Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 03.09.1954 – 2 StR 491/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den. Gastwirt Karl R m zus Dm-W., geboren am GE 1905 in ve,

wegen Verleitung zur falschen Aussage

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Kun

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |

Justizangestellter WENN

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, :

für Recht erkannt; Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bremen - Große Strafkammer in Bremerhaven — vom 3. September 1954 mit den Feststel_ lungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gegen den Angeklagten, der eine Gastwirtschaft betreibt, ver ein Strafverfahren anhängig, weil er mehrmals mit einem nicht zugelassenen PKw gefahren war, Hiervon erzählte er seinen Stammgästen, unter denen sich auch der Zementwarenhersteller BOWWED befand. Gegen den in dem Verfahren erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 15. Oktober 1952 legte er Einspruch ein. Sein Verteidiger benannte mit Schriftsatz vom 7. November 1952 BöWWW als Zeugen für die unwahre Behauptung, der Angeklagte sei mit dan Wagen des BSR und nicht mit seinem eigenen gefahren. Als Böll wieder in die Gaststätte kam, erkundigte er sich nach dem Stande des Strafverfahrens. Der Angeklagte sagte ihm, daß er Berufung eingelegt und ihn als Zeugen benannt habe. BöWWW fragte ihn verwundert, wieso er dazu käme, ging aber nicht näher auf die Sache ein, da er die Bemerkung des Angeklagten nicht ernst nahm. Als er die Ladung zu der auf den 20. November 1952 anberaunten Verhandlung erhielt, ging er am 19. November 1952 zu dem Angeklagten und fragte ihn, wofür er ihn als Zeuge an-Eegeben habe. Der Angeklagte erklärte ihm, er habe ihn dafür benannt, daß er, der Angeklagte, sich von ihm wiederholt seinen ähnlich aussehenden PKw ausgeliehen und benutzt habe. Auf den erstaunten Hinweis des BöWW, daß dies doch nicht stimme und er es als Zeuge in der Verhandlung nicht werde bestätigen können, meinte der Angeklagte:"Du wußt ja wissen, was Du als Zeuge vor Gericht aussagst",

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Bremerhaven am 20. November 1952 bekundete BO WWW nach Belehrung in Gegenwart des Angeklagten, er besitze denselben Wagen wie dieser, nur sei sein Wagen schwarz und der des Angeklagten breun. Weiter sagte er aus, er habe seinen Wagen öfter, etwa

vier- bis fünfmal, dem Angeklagten geliehen. Die Aussage ? war unwahr. Als Bü sie beschwören sollte, erklärte ef vor der Vereidigung, daß seine Aussage falsch sei und er nicht beeiden wolle.

Das Landgericht in Bremen - Große Strafkammer in Bre; merhaven - hatte mit Urteil vom 29. Mai 1953 BO» wegen: vwneidlich falscher Aussage und den Angeklagten wegen Beihi hierzu verurteilt. Auf ihre Revisionen hob der erkennende Senat das Urteil auf, sprach BEE frei und wies hinsicht lich des Angeklagten die Sache zurück zur neuen Verhandl und Entscheidung:

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, Sie meint, die Hauptverhandlung habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte Bi» zu dem Entschluß bestimmen oder ihn darin bestärken wollte unwahr vor Gericht auszusagen. Die Benennung als Zeuge stelle noch keinen Versuch einer Bestimmung im Sinne der “ §§ 49 a und 159 StGB dar. Als sich ii ) nach dem Straf. verfahren erkundigte, habe der Angeklagte lediglich bemerkt daß er ihn als Zeuge benannt habe, hierbei demnach nicht auf BO eingewirkt. Auch bei der Unterredung am 19. Novenb 1952 habe er in keiner Weise u zu beeinflussen versucht, daß er seine Behauptungen als’Zeuge bestätige viel; mehr habe er auf den Hinweis des Böffp, er könne. nicht '; = bekunden, daß er ihm seinen Wagen zur Benutzung überlassen habe, erklärt: "Du mıßt ja wissen, was Mu als Zeuge vor Gericht aussagst". Hieraus folgert die Strafkamner, daß def Angeklagte sich zwar der Hoffnung hingegeben haben map, hi BOB werde in seinem Sinne aussagen, daß er aber nicht” überführt werden könne, in irgend einer Weise entsprechend

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auf den Willen des Böe eingewirkt zu haben. Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft diese Be-

weisführung als widerspruchsvoll.

Das Verhalten des Angeklagten ist als Ganzes zu betrachten und zu werten. Er hat Bin für eine bewußt unwahre Behauptung als Zeuge benannt. Diese Benennung konnte nach der Sachlage allein das Ziel haben, daß BJ) |] GEB bei einer Vernehmung die unwahre Behauptung bestätige, demnach falsch aussage; denn sonst wäre sie sinnlos gewesen. Bei der Unterredung am Tage vor der Verhandlung erklärte der Angeklagte Bin noch eingehend die Behauptungen, für die er ihn als Zeugen angegeben hatte. Die Strafkammer führt selbst an, daß der Angeklagte sich der } Hoffnung hingegeben haben mag, a N werde in seinem ! Sinne aussagen. Hat er aber geglaubt, seine bisherigen Handlungen, die Benennung als Zeuge und die Aufklärung über die Beweisbehauptungen, genügten, um den ihm gut bekannten Bin zu veranlassen, ihm durch eine falsche Aussage zu helfen, so hat er damit auch auf Böe eingewirkt und ihn zu einer falschen Aussage zu bestimmen versucht. Dem siünde seine Äusserung, BöWWB müsse wissen, was er als Zeuge vor Gericht aussage, nicht entgegen. Nach der Sachlage liegt es nahe, daß er damit zwar darauf hinweisen wollte, letztlich obliege BöW» der Entschiuß zur Tat, daß er aber zugleich erkennen lassen wollte, sein Wunsch, BOB nöge falsch aussagen, bleibe bestehen. Träfe dies zu, machte seine Äusserung seine bisherigen Handlungen, durch die er auf Bi En einwirken und sein Ziel erreichen wollte, nicht unwirksam. Dafür spricht auch, daß er es zuließ, daß Bö@WWB zunächst die Unwahrheit bekundete. .

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224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-03/2-str-491-54#rd_8

Das Urteil ist daher aufzuheben. Bei der neuen Verhadlung wird die Strafkammer, falls sie eine erfolglose An- : stiftung bejaht, entsprechend dem Hinweis in dem Urteil s des erkennenden Senats vom 28. Mai 1954 noch feststellen ” müssen, ob der Angeklagte sich vorstellte oder damit rech: nete, BöWEB werde vor Gericht seine unwahre Aussage beschwören müssen, und ob er dies auch wollte, oder ob er‘ annahm, BED werde nur uneidlich vernommen, und er allen dies billigte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes: . anwalts.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Schalscha Hoepner