Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 2 StR 366/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_5+R 366/53 2310 045 /
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Metzgergesellen Egon MD aus :CEWSieckr., geboren am EB 1930 in VE RUn:,
wiegen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEBE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. April 1953 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls zu fünf honaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, ist im wesentlichen unbegründet.
Entgegen dem Vorbringen der Revision zeigen die Feststellungen keinen Verstoss gegen Denkgesetze. Am Diekstahl nahmen mit dem Angeklagten seine Bekannten, Re TORE und KB teil. Alle waren in der Wohnung des RB anwesend, als der Plan besprochen wurde. Der Angeklagte beteiligte sich kaum oder gar nicht an der Besprechung, erkannte jedoch spätestens auf dem Wege nach dem \Wochenendhaus, in das sie einbrechen wollten, den Zweck des Unternehmens. Hiernach hält es die Strafkammer für möglich, dass der Angeklagte zwar bei der Unterhaltung in der Wohnung den Diebstahlsplan noch nicht erfaßte, ist aber überzeugt, daß er auf dem Wege erkannte, es solle ein Einbruch ausgeführt werden. Diese Feststellungen widersprechen sich nicht. Es ist auch denkbar, daß die anderen Mittäter in der Wohnung bereits tesprachen, welche Rolle dem Angeklagten bei der Tat zufailen solle, dieser aber nicht bereits hier, sondern erst später davon erfuhr und dann ohne Widerspruch den ihm zugedachten Teil der Tatausführung übernahn.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch die Mittäterschaft tejaht. Sie stellt fest, daß der Angeklagte auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses bei der Ausführung des Dietstahls mitwirkte und ihn als eigene Tat verwirklichen wollte. Damit hat sie den Tätervorsatz ausreichend dargelegt. Auch die Tatbestandsmerkmale des schweren Diebstahls liegen vor.
Die Strafkammer hat somit zu Recht die äussere und in-
nere Tatseite eines schweren Diebstahls bejaht. Auch die Annah- un
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me einer natürlichen Handlungseinheit und damit eines Dietstahls ist nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 2:9).
Das Urteil kann jedoch im »trafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte war zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre, also Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 4. August 1953. Diese neue Regelung, die der Tatrichter noch nicht berücksichtigen konnte, hat das Revisionsgericht zu beachten. Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Strafkammer hat strafschärfend gew.rdigt, daß der Angeklagte an der Vorbereitung der Tat mitgewirkt hat. Diese Annahme findet in den Feststellungen keine Stütze. Die Strafkanmer wird dies bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. Sie hat dabei auch die Gelegenheit, die Fragen der Strafaussetzung nach § 20 JGG oder gemäß § 23 StGB zu prüfen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich “Dr. Arndt Bundesrichter Werner ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert. Bundesrichter Dr. Menges ist beurlaubt und daher an der Unterchrift verhindert Dr. Moericke