte vor ihrer Aussage eingehend ihre Erinnerung prüfen müssen. Bei ihrer Aussage hätte sie dann angeben müssen, "daß es allenfalls möglich sei, daß ein anderer Mann als Sc sie während der gesetzlichen Empfängniszeit zum Geschlechtsverkehr gebraucht habe, als sie völlig betrunken gewesen sein könne; sie wisse aber nicht, ob es zu einem solchen möglichen Vorfall gekommen sei, der auch nach ihrer damaligen Lebensführung nicht fern liege". -
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Landgericht hat bei der Annahme der Fahrlässigkeit zu hohe Anforderungen an die Sorgfalt der Angeklagten gestellt. Die Angeklagte brauchte ihr Gedächtnis nur in der Richtung zu prüfen, ob sie sich eines Geschlechtsverkehrs erinnerte; dabei war sie freilich zu äußerster Sorgfalt ver-
- pflichtet. Allerdings hätte ihr die Frage, ob sie außer mit
SC und gegebenenfalls nit Hl nich "mit einen anderen Mann" geschlechtlich verkehrt 'habe; in. dieser Form aus zivilprozeßrechtlichen Gründen gar nicht vorgelegt werden dürfen. Daß Sahlender' innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Angeklagten verkehrt hatte, war unstreitig. Ihm lag es also ob, den Mehrverkehr mit bestimmten einzelnen Männern zu behaupten. Die Frage, ob aie - abgesehen von HD - "mit einem anderen Manne" verkehrt habe, zielte auf einen im. zivilprozeß unzulässigen ‚AUS- forschungsbeweis ab. Es durfte nur über die Behauptungen des Beklagten ScB Beweis erhoben werden. Zu weiteren derartigen Behauptungen war Sahlender aber offensichtlich nicht in der lage gewesen, Das hätte zwar nichts an der
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Strafbarksit einer unrichtigen Aussage geändert, wenn die Angeklagte sich eines Geschlechtsverkehrs mit "einem anderen Manne'' bewußt gewesen wäre. Das aber hat das Landgericht eben nicht festzustellen vermocht.
Nach bloßen Möglichkeiten war sie aber nicht gefragt. Es trifft gewiß zu, daß auch eine solche Möglichkeit zum Gegenstand dieser Vernehmung gehörte (wenn sie auch nicht dazu hätte gehören sollen), und daß die beschworene Aussage deshalb dem äußeren Tatbestande nach unrichtig war. Aber das brauchte die Angeklagte auch bei Anwendung der äußersten Sorgfalt, die ihr unter den gegebenen Umständen zuzumuten war, nicht zu erkemen,
Da die Feststellungen des angefochtenen Urteils erschöpfend sind und weitere Umstände, aus denen sich eine Fahrlässigkeit der Angeklagten ergeben könnte, nach Lage der Sache nicht hervortreten können, war die Angeklagte Zreizusprechen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Senatspräsident Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka ist a:tnehwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben
. Sarstedt Schmidt Siemer