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BGH Beschluss vom 08.07.1954 – 3 StR 138/52

3. Strafsenat

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3 StR 138/ 52 T4 £ #

2285 004 '

ImNamen des Volkes

In der Strafsache v

gegen

1.) den Gärtner 8 Em aus DuB, geboren an

2,) die Ehefrau hartha us Due: 4 geboren am 8. > >41 wegen schwerer Kuppelei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben; sh

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, „> Bundesrichter Dr. Koeniger Br: Bundesrichter Prof. Dr. Busch

Bundesrichter Nartin Bundesrichter Kaaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt UND ed als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 ; Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u» E. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ig für Recht erkannt; en 5 »

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. November 1951 samt den ” h

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht, E r. zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Angeklagten sind von der Beschuldigung, in ihrer Wohnung der Unzucht ihrer Tochter Hannelore W@- @&B Vorschub geleistet zu haben, freigesprochen worden, Das Landgericht hat ein ernsthaftes Verlöbnis festgestellt und im Hinblick auf die hier vorliegenden Verhältnisse den Geschlechtsverkehr zwischen den Verlobten nicht als Verstoss gegen Zucht und Sitte angesehen.

Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision unter rhebung der Sachbeschwerde. Sie bezeichnet die der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung, der ausserhalb der Ehe ausgeübte Geschlechtsverkehr sei nicht unzüchtig, als rechtsirrig.

zu dieser Frage hat der Grosse Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen im Beschluss vom 17. Februar 1954 (NJW 1954, 766 Nr 16) eingehend Stellung genommen. TLarnach fördern Eltern eine gegen die geschlechtliche Zucht verstossende Handlung, wenn sie den Geschlechtsverkehr ihres verlobten Kindes nicht unterbinden. Nicht gegen die geschlechtliche Zucht verstösst der Geschlechtsverkehr Verlobter dann, wenn ihrer ernstlich beabsichtigten Sheschliessung zwingende Hindernisse entgegenstehen, die von ihnen nicht zu verantworten sind und in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Auch dann machen sich die Eltem nicht strafbar, wenn ihnen Gas Eingreifen unmöglich ist oder wenn es ihnen nach lage der Umstände schlechterdings nicht zugemutet werden kann.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Hannelore VW mit dem früheren britischen Besatzungssol-

daten und jetzt in Deutschland lebenden Heizer KW beim deutschen Standesamt etwa im Herbst 1951 zur

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Eheschliessung aufgeboten worden ist und dass das britische Konsulat in DEEP die Heiratsgenehmigung erteilt hat. Der Eingehung der The stand damals das Fehlen von schwer zu beschaffenden Urkunden entgegen, deren Eintreffen aber in absehbarer Zeit zu erwarten

war.

Daraus ist zu ersehen, dass es sich hier nicht

um ein zwingendes Hindernis von einer solchen Beschaffenheit gehandelt hat, wie es der vorbezeichnete Beschluss im Auge hat. Infolgedessen kenn der unzüchtige Charakter der geschlechtlichen Verbindung der Hannelore Vom mit KEEEED nicht verneint werden. Da das Urteil den gegenteiligen Standpunkt vertreten und schon wegen Fehlens eines unzüchtigen Verkehrs den äusseren Tatbestand des § 181 Abs 1 Nr 2 StGB abgelehnt hat, kann

es nicht aufrechterhalten werden.

Zugunsten der Angeklagten könnte indes die Möglichkeit in Betracht kommen, dass ihnen ein Einschreiten gegen das Verhältnis ihrer Tochter zu KEEMEB wegen der Besonderheit der Lage nicht zuzumuten war. Für die Beantwortung dieser Frage kann von Bedeutung sein, dass der Verlobte keine Wohnung gefunden hatte und dass die Hannelore WEM schon ‚ein Kind von ihm besass und von ihm erneut schwanger war..Es wird zu prüfen sein, ob etwa diese Umstände die Angeklagten veranlasst haben,

von einem Vorgehen gegen sie und ihren Verlobten Abstand

zu nehmen, weil die Angeklagten die baldige Eheschliessung zwischen beiden sichern wollten und bei einem Wi-

derstand gegen deren Beziehungen die Aufhebung des Ver-.

löbnisses fürchteten.

Der Sachverhalt ist nach dieser Richtung weiter . aufzuklären und unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze neu zu würdigen.

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Nötigenfalls ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren oder ob sie bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens das Unrechtmässige ihres Tuns hätten erkennen können (BGHSt 2, 194 /2017).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß

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