Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 5 StR 210/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

203 2285 070

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Ernst August FED aus N, geboren am G> ED ir -EEEEEEED- ED,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesriehter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

rür Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 16. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Los

- 2-

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.

Alfred Sch wurde am 20.3.1953 gegen 16 Uhr durch einen Schuß verletzt, während er im Hof seines etwa 50 m vom Grundstück des Angeklagten entfernten Hausgrundstücks auf einem umgestürzten Holzeimer saß. Das Geschoß mit einem Kaliber von 9 ım durchschlug seinen linken Oberschenkel in etwa wagerechtem Verlauf.

Das Urteil stellt auf Grund eines Indizienbeweises fest, daß der Schuß von dem Angeklagten abgegeben wurde.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.

Zu rechtlichen Bedenken gibt schon folgendes Anlaß;

Das Urteil stellt zunächst als Zeitpunkt des dritten Schusses, durch den Sch@B verletzt wurde, die Zeit gegen 16 Uhr fest (S 4 UA).

Der Angeklagte hat sich demgegenüber dahin eingelassen, er sei kurz nach 15 Uhr zur Feldmark gegangen, um zu sehen, was Willi SCEED auf seinem Gartenland treibe, habe eine Weile mit dem in der Nähe arbeitenden REED gesprochen, dann nach der Uhr gesehen, zu REED geäußert, es sei ja gleich 4 Uhr, und den Heimweg angetreten. Nach etwa 100 m habe er einen Schuß, nach 10-12 weiteren Schritten einen zweiten Schuß und am Spritzenhaus etwa 100 m vor seinem Haus einen dritten Schuß gehört (S 14 UA).

Das Urteil sagt hierzu, die Einlassung des Angeklagten habe durch die Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden (S 15 UA). Schon dies legt den Verdacht nahe, daß die Strafkammer von rechtsirrigen Vorstellungen über die Beweislast ausgegangen ist. Es ist nicht Sache des Angeklagten, seine

- 3 -

u m

Einlassung zu beweisen. Er kann nur verurteilt werden, wenn sie ihm widerlegt wird.

Dieser Verdacht wird durch die nachfolgenden Ausführungen des Urteils bestätigt. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Zeuge REED bekundet, er sei gegen 14 Uhr auf sein neben dem Gartenland des Willi Scb zelegenes Gartenland gegangen und habe dort 1-12 Stunden gearbeitet, worauf der Angeklagte erschienen sei. Der Angeklagte habe sich mit ihm eine Zeitlang - es könne eine Viertel-, auch eine halbe Stunde gewesen sein - unterhalten. Eine Weile nach dem Weggang des Angeklagten habe er, REED, äie Schüsse gehört. Von einer Äußerung des Angeklagten, daß es gleich 4 Uhr sei, wisse er nichts (S 15 UA). An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es, der Zeuge REED habe die Dauer des Aufenthaltes des Angeklagten bei ihm auf nur etwa eine halbe Stunde angegeben und erklärt, es sei um die Zeit zwischen 15 Uhr und 16 Uhr gewesen (S 16 UA). Der Zeuge Willi ScCilb hat ausweislich der Urteilsgründe bekundet, der Angeklagte sei nach seiner Schätzung auf dem Rückwege zum Dorf wieder an ihm vorbeigekommen, nachdem er, SCHMP, etwa 20 Minuten, vielleicht auch etwas länger gearbeitet hatte (S 15 UA). Der Weg vom Gartenland der Zeugen REED una scan bis zum Spritzenhaus beträgt nach den Feststellungen des Urteils etwa 300-350 m (4-5 Minuten), der Weg vom Spritzenhaus bis zum Haus des Angeklagten etwa 50 m.

Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe die Bekundung des Zeugen REED ohne Einschränkung als glaubhaft erachtet und in der Bekundung des Zeugen Willi SEE eine teilweise Bestätigung jener Aussage gefunden (S 15 UA). Sie hat die Aussagen dahin gewertet, daß sie die Annahme zuließen, der Angeklagte sei bereits kurz nach Y2 16 Uhr auf seinem Grundstück angelangt gewesen (S 16 UA).

Das ist nicht frei von Nechtsirrtum. Es kommt darauf an, ob die Einlassung des Angeklagten widerlegt worden ist.

- 4 -

-

|

/ -4-

Daß das der Fall wäre, sagt das Urteil nicht. Es kann auch nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.

Die von der Strafkammer ohne Einschränkung als glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen REED über den Zeitraum, in dem er auf seinem Grundstück gearbeitet hatte, als der Angeklagte kam, und über die Dauer des Aufenthaltes des Angeklagten bei ihm, nämlich "1-12 Stunden" und "Y4, auch Y2 Stunde" bzw. "nur Y2 Stunde", lassen in Verbindung mit der Angabe des Zeugen über den Zeitpunkt des Beginns seiner Arbeit auf dem Gartenland und den Feststellungen über die länge des Heimweges des Angeklagten durchaus die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte sich erst um 16 Uhr von PO trennte und daher in dem Zeitpunkt, in dem die drei Schüsse fielen, noch auf dem Heimweg war. Das gleiche gilt für die Angaben des Zeugen Willi ScP. Von dieser dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit mußte die Strafkammer ausgehen. Solange sie nicht ausgeschlossen ist - das Urteil schließt sie nicht aus, weil es die Aussage des Zeugen RED als glaubhaft dezeichnet -, kann die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt erachtet werden.

Hinzu kommt, daß das Urteil an späterer Stelle im anderen Zusammenhang und im Widerspruch zu den zunächst getroffenen Feststellungen auf Grund der Aussagen der Zeuginnen Sch, Schul und SC den Zeitpunkt sämtlicher Schüsse auf vor 16 Uhr vorverlegt (S 17 UA). Nach der von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin Sch@> fiel nach der Erinnerung der Zeugin der dritte Schuß etwa um 1570 Uhr, nach den Bekundungen der Zeuginnen Schu und SC der zweite Schuß etwa um 15°? Uhr. Hiernach kann die Einlassung des Angeklagten, daß er sich im Zeitpunkt der Schüsse auf dem Heimweg befunden habe, erst recht nicht ohne weiteres als widerlegt angesehen werden.

Außerdem enthalten die Urteilsgründe noch folgenden Widerspruch, der zur Aufhebung des Urteils zwingt:

Das Urteil stellt zunächst fest, daß Sch einen Schuß urd nach kurzer Zeit eincn zweiten Schuß gehört habe, sich danach auf den limer -esetzt „abe und alsdann durch einen Schuß - also den drit*ten Schuß - verletzt worden sei (S 4 ff UA). An spaterer Stelle der Urteilsgründe heißt es dann, daß der Angeklagte dreimal geschossen und dabei einmal Schol.«e verletzt habe, daß aber nicht habe geklärt werden könx.n, welcher de. drei Schüsse im einzelnen Sch get:i'offer habe. Diese Ausführungen sind miteinandeı unvereinbar.

Das Urtei). mußte hiernach lem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechenä aufgslioben werden.

Sarstedt Dr.Koifka Schridt

Siemer Schxitt