Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 24.09.1954 – 5 StR 666/54

5. Strafsenat

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Namen ües volkes

2 2, 2, ?

In der Strafsache gegen

den liaschinenbauer Gerhard J WED zus SEE: dort geboren am EEE 1908;

wegen Unzucht mit Kindern u.2.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8.Tebruar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Tichter, Bundesanwalt Dr’ EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEEEEEB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.September 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkarmer hat den Angeklagten wegen versuchter Yornahne unzüchtiger tiandlungen mit einer Person unter 14 Jahren (Barbara Kg) zemäß § 176 Abs 1 Hr 3 und wegen Beleidigung in vier Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Yesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Gegen die Verurteilung im Tall Barbara Kw richtet sich die Revision des Angeklagten. Zr rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Revision ist unbegründet.

Der Angeklagte hat im Dezember 1953 die Schülerinnen Gudrun A und Barbara rw in häßlicher “Teise über geschlechtliche Dinge aufgeklärt. Bei dieser Gelegenheit hat er den Kindern erklärt, man müsse eine Frau vor dem Geschlechtsverkehr erst durch Berührungen reizen. Er bedeutete dabei der lljährigen Barbara Ks, sie möge zu ihm herantreten. Diese kam seiner Aufforderung nach und stellte sich neben den am Tisch sitzenden Angeklagten. Der Angeklagte griff ihr unter den Rock und berührte sie kurz am Geschlechtsteil, allerdings über dem Schlünfer. Barbara wich jedoch sofort zurück und entfernte sich von dem Angeklagten, der darauf weitere Versuche in dieser Richtung unterließ.

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte hätte den Entschluß gefaßt, an Darbara Km Handlungen vorzunehmen, die objektiv das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzten. Er habe dabei die Absicht gehabt, Barbara geschlechtlich zu erregen. Das ergebe sich daraus, daß er vorher den Kindern erzählt habe, daß man eine Frau vor dem Geschlechtsverkehr anreizen müsse. Seine Absicht, unzüchtige Handlungen mit dem Kind vorzunehmen, habe er dadurch betätigt, daß er das Kind über dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt habe; nur auf das

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Zurückweichen des Kindes sei es zurückzuführen, daß es zu weiteren Handlungen nicht gekommen sei.

Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrtumsfrei. Sie stehen auch nicht, wie die Revision meint, in “iderspruch zu den »eststellungen in den Übrigen Fällen, bei denen ie Strafkammer die Absicht des Angeklagten, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen, nicht hat feststellen können und deshalb nur Beleidigungen arsgenommen hat.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Dr.Börker