Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.09.1954 – 1 StR 132/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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„2317 056
1_StR 132/54
Im Namen des Volk
In der Strafsache gegen
die Angestellte Hedwig Mb zu: SE, ‚geboren am er —
wegen versuchter Kindstötung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. (EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iR als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Mg wird das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom
10. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin wegen versuchter Kindstötung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang
der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat die Angeklagte Mg wegen versuchter Abtreibung und wegen versuchter Kindstötung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr einem kionate Gefängnis verurteilt.
Die Beschwerdeführerin hat ihre zunächst im vollen Umfang eingelegte Revision in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen versuchter Kindstötung eingeschränkt. Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nachdem der im August 1952 unternommene Abtreibungsversuch zu keinen Erfolg geführt hatte, entschloss sich die Angeklagte zunächst, das zu erwartende Kind auszutragen. Kurz nach Weihnachten 1952 brach der Schwängerer die Beziehungen zu der Beschwerdeführerin ab. Diese rechnete damit, dass sie Mitte April 1953 niederkommen werde. Sie hielt ihren Zustand auch gegenüber ihrer Mutter, ihren Schwestern und dem sie wegen eines Lungenleidens behandelnden Arzt geheim und beschaffte sich keine Kindswäsche. Sie liess sich dabei von dem Gedanken leiten: "Ich lasse alles kommen, wie es kommt". Am 30. März 1953 setzten bei der im Bett liegenden Angeklagten die Wehen ein. Etwa eine Stunde später kam das Kind zur Welt. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich nicht darum, liess es vielmehr den ganzen Tag und die folgende Nacht unter der Bettdecke zwischen ihren Beinen liegen und überzeugte sich auch nicht, ob es lebte. Am nächsten Morgen warf sie das schon steife leugeborene in die Abortgrube, wo es nach mehreren Wochen gefunden wurde. Durch die Leichenöffnung konnte nicht geklärt werden, ob es bei der Geburt gelebt hat.
Die Angeklagte machte zu ihrer Verteidigung u.a. geltend, sie wisse nicht, ob das Kind bei der Geburt gelebt
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hat, ihrer Meinung nach sei das nicht der Fall gewesen.
Die Feststellungen zu diesem Verteidigungsvorbringen sind nicht eindeutig und vollständig. An einer Stelle des Urteils führt das Schwurgericht aus: "Die Angeklagte, der das uneheliche Kind unerwünscht war, trug sich von Anfang an mit dem Gedanken, das Kind nicht lebend zur Welt zu bringen bzw. es bei der Geburt oder unmittelbar darauf zugrunde gehen zu lassen. Aus diesem Grunde unterliess sie bewusst jede kassnahme für eine Erhaltung des Lebens des Kindes während des Geburtsvorganges und nech der Geburt und unterliess es vor allem auch, ihre Kutter nach deren Rückkehr in die Wohnung zu Hilfe zu rufen und ihr die Betreuung des Kindes zu überlassen." Hieraus könnte gefolgert werden, dass das Schwurgericht das Vorbringen der Angeklagten nicht geglaubt hat, sondern davon ausgegangen ist, sie habe zum mindestens mit der Köglichkeit gerechnet, dass das Kind lebt. An einer anderen Stelle ist festgestellt, der Beschwerdeführerin sei ihre Einlassung, sie habe nicht gewusst, ob das Kind bei der Geburt gelebt hat, nicht zu widerlegen. Mit dem im Urteil wiedergegebenen Vorbringen der Angeklagten, sie sei der Auffassung gewesen, das Kind lebe nicht, hat sich jedoch das Schwurgericht nicht auseinandergesetzt. Hat sie nicht mindestens damit gerechnet, dass das Neugeborene lebt, und hat sie nicht diese Köglichkeit in Kauf genommen, dann kann sie nicht wegen versuchter Kindstötung verurteilt werden.
Die lückenhaften Feststellungen des Tarichters ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Schwurgericht von einer rechtlich einwandfreien Begriffsbestimmung des bedingten Vorsatzes ausgegangen ist. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Falle der versuchten Kindstötung und hinsichtlich der Gesamtstrafe.
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Da das Urteil in dem angefochtenen Umfang schon auf die Sachrüge aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Verfahrensrügen. Die Angeklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihren verständlichen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit zu wiederholen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha ist wegen Erkrankung an der
Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner