Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 22.07.1954 – 4 StR 842/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2323 046
TLmNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Walter DEI kus (NEED, dort geboren am m. aD EB,
wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 1. Ferienstrafsenat des Buandesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgehommen haben:
Senatspräsident Dr. Qroß
als foreitscnten BPundesrichter Mantel Bindesrichter Dr. Engels vi Bındesrichter Dr. Hülle ur Bindesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, . j Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
J ustizangestellter 0) als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht zurückverweisen.
Von Rechts wegen
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Die Sachbeschwerde des wegen gewaltsamer Vornahme: unzüchtiger Handlungen an einer Frau verurteilten Angeklagten muß Erfolg haben, weil der innere Tatbestand
nicht nachgewiesen ist.
Der Angeklagte ist mit einem Finger in die Scheide der neben ihm am Küchentisch sitzenden ehemaligen Mitschülerin VD eingedrungen, während er sie mit dem freien: Arm gegen die Stuhllehne ärückte. Er hat sich dahin eingelassen, daß die unzüchtige Berührung mit dem Einverständnis der Betroffenen erfolgt sei. Diese hat als Zeugin die Möglichkeit eingeräumt, daß der Angeklagte seine Hand einige Minuten lang an ihrem Geschlechtsteil gehabt, und daß sie selbst während dieser wollüstigen Berührung das Küchenfenster geschlossen hat. Gleichwohl hat das Gericht die Überzeugung erlangt, daß die infolge einer Hüftgelenksentzündung körperlich behinderte Frau mit der Handlung des Angeklagten nicht einverstanden gewesen ist. Die Strafkammer hat indessen keinerlei Feststellungen darüber getroffen, von welchen Vorstellungen der Angeklagte in dieser Hinsicht ausgegangen ist.
Auch der Urteilszusammenhang vermag dem Senat nicht die Gewißheit 'zu vermitteln, daß die innere Tatseite erwogen und rechtsirrtumsfrei beurteilt worden ist. Er 158t nicht erkennen, welche Bedeutung der Angeklagte der körperlichen Behinderung der früheren - Mitschülerin beigemdssen hat. Diese war immerhin in der Lage, sich schliesslich vom Stuhle zu erheben und den Angeklagten von sich zu stoßen. Daß sie sich zunächst auf ein etwas schlüpfriges Gespräch
eingelassen hatte undmöglicherweise zu Beginn der Unzuchtshandlung, statt sofort unverkennbare Zeichen der Abwehr zu äussern, erst das Fenster schloß und es nicht verhinderte, daß die unzüchtige Berührung einige Minuten lamg fortgesetzt wurde, kann den Angeklagten immerhin in den Irrtum versetzt haben, sie sei mit seiner Handlungsweise einverstanden; ‚8 kommt hinzu, daß er in der Folge dem deutlich geäugerten Widerstreben der Frau Rechnung trug. Er war Hählich willens, anschliessend den Beischlaf mit ihr zu vollziehen, hatte sie auf seine Arme genommen und auf das in der Küche stehende Sofa gelegt; : als die Frau indessen nunmehr laut um Hilfe schrie, ließ er von ihr ab,
Da das angefochtene Urteil eine Würdigung aller dieser Umstände im Hinblick auf den Vorsatz des Angeklagten vermissen läßt, kann es nicht bestehenbleiben.
Groß Mantel Engels Hülle Dr, Schalscha