Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.06.1954 – 2 StR 554/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 554/53 Ä 2313 026 7 2
rm Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
i. den Xaufmann Hubert T aus GERD 19053 in G Thüringen),
2. die Einzelhändlerin Gertrud get: DEE aus KB, dort getoren am 1900,
wegen Gefährdung der Bedarfsdeckung gemäß $ i des Wirtschaftsstrafgesetzes u.a.
geboren am
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Kienges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Ein der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. EEE tei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter SEE als Urkundsbteamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
“. Auf die Revision des Hauptzoilamts köln-Rheinau als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in köln vom i2. Novemter 1952 bezüglich des Angeklagten Hutert
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TED im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit über die Einziehung folgender Gegenstände richt erkannt ist;
Die in der Übernahmeverhandlung vom 8. Juli 1948 aufgeführten beschlagnahmten weiteren i0 200 "Beutezigarren ohne Preisangabe" und
die am 17. Dezember 1948 und später beschlagnahmten 43,35 kg Rauchtabak.
Auf die Revision der Angeklagten Gertrud AB wira das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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I.: Der_Angeklagte Hutert TÜWw ist wegen Bedarfsdeckungsgefährdung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt. Seine Revision ist durch Beschluss des Senats vom 6. April 1954
verwnrfen. Die Revision des Hauptzollamts als liebenkläger greift
das Urteil nur hinsichtlich der äinziehung an. Die Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
i: Die Strafkammer hat von den am 8: Juli 1948 beschlagnahmten Zigarren (S 33) i0 200 Stück (sogenannte Beutezigarren) nicht eingezogen, weil diese wieder freigegeben worden seien. Für diese Freigabe fehlen in den Urteilsgründen nähere Feststellungen. Nach.den Gründen muss vielmehr eine Verwechslung nit den am 17. Dezember 1948 beschlagnahmten 12 200 Zigarren vorliegen, die am 2. August 1949 wieder freigegeben (S 50) und deshalb nicht eingezogen worden sind: fegen dieses liiderspruchs ist das Urteil insoweit aufzuheben.
2. Ausweislich der Urteilsgründe (S 51) sind 43,35 kg Rauchtabak bei dem Angeklagten beschlagnahmt worden. Die Strafkammer hat über die Einziehung nicht entschieden. Das ist ebenfalls ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.
In beiden Fällen bezog sich die Steuerhinterziehung auf die erwähnten beschlagnahmten Tabakwaren, die auch dem Angeklagten gehörten. Ihre Einziehung ist dann nach $. 401 RAbgO zwingend vorgeschrieben.
II. Die Angeklagte Gertrud A ist wegen Steuerhinterziehung zu Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt. Sie verwahrte i947 gehortete Tabakwaren für Hubert WB Teilweise:
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eignete sie sich diese Waren zu, indem sie sie zu Überpreisen verkaufte. Die Strafkammer hat die Angeklagte von der Anklage der Beihilfe zur Bedarfsdeckungsgefährdung des TEE freigesprochen und das Verfahren wegen der Unterschlagung und des Preisverzehens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt. Die von der Amnestie nicht betroffene Steuerhinterziehung findet die Strafkammer darin, dass die Angeklagte die durch den Verkauf zu Überpreisen entstehenden Hachsteuern nicht entrichtet hat.
Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sächlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Die Sachrüge greift durch:
Die Strafkammer hat die Angeklagte nach 8 396 RAbgO wegen vorsötzlicher Steuerhinterziehung verurteilt, weil. sie die Nachsteuer beim Weiterverkauf der Tabakwaren zu erhöhten Preisen nicht entrichtet hat. Zum Vorsatz der Steurrhinterziehung gehört hier die kennthis der bestehenden Nachsteuerpflicht und das Bewusstsein einer Steuerverkürzung. Das Urteil enthält keine Ausführungen über den inneren Tatbestand, obwohl bei der Eigenart des Sachverhalts eine Erörterung notwendig erschien. Das lLandgericht hat wegen’ der Pfiicht zur Nachversteuerung auf die Ausführungen bei dem Angeklagten Willibald TED verwiesen. Dort ist ausdrücklich festgestellt, dass dieser Angeklagte nach seinem Zugeständnis wusste, zur Nachversteuerung bei Verkäufen zu Preisen über dem Banderolenpreis verpflichtet zu sein (S 88). Bezüglich der Angeklagten AD feh1t eine solche Feststellung. Die Kenntnis liegt zwar nahe, weil damals in Veröffentlichungen immer wieder auf diese Pflicht hingewiesen worden war und die Angeklagte einen Kleinhandel in Tabakwaren betrieb. Die fehlende
bu 2 SP 78 I. I
Feststel’ung kann aber vom Revisicnsgericht auch aus dem scnstigen Urteilsinhalt nicht ersetzt werden, so dass das Urteil aufgehoben werden muss.
Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es dann nicht mehr.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges
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