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BGH Entscheidung vom 21.10.1954 – 4 StR 434/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2273 048 00043

str 434/54

:St 25 STH TEL —

Im Namen des Volkes

3 In der Strafsache 3 gegen

den Arbeiter Siegfried H ED zu: vB zevoren am ED 1.329 ir DEE, Kreis MEERE, zur Zeit

einstweilen untergebracht, e. wegen Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;

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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Be Bundesrichter Dr. Hülle A Bundesrichter Dr. Augustin

Pr Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

e Staatsanwalt Dr. AR als Vertreter der Bundesanwaltschaft,, : Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ß: für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9, Juni 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu Gefängnisstrafe verurteilt worden; ausserden wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt engeordnet. Seine Revision ist in zulässiger Weise auf diese Anordnung beschränkt worden; sie hat keinen Erfolg.

1, Der Angeklagte hat nach den Urteilsgründen im Zustan-. de verminderter Zurechnungsfähigkeit eine strafbare Handlung begangen. Er ist erheblich schwachsinnig. 1947 beging er als Siebzehnjähriger an einem dreieinhalbjährigen Mädchen eine unzüchtige Handlung; im Hinblick auf seinen geistigen Zustand wurde damals von einer Strafverfolgung abgesehen. Bis zu sei. ner Volljährigkeit stand er unter Schutzaufsicht. Er hat nunmehr einen neunjährigen Knaben körperlich misshandelt, Der Beweggrund dafür war nach der Überzeugung der Strafkammer ein geschlechtlicher, doch kann auch Umweltfeindlichkeit ("Rachen) zur Tat gedrängt: haben. Nach den Beobachtungen des Psychia-. ters befindet sich der Beschwerdeführer noch jetzt. im Zustan.. de der Pubertät. Er ist angefüllt von Spannungen geschlecht.-. licher Art, deren er infolge seines Schwachsinnes nicht Herr zu werden vermag, Er befindet sich ausserdem seit Jahren in Abwehr gegenüber seiner Unwelt, die ihn wegen seiner anders. artigen und schwächlichen Geisteshaltung herausfordert. Auch dadurch sind seine Spannungen erheblich vermehrt worden.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder

_ Pflegeanstalt setzte weiter voraus, dass das Interesse der Öffentlichkeit dies erfordert. Das ist anzunehmen, wenn von dem Täter weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrecht. lich geschützte Güter zu erwarten sind und diese Gefahr auf andere Weise nicht gebannt werden kann, Eine bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt allerdings nicht, es muss die Wahr-

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scheinlichkeit bestehen, dass der Täter in Zukunft Taten begehen wird, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es

ist der Revision zuzugeben, dass das angefochtene Urteil zwar mehrfach von einer Möglichkeit, ausdrücklich aber nie von einer Wahrscheinlichkeit der Wiederholung spricht. Indes ergibt der Urteilszusammenhang, dass das Landgericht von der Wahrscheinlichkeit der Wiederholung strafbarer Handlungen überzeugt war. Es spricht der mehrmonatigen Untersuchungshaft des Angeklagten eine läuternde Wirkung ab und weist darauf hin, dass die durch verspätete Pubertät und Umweltfeind-Explosion in Gestalt eines körperlichen Angriffs auf einen andern möglich machen. Der Angeklagte sei nicht mit hinreichender Sicherheit in der Lage, seiner Einsicht gemäss zu handeln, er könne jederzeit das Opfer seiner ungesteuerten Triebkräfte werden. Er habe eine besonders lange Zeit der geschlec lichen Reife zu überwinden; die frühere Straftat sei ebenfalls ein wichtiges Anzeichen für die inneren Spannungen. Aus ihr schwerdeführers. Damit will die Strafkammer ersichtlich ihre Überzeugung zum Ausdruck bringen, dass zum mindesten für die Zeit, die der Angeklagte noch braucht, um den Zustand der

Nachreife und die damit verbundene Unruhe und Spannung zu

überwinden, die begründete Besorgnis einer Wiederholung von Straftaten besteht. Die früher begangene Straftat liegt zwar sechs Jahre zurück; damals aber hatten die Pubertätsschwierigkeiten gerade erst begonnen, die der Angeklagte noch nicht überwunden hat, Der Zeitabstand zwischen der damaligen und der jetzigen Straftat braucht also nicht, wie die Revision meint, ein Beweis dafür zu sein, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr vergehen wird. Den Hinweis der Re vision darauf, dass der Angeklagte die besten Vorsätze habe»

hat bereits das Landgericht nicht gelten lassen, weil der schwachsinnige Angeklagte nicht mit hinreichender Sicherheit seiner Einsicht gemäss zu handeln in der Lage sei, vielmehr jederzeit das Opfer seiner ungesteuerten, elementar wirkenden Triebkräfte werden könne. Diese Erwägungen lassen sich mit Rechtsgründen nicht angreifen.

Auch der Eirwand der Revision, die abgeurteilte Tat könne nicht als schwerwiegend angesehen werden, versagt. § 42 b StGB setzt nicht voraus, dass die Straftat gefährlich erscheint; es genügt, dass sie Ausfluss einer Geistesstörung ist, die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 143).

3, Das Landgericht hat eingehend geprüft, ob andere Möglichkeiten bestehen, um die Öffentlichkeit zu sichern, und hat das mit zutreffender Begründung verneint. Es hat dabei auch, was die Revision übersehen hat, untersucht, ob der Angeklagte in ein Arbeitsverhältnis gebracht werden könne, wo er Ruhe vor den Herausforderungen seiner Umwelt habe und sich einem älteren Menschen anschliessen könne, Diese Möglichkeit hat das Landgericht verneint, weil sich der Angeklagte überhaupt nicht andern Menschen anzuschliessen vermag; ausserdem

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könne auch ein tüchtiger Menschenführer nicht ständig hinter dem Beschwerdeführer stehen.

Aus allen diesen Gründen kann die Revision keinen Erfolg

haben.

Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert