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BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 1 StR 201/54

1. Strafsenat

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ImnNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Heinz K gHED cu: vg BD Hessen), geboren am HB 9:7 in vn (GE.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. November 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt, jedoch haben die Nebenkläger ihre eigenen Auslagen zu tragen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

1.

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In den frühen Morgenstunden des 18, Juni 1952 fuhr der Angeklagte auf der Bundesstraße 44 bei Tageslicht mit seinem Kraftrad, auf dessen Soziussitz sein Arbeitskanmerad I» saß, gegen einen Baum. eo) wurde getötet, der Angeklagte schwer verletzt. Die Strafkammer hat den Ange-

klagten, weil sie die Ursache des Verkehrsunfalls nicht ‚feststellen konnte, von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, der sich der Vater, die Witwe und die minderjährige Tochter des Getöteten als Nebenkläger angeschlossen haben, rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, bleibt aber ohne Erfolg:

I. Verfahrensrüge:

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen darüber, ob der Unfall durch eine Bewußtseinsstrübung des Angeklagten verursacht worden sei, unterlassen habe. Der Angriff ist unbegründet; Anlaß zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens hätte nur dann bestanden, wenn die Strafkammer eine Bewußtseinsstörung angenommen hätte. Das hat sie aber nicht getan; sie erwähnt nur unter verschiedenen in Erwägung gezogenen Möglichkeiten, durch die der Unfall erklärt werden könnte, Übermüdung, Bewußtseinsstörung und Sichtbehinderung.

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nig wie der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze zu erken-

II. Sachrüge:

Die Staatsanwaltschaft glaubt, daß die Strafkammer zu strenge Anforderungen an den Begriff der richterlichen Überzeugung gestellt hat. Das angefochtene Urteil gibt in dieser Richtung keinen Anlaß zu Beanstandungen, ebensowe- |

nen ist. Tin Verschulden des Angeklagten könnte nur in einem bestimmten pflichtwidrigen Verhalten gefunden werden. Da nicht festgestellt werden kann, wodurch das Abkommen von der Fahrbahn verursacht worden ist, könate dem Angeklagten höchstens zum Vorwurf gemacht werden, daß er bei der gegebenen Sachlage überhaupt des Kraftrad benutzt hat. Schon das könnte schuldhaft sein, wenn er übermüdet und sich dieses Zustands bewußt war. Die Strafkammer hat aber nicht festgestellt, daß er übermüdet war; sie konnte eine Übermüdung nicht feststellen, nachdem sie mehrere Zeugen

vernommen hatte, die den Angeklagten wenige Stunden vor dem Unfall beobachtet hatten, Daß er seit 11 Stunden nicht geschlafen hatte, legte die - ersichtlich vom Landgericht durchgeführte - Prüfung nahe, erzwang aber nicht die von der Beschwerdeführerin erstrebte Schlußfolgerung. Daß eine Bewußtseinsstörung bei einem jungen Manne eintritt, ist zwar ungewöhnlich, aber ebenso möglich (plötzliche Übelkeit) wie eine Sichtbehinderung (Staubkörnchen im auge). \

Kann aber nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte durch Übermüdung behindert war, so erübrigen sich Erwägungen darüber, ob er sich Übermüdungsfolgen hätte vorstellen müssen. Die Strafkammer hat das überdies ohne Rechtsiehler verneint.

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Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten.

Dr. Hörahner Mantel Jagusch

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