Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 24.09.1954 – 2 StR 159/54

2. Strafsenat

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9313 051

ImNamen des Volkes

.

In der Strafsache

gegen

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den Postschaffner Bernhard Franz Hubert TB a

EREED, dort geboren am EERNEEERD 1918,

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wegen Amtsunterschlagung u.28.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der H Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, {

Bundesrichter Dr. Dotterweich 17 Bundesrichtei Werner . oo Bundesrichter Dr, Arndt r Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamtsr der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: R

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 1. Dezember 1953 mit den P Feststellungen aufgehoben. h Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, y auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land- Y gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen y

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte ist Postbeamter. Er liess sich von Zustellbeamten eingezogene Zeitungsgelder zur Einzahlung bei der Kasse auskändigen, wobei die Zusteller wussten, dass er dafür nicht 'zuständig war, Er verbrauchte davon mehrere Beträge für sich. Zur Verschleierung machte er falsche Eintragungen in den Merkbogen. Ausserdem nahm er eine auf seinem Arbeitsplatz liegen gebliebene Brieftasche eines Kollegen an sich und verwendete die darin enthaltenen 430 Di: für sich.

Die, ;höhlbton des Angeklagten rügt Verletzung sachiichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet. _

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift durch. Der Sachverhalt drängte hier dazu, die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten besonders sorgfältig zu prüfen, Das Landgericht hat erhebliche Persönlichkeitsmängel festgestellt (eine psychopathologische Veranlagung, Alkoholsucht und Leichtsinn). Wenn diese Per- . sönlichkeitsmängel auf den Unfall aus dem Jahre 1952 nicht zurückzuführen sind, in der Familie des Angeklagten aber erbliche Gehirnkrankheiten vorgekommen sind, wie als wahr unterstellt ist, musste sich die Frage aufdrängen, ob die _ Persönlichkeitsmängel etwa auf einer geistigen Erkrankung oder schweren Psychopathie beruhen. Das Urteil enthält darüber keine Ausführungen und lässt nicht erkennen, ob sich

der Sachverständige Dr. Wörtgen demit auseinandergesetzt hat:

Schon wegen dieses Verfahrensverstosses muss das Urveil aufgehoben werden, so dass es einer Erörterung der weiteren Rügen nicht bedarf.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer jedoch zu beachten haben, dass die Vernehmung der Ehefrau als Entlastungszeugin nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, sie sei als Zeugin "untauglich". Darin würde nach ständiger Rechtsprechung (RGSt 75, 115 77, 2005 BGH NJW 1952, 191)eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses liegen, Auch im übrigen wird es - schon zur Vermeidung künftiger Verfahrensrügen - zwecknässig sein, die von der Verteidigung in der letzten Verhandlung angebotenen Beweise derart zu erheben, dass sich aüch der Sachverstäncige damit auseinandersetzen kann. Dabei genügt für den Sachverständigen bezüglich der Todesursache.des Bruders des Angeklagten keine Wahrunterstellung, die im übrigen in der bisherigen Form das Beweisthema nicht voll erschöpfte. Die Behauptung, der Bruder sei "an einer erblichen Gehirnkrankheit verstorben", enthält mehr als die bisher als wahr unterstellte Tatsache, er habe an einer solchen Krankheit "gelitten",

Die unzulängliche Erörterung der Zurechnungsfähigkeit enthält zugleich einen sachlichrechtlichen Fehler;

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- 4-

die übrigen Sachrügen sind dagegen unbegründet.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr:Arndt Hoepner

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