Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 2 StR 191/54

2. Strafsenat

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2310 044 u

ImNamen des Volkes In dem Sicherungsverfahren gegen

den Invaliden Wilhelm B GEEEED au: vH , geboren am NEED 1889 in TED (Pommern), z.2t.

einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2. Gi

Grün.des

Das Tenägericht, hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Der Beschuldigte war in einem Bunker untergebracht. Der Bunkerwart forderte em 15, Oktober 1951 die Zahlung der rückständigen Miete. Dabei beleidigte der Beschuldigte den Bunkerwart und versetzte ihm kurz darauf einen Messerstich; :in die Brust. Der Beschuldigte ist geisteskrank und leidet an Verfolgungswahn

Die Revision rügt die Verietzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die Anordnung der Unterbringung eines Geisteskranken ist nur dann zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 42b StGB). Die Strafkammer nimmt an, dass von dem Beschuldigten mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft erhebliche Angriffe gegen den Bestand der Rechtsordnung zu erwarten seien. Infolge seiner Krankheit werte er gleichgültige, ihn nicht betreffende Vorkommnisse als Angriffe gegen seine Person und greife zu gefährlichen Abwehrhandlungen; die Schwere und voraussichtlich lange Dauer seiner Erkrankung erfordere eine behörälich überwachte Unterbringung, da er keine Angehörigen habe, die ihn betreuen ‚könnten, ''- Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer dabei die Besonderheiten des Falles nicht erschöpfend gewürdigt hat. Der Tatrichter musste die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Rechtsbrüche feststellen; hieraus müsste sich ergeben, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (R6St 73,303; BGHSt 5, 140). Das Urteil lässt die Prüfung vermissen, ob nicht die Tat eine einmalige Entgleisung in einer besonderen Konfiiktslage war. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, seit wann der Beschuldigte krank ist und ob er schon früher in ähnlich gefährlicher Weise aufgefallen ist. Er hat auch, soweit ersichtlich, in der seither verstrichenen erheblichen Zeit keine ähnliche Handlung wieder begangen, Der Tat lag ferner. kein Vorkommnis zugrunde, das den Beschuldigten nicht betraf; denn er wurde zu Zahlungen aufgefordert, die er für unberechtigt hielt, und der Bunkerwart war widerrechtlich in seine verschlossene Kabine eingedrungen. Das Zu-

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sammenleben in Notunterkünften führt erfahrungsgemäss häufig zu Reizzuständen und Konfliktslagen. Eine nähere Erörterung dieser Umstände führt möglicherweise zu dem Ergebnis, dass die durch einen besonderen Anlass verursachte Tat keinen Schluss auf die Annahme einer Wiederholungsgefahr zulässt. Der Beschuldigte ist inzwischen auch 65 Jahre alt und Invalide. Möglicherweise reichen doch weniger einschneidende Massnahmen aus, wie eine anderweitige Unterbringung ausserhalb einer Massenunterkunft, um die Wiederholung derartig gefährlicher Handiungen zu verhindern.

Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit wiederum bejaht, ist dem Gesetz entsprechend die Unterbringung des "Beschuldigten" in einer Heilao de r Pflegeanstalt anzuordnen.

Gianzmann Werner Martin Dr, Arndt Maaß