Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 22.07.1954 – 2 StR 609/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 609/53 2310 06985
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Emilie T EEE zetorene Op aus DER, geboren an :550 ir EEE,
wegen Abtreibung u.a,
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter' Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Arndt
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Brei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. September 1953 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
— 1 nr mn
Die Angeklagte ist wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen versuchter Abtreibung in vier weiteren Fällen zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundes
In den Jahren 1951/52 nahm die Angeklagte an vier namentlich nicht festgestellten Frauen Eingriffe zur Abtötung ihrer Leibesfrucht gegen Entgelt vor, die möglicherweise ohne Erfolg blieben, Am Nachmittag des 3. Januar 1953 machte sie einer Frau Demuth, um deren Schwangerschaft zu unterbrechen, eine Einspritzung mit einer Seifenlösung. Bereits am nächsten Tage wurde Frau DEM mit einer beginnenden Fehlgeburt ins Krankenhaus eingeliefert, Hier verstarb sie am 13. Januar 1953 an den Folgen einer Gebärmutterverletzung.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Die daneben erhobene Rüge der Verletzung der 88 261, 264, 267 StPO deckt sich mit der Sachrüge.
1. Die vier versuchten Abtreibungen sind trotz Bestreitens der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund ihrer früheren Aussage festgestellt worden. Die getroffenen Feststellungen reichten zu einer Verurteilung aus, auch wenn nähere Einzelheiten über die Fälle nicht mehr ermittelt werden konnten. Mit der Feststellung, die Angeklagte habe 1951/52 an vier Frauen aus der Umgebung von Brühl erfolglose Abtreibungshandlungen vorgenommen, sind nicht, wie die Revision meint, Verdachtsgründe statt Tatsachen zugrunde gelegt. Denn die festgestellten Tatsachen ergaben die gesetzlichen Merkmale der versuchten Abtreibung, auch wenn die Namen der
Frauen, die Art der Eingriffe und sonstige nähere Umstände nicht mehr feststehen. Die Feststellungen genügen nach § 267 Abs ! StPO.
Die Angeklagte hatte ihre frühere Aussage widerrufen | und behauptet, sie sei bei der Polizei zwölf Stunden vernommen worden und infolgedessen mit ihren 72 Jahren übermüdet gewesen, nur deshalb habe sie alle Vorhalte zugegeben. Die Strafkammer bezeichnet diese Einlassung als "schon an sich unglaubwürdig" und führt aus, es sei "ausgeschlossen", daß die Kriminalbeamten der Angeklagten "ohne Anhältspunkte aus der Iuft gegriffene Ortsangaben vorgehalten haben", Die . sprachliche Fassung dieser Erwägungen ist zwar nicht unbedenklich. Es handelt sich aber erkennbar nur um Ausdrucksfehler; die Strafkammer wollte damit aussprechen, daß ihr diese Angaben nicht glaubhaft erschienen. Das war möglich und. zulässig. Die Strafkammer stellt auch auf Grund der Aussage. der Kriminalbeamtin ausdrücklich fest, daß die Einlassung der Angeklagten insoweit widerlegt ist: Sie war am 6. Jamuar 1955 nur zwei Stunden vernommen worden. Die Vernehmung : wurde abgebrochen, als sie erklärte, sie sei ermüdet. Sie hat die Versuchsfälle am 7. Januar in einer dreistündigen Vernehmung zugegeben, und zwar "aus freien Stücken". Der Verwertung derartiger Aussagen stehen keine Bedenken entge- - gen. Im übrigen hat die Angeklagte ihr polizeiliches Geständnis am 8. Januar 1953 vor dem Richter wiederholt. Gegen die- 1. ses richterliche Geständnis sind keinerlei Einwendungen vorgebracht. Insoweit ist die Revision demnach unbegründet.
2. Im Falle DWEEEEB bestehen ebenfalls gegen die Verurteilung keine Bedenken. Die Angeklagte hatte die Einspritzung mit der Seifenlösung zugestanden, aber bestritten, da-
bei der Schwangeren eine Verletzung zugefügt zu haben. Die Strafkammer führt dazu folgendes aus:
Der Tod der Frau DEEEEEED sei nach dem Gutachten des Sachverständigen durch eine bei der Gebärmutterverletzung erfolgte Infektion eingetreten. Diese Verletzung sei nur auf den Eingriff der Angeklagten zurückzuführen. Zwar habe Frau DD muth ihrer Schwester vor ihrem Tode erzählt, sie habe "abgesehen von dem Eingriff der Angeklagten auch selbst noch etwas unternommen", habe davon aber dem Krankenhausarzt nichts gesagt. Es sei "völlig unwahrscheinlich", daß Frau Di dem Arzt, der als einziger ihr Leben retten konnte und sie auf den Ernst ihrer Lage aufmerksam gemacht hatte, die Unwahrheit gesagt haben soil. Dagegen spreche auch die Art der Verletzung. Bei dieser Verletzung (Durchstoßung der Gebärmutter an der Plazentastelle) gehe die Leibesfrucht "sehr schnell innerhalb der nächsten 24 Stunden ab". Da Frau DEE genau einen Tag nach dem Eingriff der Angeklagten in das Krankenhaus mit der Fehlgeburt eingeliefert worden sei, "konnte eine Eigenmanipulation der Toten, wenn sie überhaupt erfolgt ist, nicht die erwähnte Verletzung zur Folge gehabt haben".
Diese letzte Erwägung ist zwar nicht zwingend; rein gedanklich bleibt die Möglichkeit, daß die Fehlgeburt durch eine Verletzung verursacht wurde, die sich die Schwangere seltst . “ r.ach oder auch : kurz vor dem Eingriff der Angeklagten beigebracht haben könnte. Diese Möglichkeit lag jedoch nach der Sachlage so fern, daß sich das Landgericht nicht mit ihr auseinanderzusetzen brauchte, Die Urteilsgründe sind daher dahin zu verstehen, daß der Tatrichter den auffallenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln der Angeklagten und dem Abgang der Leibesfrucht nur als einen von mehreren Be-
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weisgründen gewertet hat. Das Landgericht hat aus den im Urteil angeführten Beweisanzeichen insgesamt die Überzeugung gewonnen, daß die Verletzung der Gebärmutter und damit der Tod der Schwangeren nur auf den schuldhaft fehlerhaften Eingriff der Angeklagten zurückzuführen war. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden,
Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, so daß die Revision verworfen werden muß.
Glanzmann . Busch Dr.:Dotterweich . Dr. Arndt Bundesrichter Naaß ist:beur-
laubt und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Glanzmann