Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 1 StR 250/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 250/54 2317 094
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Eisenleger Karl 2 EB zus SB, dort
geboren am EEEEB 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen 3etrugs im Rückfall u.a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender. Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EMEEME in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 15. Februar 1954
1.) dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer im Falle II 7 des Urteils hinsichtlich des Vorfalls vom 12. Mai 1953 von der Anklage wegen Betrugs freigesprochen wird und dass insoweit die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur
Last fallen,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hier-
zu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer auch über die
Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht
Verhandlung und Entscheidung,
zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 32 Verbrechen des Betrugs im Rückfall, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Der Beschwerdeführer hatte nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht, sein Grossvater väterlicherseits sei in einer Irrenanstalt verstorben, sein Vater sei lange Jahre ein schwerer Trinker gewesen; er vermute, dass auch bei ihm selbst geistige Störungen vorliegen, und beantrage, ihn durch einen Facharzt auf seine geistige Anlage und Verfassung psychiatrisch und psychosomatisch untersuchen zu lassen.
Der Vorsitzende lehnte den Antrag ab und teilte die Entscheidung dem Angeklagten und seinem Verteidiger mit. Auf die ablehnende Verfügung des Vorsitzenden kann die Revision nicht gestützt werden (R6GSt 61, 376).
In der Hauptverhandlung wurde der Antrag nicht wiederholt. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die dem Gericht die Notwendigkeit aufärängen oder nahelegen mussten. den Beschwerdeführer auf seinen Geisteszustand ärztlich untersuchen zu lassen. Hierzu war die Strafkamner entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nicht deshalb verpflichtet, weil sie feststellte, er besitze einen tiefeingewurzelten, ausserordentlich starken Hang zum Verbrechen und sei ausserstande, demselben zu widerstehen.
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2.) Im Falle II 7 des Urteils legte der Eröffnungsbeschluss dem Beschwerdeführer einen fortgesetzten Betrug . zum Nachteil der Firme Tun Sauump ir SC zur Last, bei der er am 12. Mai und am 18. Juli 1953 Kleidungsstücke auf Abzahlung kaufte. Die Strafkammer hält hinsichtlich des am 12. Mai vorgenomuenen Kaufs einen Be- u trug nicht für erwiesen. Da sonach in diesem Falle nur mehr eine Einzelhandlung übriggeblieben ist, war der Angeklagte wegen der nicht nachgewiesenen Tat freizusprechen (BGH NIW 1951, 411 Nr 25; 726, Nr 27). Das Revisionsgericht hat die Urteilsformel entsprechend geändert.
Im übrigen ist der Schuldspruch rechtlich bedenkenfrei. .. . ..
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3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers unzureichend begründet ist.
Dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Strafkammer § 20 a Abs 1 oder 2 StGB angewendet hat. Die äusseren Voraussetzungen sind für beide Bestimmungen gegeben. Die Wendung "nach § 20 a StGB war auf Zuchthaus zu erkennen" deutet darauf hin, dass das “andgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auf § 20 a Abs 1 gestützt hat, da nur diese Bestimmung die Strafschärfung zwingend vorschreibt.
Bei den harten Rechtsfolgen der §§ 20 a, 42 e StGB bedarf es aber vor allem zur Prüfung der Frage, ob der - Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur seiner Persönlichkeit, sondern auch der zur Anwendung des § 20 a StGB herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten. Der Tatrichter muss in jedem der Fälle den Ursprung der Tat nach den äusseren Verhältnissen und inneren 3eweggründen erforschen, um feststellen zu
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können, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte (vgl z.B. RGSt 68, 149, 156; BGHSt 1,
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es zählt hinsichtlich der zur Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers herangezogenen Vortaten eine Reihe von Bestrafungen auf, jedoch ohne auf die ihnen zugrunde liegenden Straftaten einzugehen.
Die Gesamtwürdigung des Landgerichts ermöglicht sonach dem Senat trotz der raschen Aufeinanderfolge der Straftaten keine abschliessende Beurteilung, ob die §§ 20 a, 42 e StGB ohne Rechtsirrtum angewendet worden sind.
Der Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den hierzu getroffenen Feststellungen.
Groß Glanzmann kantel Engels Hülle