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BGH Entscheidung vom 19.08.1954 – 3 StR 374/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneidermeister Heinrich H mn zus Fr EEE, dort geboren am. EEE ED, :.2t: in dieser Sache in Strafhaft, ps

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wegen Unzucht mit Abhängigen

rt hat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Kraus Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr. Wiefels als peisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt rer N als Vertreter der desanwaltschaft, nr Justizangestellter mpg] als Urkundsbeanter schäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve - Strafkammer in Moers - vom 24, März 1954, soweit er im Palle Erika WEB verurteilt ist, mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, gebildet aus einer Gefängnisstrafe von acht Monaten für die Unzuchtshandlungen mit der Margret N und einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten für die Verfehlungen mit der

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Die Revision ist auf die Verurteilung im Falle Erika WEB beschränkt. Sie erhebt in erster Linie die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO.

Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Hauptverhandlung nicht vertagt habe, um nach der Geburt des von der Erika WB erwarteten Kindes eine Untersuchung der Blutgruppe des Kindes, der Zeugin WB und des Angeklagten durch einen sachverständigen Arzt vornehmen zu lassen, Qurch die u,U, bewiesen werden könne, dass der Angeklagte nicht - wie die Erika WE behauptet habe - der Vater des von ihr erwarteten Kindes sei.

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Diese Revisionsrüge greift durch,

Eine vom Revisionsgericht zu beachtende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur dann vor, wenn das Tatgericht die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH vom 27. Februar 1951, 1 StR 73 /50).

Ein derartiger Fall liegt hier vor.

Das Landgericht scheint zwar nach den Ausführungen auf S 8 des Urteils der Ansicht zuzuneigen, dass eine weitere

Aufklärung deshalb überflüssig sei, weil an der Glaubwürdie-. keit der eidlichen Bekundungen der Erika WE kein Zweifel : y bestehen könne. Die Strafkammer hätte aber bei dem entschiedenen Bestreiten des Angeklagten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im wesentlichen durch die Aussage erg jugendlichen Erika WEB als überführt angesehen wird, bei dei gebotenen besonderen Vorsicht gegenüber Aussagen heranwach- % sender Mädchen auf geschlechtlichem Gebiet jedes mögliche

Beweismittel benützen müssen, um die Glaubwürdigkeit der ® Aussage des Mädchens zu überprüfen. ®

x Ein hierzu geeignetes Beweismittel ist die Blutgruppenuntersuchung. Würde diese ergeben, dass das Kind der Erika j "BD den Umständen nach unmöglich von dem Beschwerdeführer erzeugt sein kann, so würde damit zugleich erwiesen sein, dass die Aussage des Mädchens, nur nit dem Angeklagten ge- °% schlechtlich verkehrt zu haben, unrichtig ist. Weiter würde ® damit feststehen, dass Erika WB in diesem Punkte einen Meineid geleistet hat. Damit würde aber möglicherweise auch. 3 ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer übrigen Bekundungen erschüttert. K

Das Landgericht hätte daher im Rahmen seiner Aufklärung pflicht der Anregung des Verteidigers auf Vertagung der Hau. verhandlung und spätere Einholung eines Blutgruppengutachterg Ro folgen müssen, da es verpflichtet ist, alles zu tun, um die: Wahrheit zu finden.

Die geringfügige Verzögerung des Verfahrens um einige Monate, die sich notwendig daraus ergibt, dass die Blutgrup penuntersuchung erst nach der Geburt des Kindes durchgeführ werden kann, hätte die Strafkammer bei der Bedeutung der 58 che in Kauf nehmen müssen.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist somit begründet. Da das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann, unterliegt es der Aufhebung, Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es daher nicht.

Dr. Moericke Krauss Menges

Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und da- . her an der Unterschrift Dr. Wiefels

verhindert. Dr. Moericke

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