Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 4 StR 339/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 73525 068° 4 StR 339/54 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Karl E Em aus AUEEEEED-TEB, dort geboren an @. En ED,
wegen fahriässiger Tötung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, ah der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz2 als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin ' Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, '
Staatsanwalt Dr. EEE» 3 Verhandlung,
Antsgerichtsrat ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
, Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. März 1954 wird verworfen:
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
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Gründe: af
Der Angeklagte trank aus Anlass seines Geburtstages etwa acht Glas Bier und ging gegen 24 Uhr zu Bett. Gegen 5.45 Uhr fuhr er mit seinem Kraftrade zur Arbeit; es war
"noch:dunkel. Während der Fahrt sah er vor sich im Lichte seines Scheinwerfers in einer Entfernung von 80 bis 100 m vier Mädchen, die je zu zweien, hintereinander auf der rechten Strassenseite zur Arbeit gingen. Beim Vorbeifahren erfasste der Angeklagte eines der Mädchen mit seinem Kraftrad und schleuderte es 6 m weit nach vorne, wo es tot zu Boden fiel.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisgtrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Massgabe entzogen, dass er vor Ablauf von fünf Jahren eine neue nicht erhalten | darf. Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.
Der Tatrichter stellt fest; dass der Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und beim Überholen der Fussgängerinnen nicht den erforderlichen Abstand eingehalten hat. Ausser Zweifel steht, ‘dass diese verkehrswidrige Fahrweise den Tod des Mädchens verursacht hat. Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht ferner aus, dass der Angeklagte die Sicherheit des Strassenverkehrs dadurch beeinträchtigte, dass er in grob verkehrswidriger Weise mit zu geringem Abstand überholte, obwohl kein Gegenverkehr vorhanden war, und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführte. Damit sind die äusseren Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Strassenverkehrsgefährdung dargetan (§§ 222, 315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 Steh).
Dass der Angeklagte fahrlässig und rücksichtslos gehandelt hat, ist gleichfalls dargetans um sein rasches Fortkom-
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men zu ermöglichen, hielt er eine übermässig hohe Geschwindigkeit ein und setzte sie auch nicht herab, als er auf seiner. rechten Strassenseite Fussgängerinnen erblickt hatte. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist unbeachtlich, weil sie an den Feststellungen des Tatrichters vorbeigeht.
Das Landgericht hat die Frage der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers mit Rücksicht auf den Umstand, dass er in seiner körperlichen Entwicklung ungewöhnlich klein geblieben ist, "besonders’ eingehend geprüft" und sie bejaht. Wenn es in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass
‚der Angeklagte zum Führen einer elektrischen Lok unter Tag
von ‘der Zechenverwaltung bestellt worden sei, woraus "erhelle, dass er in vollem Umfange für sein Verhalten verant-
‚wortlich" sei, so stellt diese Überlegung nach den Urteilszusammenhang nicht etwa die Begründung für die Annahme der
Verantvortlichkeit des Angeklagten dar; in dem Umstande, dass der Angeklagte zu einer verantwortungsvollen Tätigkeit bestellt wurde, sieht das Landgericht vielmehr ersichtlich nur eine Bestätigung seiner aus andern Beweistatsachen gewonnenen Überzeugung; daba gegen die Zurechnungsfähigkeit Ges Beschwerdeführers keine Bedenken bestehen. So verstanden, sind die Ausführungen' nicht zu beanstanden.
Ip-
Da die Urteilsgründe auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zun Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, muss das Rechtsmittel als unbegründet verworfen werden.
Dr. Peetz Dr. Algustin Jagusch
Hübner ‘ Bundesrichter Dr.Mannzen ist infolge Urlaubs orts- “abwesend und daher an der
ı Unterschrift verhindert.
Dr. Peetz