Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 4 StR 585/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2242072 Fr

4_StR 585/54

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

die khefrau Maria Komm geborene Cam aus Kiiiiin Krs. Sum geboren am EEE 1913 ir Ve Oster ,

wegen Meineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter ?rof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt SeiiENE»-

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Siegen vom 9. September 1954

mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-

hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Yu

Der Ehemann der Angeklagten ist im Jahre 1955 wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden, während er in drei weiteren Fällen, die sich im April 1952 und im Mai 1953 ereignet haben sollen, freigesprochen’wurde, nachdem seine Ehefrau, die jetzige Angeklagte, bekundet hatte, ihr Mann, der bei Begehung der Straftaten im April 1952 und im Mai 1953 eine Knickerboekerhose getragen haben soll, habe vor Frühjahr 1953 niemals solche Beinkleider getragen und besessen. Der Tatrichter hat die Angeklagte wegen dieser Aussage des Meineids für schuldig erachtet. Ihre Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde.

l, Die Rüge, das Landgericht sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen, ist nicht begründet, Die Besetzung der Strafkammer entsprach dem Präsidialbeschluss vom 3. Au-. gust 1954. Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Buchholz, war verhindert, weil er die Dienstgeschäfte des beurlaubten Londgerichtspräsidenten zu führen hatte. Sein regelmässiger Vertreter, Landgerichtsrat Lüderitz, war ebenfalls verhindert; denn er war beurlaubt. Nunmehr hatte Landgerichtsrat Dr. Schauenburg als dienstältestes Mitglied der Strafkammer den Vorsitz gemäss § 66 Abs 1 GVG zu führen. Diese Vorschrift gilt auch für die Vertretung eines ständigen Vertreters, wenn der Präsident keinen zeitweiligen Vertreter nach § 67 GVG bestellt hat.

2. Zu Unrecht sieht die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin, dass das Landgericht zunächst zusammenfassend bemerkt, die Feststellung des Sachverhalts beruhe u.a. auf den Bekundungen der Zeugen TB und BEP, während es ihre Aussagen bei der Beweiswürdigung als unzureichend ausscheidet. Ein Denkfehler liegt hier nicht vor, weil die

nn er — Der

. un Mer m

Be ee er

Lurrunt eo --

En BE de

Ben.

Sn eng

eg

förmliche Aufführung der vernommenen Zeugen ersichtlich

noch nichts über den Inhalt und den Beweiswert ihrer Aussagen angeben soll; dieser wird vielmehr in anderem Zusanmenhang gegenüber den Bekundungen der Belastungszeugen abgewog

3. Der Schuldspruch wird dagegen nicht von den Feststellungen getragen. Schon der äussere Sachverhalt ist nicht wider spruchsfrei dargelegt: Der Ehemann der Angeklagten soll nachi im Urteil mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme gewöhnlich ein Beinkleid getragen haben, das überfallend, unten zugebunden oder zugeschnallt und bauschig, also eine Knickerbockerhose gewesen sei. An anderer Stelle des Urteils wird jedoch hervorgehoben, er habe eine graue, oberhalb der Knöchel gebundene "Überfallhose" getragen. Daraus ergibt sich, dass das Beinkleid zwischen Waden und Fussgelenk zusammengehalten und überfallend war. Unter einer Knickerbockerhose ist indes nur ein solches Beinkleid zu verstehen, das nach seinem Schnitt zwischen Knie und Waden — nicht zwischen diesen und Fussgelenk - geschlossen ist und überfällt, wie das Landgericht selbst zu Beginn der Sachverhaltsschilderung hervorhebt, Der Tatrichter geht offensichtlich davon aus;,. .:! dass es sich nicht um eine richtige Knickerbockerhose handelte, weil er aus den Zeugenaussagen u.a. anführt, Ken habe eine Hose "als Knickerbocker" geschnürt und so getragen; sie sei jedenfalls "als Knickerbocker erschienen", sie sei eine graue "nach Knickerbocker-Art" unten umgeschlagene Überfallhose gewesen. Nach alledem kann sich der Ehemann der Angeklagten also nur einer eigenartigen, an eine Knickerbockerhose erinnernden Tragweise bedient haben, wie sich auch aus der im Urteil wiedergegebenen Bekundung des Zeugen 1 7 ergibt. Nicht erwähnt ist, ob in dem vorangegangenen Strafverfahren gegen den Ehemann Einigkeit darüber bestand. die Bezeichnung "Knickerbockerhose" in einem von dem allgemein üblichen abweichenden Sinn zu verwenden.

Zur inneren Tatseite sind ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Angeklagte soll vorsätzlich falsch geschworen haben, weil sie täglich "die Bekleidung ihres Hannes, nämlich die graue, oberhalb der Knöchel gebundene Überfallhose" sah, Hieraus ist indes nicht zu entnehmen, ob sie auch den zur Annahme des Weineidsvorsatzes erforderlichen Schluss gezogen hat, dass es sich bei den Beinkleidern ihres Mannes wirklich um "Knickerbocker" handelte,

Auch der weitere Vorwurf eines bewusst wahrheitswidrigen Verschweigens einer für den Beweisgegenstand erheblichen Tatsache ist nicht ausreichend begründet. Zwar führt der Tatrichter an sich zutreffend aus, die Angeklagte hätte alle für die Entscheidung erkennbar wesentlichen Umstände angeben müssen, also auch, dass ihr Mann eine Hose "als Knickerbocker geschnürt und so getragen habe!". Ein Zeuge hat nämlich nach dem Sinn der Eidesnorm auch ohne Befragen lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Zusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist (BGHSt 1, 22; 2, 90, 92): Ob die Angeklagte selbst diese Notwendigkeit erkannt hat, ist indes nicht festgestellt. Der Tatrichter hat sich mit der Wendung begnügt, aus dem Inhait des Strafverfahrens sei für die Angeklagte ohne weiteres zu ersehen gewesen, dass es auf eine Kose der "beschriebenen Art" ankomme. Da die Zeugen im Strafverfahren gegen den Ehemann Klee nach den bisherigen Darlegungen nur schlechthin von einer "Knickerbockerhose" gesprochen haben, ist nicht ersichtlich, ob in Gegenwart der Angeklagten damals erörtert worden ist, was darunter zu verstehen und dass auch eine ährlihe Tragweise von Bedeutung sei.Nur-. auf Grund aller dieser Umstände konnte der Tatrichter erschöpfend

beurteilen, ob die Angeklagte sich ihrer Pflicht bewusst war, über |

die von ihrem Mann tatsächlich benutzte Hose Angaben zu machen.

Nach alledem muss das Urteil aufgehoben werden, Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung zur Verneinung des Vorsatzes gelangen, so wäre noch zu prüfen, ob die Angeklagte nach ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen bei Aufwendung der gebotenen Aufmerksamkeit den Umfang ihrer Aussagepflicht erkennen konnte und ob sie gegebenenfalls verpflichtet war, bei ihr aufgetauchte Zweifel hierüber durch Fragen an den Strafrichter zu klären. In einem solchen Falle könnte sie sich eines fahrlässigen Falscheids schuldig gemacht haben.

Krumme Engels Seibert

Lang-Hinrichsen Haager

Ey}