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BGH Entscheidung vom 19.07.1954 – 5 StR 568/54

5. Strafsenat

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5_StR 568/54 In Namen PETERS TR

In der Straisache gegen

den Bäcker und Konditcr Alexander C ED zus LCHD-KE, geboren am D.EEEE> ED in aD,

wegen V’rnahms unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchan unter 14 Jahren

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hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17-Dezember 1954, an der teilgenrmmen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrirhter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichte Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestsllte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angsklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 19.Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entecheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Vın Reshts wegen -

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Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter freisprechung im übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Urteils traf der Angeklagte am 26.April 1954 auf dem Leuchtenfeld in Travemünde die damals 8 Jahre alte Barbara HEN. Während sie auf seinem Schoß saß, faßte er dreimal durch das Hosenbein an ihren Geschlechtsteil ("schlechte Seite"), ohne ihn zu drücken oder dem Kind sonst wehe zu tun. Anschließend machte er mit dem Mädchen Turnübungen. Als Barbara nach Hause gehen wollte, schenkte er ihr 0,65 DM und sagte, sie solle nichts erzählen und am Sannabendnachmittag wiederkommen.

Die Feststellungen beruhen im wesentlichen auf der Aussage der Zeugin Barbara Hei.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil an, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts (Verletzung der Aufklärungspflicht) und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist begründet.

Die Erwägungen, die die Strafkammer veranlaßt haben, die Aussage der Zeugin Barbara HB als glaubhaft zu erachten, geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Ausweislich der Vrteilsgründe hat sich die Strafkammer dabei u.a. von dem Gedanken leiten lassen, daß nicht das Kind - wie der Angeklagte behauptet hat -, sondern der Angeklagte - wie die Zeugin bekundet hat - zu einem Treffen am folgenden Sonnabend aufgefordert habe. Hierzu heißt es im Urteil: "Ein 8jähriges Kind fragt nicht einen fremden Mann, der eben sein Geschlechtsteil angefaßt hat, wann er wiederkomme.' Das ist aus zwei Gründen

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rechtsirrig.

Das Urteil geht von oinem Erfahrungssatz aus, den es nicht gibt. Die Lebenserfahrung schließt keineswegs aus, daß ein Sjähriges Mädchen unter Umständen der hier in Rede stehenden Art einen Hann zu einem erneuten Treffen auffordert. Aus einem Erfahrungssatz, wie ihn die Strafkammer angenommen hat, kann daher kein Schluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin gezogen werden. Außerdem zeigen die Ausführungen des Urteils, daß die Strafkammer einem unzulässigen Kreisschluß erlegen ist. Daß der Angeklagte den Geschlechts. teil des Kindes angefaßt hat, sollte gerade durch die Aussage der Zeugin bewiesen werden. Unstände, die durch die Aussage eines Zeugen erst bewiesen werden sollen, können nicht als Beweisenzeichen für dessen Glaubwürdigkeit verwertet werden,

Daß das Urteil auf den angeführten rechtsirrigen Erwägungen beruht, 1§ 88t sich nicht ohne weiteres ausschließen. Es muß daher aufgehoben werden,

Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt