Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.06.1954 – 2 StR 121/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310 071 (0
2_StR 121/54
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Justizengestellten Johannes Wiihelm S uEEEENED
aus KCEEED , dort geboren am ED ' 900;
wegen versuchter Verleitung von zwei Kindern zur Güsucht u.a,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr- GEEEEED : als Vertreter der Bundesanwaitschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Die Revision des Angeklagten, den die Strafkammer wegen versuchter tateinheitlicher Verleitung von zwei Kindern zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt hat, ist begründet.
Die Strafkammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte im Herbst 1952 auf dem Kirchplatz der zerstörten Herz-Jesu-Kirche.in KEEEEEEEEp ücr an EEE : 939 zeborenen Hannelore DE und üer am ED | 94:
geborenen Agnes BD seinen entblößten Geschlechtsteii zeigte, daran rieb und erreichen wcllte, daß die Kinder sein Treiben geflissentlich betrachteten. Ausserdem habe er
Agnes BB aufgefordert, ikr Höschen herunterzuziehen.
Der Angeklagte, der die !hm zur Last gelegte Handlung bestreitet, beantragte, den Pfarrer VW ais Zeugen "über die Mitteilungen zu vernehmen, die die Kinder BB und ) aD ihm über ihr Erlebnis auf dem Herz-Jesu-Kirchplatz unmittelbar nach der Tat gemacht haben, ferner wann dies geschehen ist und welche Schilderung sie ihm von dem Ansehen des Mannes gemacht haben", Die Strafkammer lehnte den Beweisamtrag gemäß § 244 Abs 3 StPO ab,
nweil, soweit der Antrag sich auf den Zeitpunkt der Tat bezieht, dieser bereits erwiesen ist, im übrigen die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Die beiden kindlichen Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, die Tat sei im Herbst geschehen. Zu-
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stellten Tatsachen,Für die Entscheidung, ob den Aus-
dem hat die Zeugin Agnes B@Bhekundet, sie hätten den Kaplan WB benachrichtigt, der seit September vorigen Jahres nicht mehr bei der Pfarre Herz-Jesu tätig sei. Der übrige Beweisamtrag erscheint um deswillen ungeeignet, die zu treffende Entscheidung ir-
. gendwie zu beeinflussen, weil nach den übereinstimmenden, auf den Tatort bezogenen Bekundungen der Kinder un: DEE in Verbindung mit den Gutachten der beiden Sachverständigen es nicht mehr darauf ankommen kann, was die Kinder dem Kaplan vo» gesagt haben,"
Zu Recht beanstandet die Revision die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft. Ein Beweisamtrag darf nach § 244 Abs 3 StPO u.a. nur abgelehnt werden, wenn eine Beweisführung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, oder wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist. Keine dieser Voraussetzungen trifft zu. Soweit Pfarrer WW über den Zeitpunkt der Tat aussagen sollte, bezog sich der Antrag nicht nur auf die Jahreszeit, sondern auch auf die Tagesstunde. Über letztere enthält das Urteil keine Feststeı- lungen, Sie ist aber von Bedeutung für die Prüfung, ob der Angeklagte wegen seines Arbeitseinsatzes am Tatort sein konnte,
Dies gilt auch für die weiteren, unter Beweis gesagen der Kinder zu glauben sei, konnte es. von erheb-
licher Bedeutung sein, wie sie den ganzen Vorgang und die Persönlichkeit des Täters unmittelbar nach der Tat dem
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Pfarrer schiiderten. Indem die Strafkammer seiner Aussage von vornherein einen Beweiswert absprach, nahm sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung vorweg.
Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, da die Strafkammer bei Vernehmung des Zeugen unter Umständen zu anderen Feststellungen gekommen wäre.
Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben,
Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kormt, uß sie auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung - prüfen. Sie billigt dem Angeklagten mildernde Umstände zu. Hierzu führt sie aus, daß er zwar schon einschlägig vorbestraft sei, die damals ausgesprochene Geldstrafe ihn aber nicht hinreichend beeindruckt und gewarnt habe, Sie ist überzeugt, daß er sich seiner Taten schöme und nicht aneinsichtig und verstockt sei, Sie berücksichtigt weiter, daß er jung verheiratet sei und eine harmonische Ehe führe.Diese zu Gunsten des Angeklagten angeführten Umstände nötigten aber zur Erörterung und Prüfung, ob nicht bereits der Ausspruch der empfindlichen Freiheitsstrafe genügt, um den Strafzweck zu erreichen, oder. ob hierzu ihr Vollzug notwendig ist,
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr.Arndt . Menges
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