Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 4 StR 195/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| ImNamen des Volkes In der Strafdache gegen

den Pransportunternehner Albert Otto KM aus Ta -

VEREB, geboren am BB. BD in HE, 2. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teillgenommen haben: i Bundesrichter Krunme als Vorsitgender, Bundesrichter Dr. ‚Engels Bindesrichter Dr. ‚Hülle Bundesrichter Dr. ‘Augustin Eundesrichter Dr. |Seibert als beisitgende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt ir. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Hagen vom 8. Januar 1954 mit den zugrunde

liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittelg, an das Landgericht in Dort-

mund zurückverwiesen.

‚ Von Rechts wegen

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12jährigen Marga i zu Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen ihrenrechte verurteilten Angeklagten ist begründet,

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Daß die Ausange des Mädchens ein Phantasieprodukt sei, hält die Strafkammer deshalb für ausgeschlossen, weil es bereits über eine Vielzahl später liegender geschlechtlicher Erlebnisse mit Altersgenossen verfüge. Lieser Schluß ist dem Senat nicht verständlich. Die Urteilsgründe geben keine Auskunft darüber, ob die

"späteren Erlebnisse des Kindes vor oder nach dem Zeit-

punkt liegen, zu dem es erstmals mit der Beschuldigung des Angeklagten hervorgetreten ist. Liegen

sie später, so lassen sie einen Rückschluß auf den Wahrheitsgehalt des 'Vorwurfs überhaupt nicht zu. Hatte das Mädchen seine FRrlebnisse aber bereits, ehe es den Angeklagten beschuldigte, so ist nicht ersichtlich, warum sie die Gefahr verringern sollen, daß es diesen zu Unrecht mit Gleichartigem in Verbindung bringt. „äher könnte sogar die Erwägung liegen, deß gerade ein geschlechtlich unerfahrenes Kind schwerlich dazu kommen dürfte, derartige Vorgänge zu erfinden. Fiernath vermag der Senat dem Gedankengang der Strafkammer nicht zu folgen;, er ist daher nicht in der Lage ztı prüfen, ob ihr Schluß mit den Lenkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung in Einklang steht. |

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Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter durch die beanstandete .ırwägung letzte Zweifel an

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der mäterschaft des Angeklagten überwunden hat. Die Verurteilung des Angeklagten kann daher rechtlich fehlerhaft sein. - | . Die Strafzumessungserwägungen sind möglicherws; se ebenfalls durch Rechtsirrtum beeinflußt. Die Strafkammer hait dem Angeklagten trotz seiner bis- ' herigen Straffireiheit die Zubilligung mildernder Umstände auch leshalb versagt, weil er in seiner Verteidigung die Ehre des Kindes und der Eltern mehr angegrif en habe, als es erforderlich gewesen sei; er habe nEmlich darauf hingewiesen, daß das Kind unter angeblich gespannten ehelichen Verhältni sen der Eltern! sittlich keine gute Entwicklung geno men habe, und habe ohne Zusammenhang mit dieser trafsache spältere geschlechtliche Erlebnisse des chens mit Schulgefährten preisgegeben und es als 1% risch bezeichnbt. l Die Urteiisgründe machen nicht ersichtlich, dd dieses Vorbringen des Angeklagten zu seiner Verteidi

gung ungeeignet gewesen wäre. Lenn er die ihm zur U gelegte Tat bestritt, was sein kecht war, so ergab.

es sich fast ziangsläufig, daß er die Kahrheitsliebe der einzigen Belastungszeugin verneinte; bei der wis gung der hierbei von ihm gewählten Ausdrücke sind seine Zersönlichkeit, seine durch Bildungsgrad und. Lebensverhältnisse bedingte Sprechweise und der erregende Anlaß der Iinteressenwahrung in Betracht zu ziehen, Eine ungünstige sittliche Entwicklung de “indes, die bei Aufzeigung der vermutlichen Ursache glaubhafter werden mochte, ” kohnte selbst im Felle

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der Schulä den angerichteten Schaden als weniger schwerwiegend erschdinen lassen und sich so strafmildernd auswirken. 'Vollends durfte die Strafkammer die Möglichkeit einds Zusammenhangs zwischen der dem Ingeklagten zur Last gelegten Tat und den späteren geschlechtlichen Erlebnissen des Mädchens nicht ohne weiteres verneinen, |

Schließlich hat das Landgericht möglicherweise noch übersehen, daß dem Angeklagten ehrenkränkende Ausführungen seineg Verteidigers nur insoweit vorgeworfen werden könnten, als er diesen irregeführt

haben sollte.

| Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht

bestehenbleiben. Es erscheint zweckmäßig, die erneute Untersuchung einem Wenachbarten Gericht zu übertragen.

j Krumme 'ingels Hülle Dr. Augustin Seibert

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