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BGH Entscheidung vom 21.10.1954 – 4 StR 466/54

4. Strafsenat

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22 A StR 466/54 2273 049

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Friedricn C HE aus SED, dort geboren am ED 1904, zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr: Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundsesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteller 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 1. Juni 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der An;,eklagte im Falle WM verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgcricht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Die allgemeine Sachbeschwerde des wegen Betruges in fünf Fällen verurteilten Angeklagten hat nur zum Falle

VB Erfolg.

Die Firma Soüme> VORNE, die der vom Angeklagten

geleiteten Firma Rp-Mb-Fabrik Friedrich CIE & Co, GmbH Holz geliefert hatte und auf ihre Forderungen

von mehr als 25.000 DM kein Geld erhalten konnte, weil nichts da war, verlangte die Sicherungsübereignung der Maschinen, die den wesentlichen Teil der Betriebsausstattung ausmachten. Bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages vom 15. Dezember 1949 versicherte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass die übereigneten Maschinen im unbeschränkten Eigentum der Firma Rp-MEiD-GnbH ständen; tatsächlich waren diese Maschinen indessen vom Finanzamt wegen einer gegen den Angeklagten verhängten Steuerstrafe in Höhe von 14.000 DM bereits früher gepfändet worden. Der Angeklagte verschwieg diese Pfändung, weil er wusste, dass sich die Firma WE sonst auf eine Sicherungsübereignung nicht einlassen, sondern ihre Befriedigung auf andere, nacharücklichere Weise suchen würde, — was einen schweren, wenn nicht vernichtenden Schlag für die R@P-W@D-CnpH bedeutet. hätte. Da die Firma (w infolgedessen der Überzeugung war, dass sie zur Befriedigung ihrer Forderungen jederzeit auf die Maschinen zurückgreifen könne, gab sie sich mit

der Sicherungsübereignung zufrieden und sah von weiteren Massnahmen ab.

Die Strafkammer führt aus, dass als Folge hiervon das Vermögen der Firma WEB zunindest gefährdet worden sei, weil sie als Gegenleistung für die Stundung nur eine unzu-

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reichende Sicherheit erhalten habe. Allerdings hat das Finanzamt die Maschinen später freigegeben, weil es un-

zulässigerweise wegen einer gegen den Angeklagten persönlich gerichteten Forderung in die Maschinen der GmbH vollstreckt hatte; diesen Umstand hält die Strafkammer indessen für unerheblich, weil die Firma WM sich bei einer Durchsetzung ihrer Rechte auf eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt hätte einlassen müssen.

Diesen Feststellungen und Erwägungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Gesamtwert des Vermögens q Firma va durch den Abschluss des Sicherungsübereignungs vertrages und die damit gewährte Stundung vermindert worden ist. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass diese Gläubigerin, wenn sie Mitte Dezember 1949 eine zwangsweise Beitreibung ihrer Forderungen in die Wege geleitet hätte, ganz oder wenigstens teilweise befriedigt worden wäre. Diese Frage ist indessen bisher nicht erörtert worden und kann auch auf Grund des sonstigen Urteilsinhalts nicht eindeutig beanwortet werden. Die Strafkammer äussert sogar den starken Verdacht, dass die R@WD-NEW-CnbH schon überschuldet und zahlungsunfähig war, als der Angeklagte die Firma VD im September 1949 zu den ihren Forderungen zugrunde liegenden Kreditlieferungen veranlasste. Hiernach ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass diese Gläubigerfirma, die anscheinend in dem am 18. Januar 1951 eröffneten. } Konkursverfahren trotz ihres Sicherungsübereignungsvertrages bisher keine Befriedigung gefunden hat, bei zwangsweisem Vorgehen im Dezember 1949, das möglicherweise schon damals zum Konkurse geführt hätte, ebensowenig zu ihrem Gelde gekommen wäre. u

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Die bisherigen Feststellungen können daher im Falle WED eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht rechtfertigen.

In den übrigen vier Fällen ist die Revision dagegen offensichtlich unbegründet.

Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert